Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 41
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/41#abs-1 (1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/41#abs-2 (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/41#abs-3 (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/41#abs-4 (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/41#abs-5 (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/41#abs-6 (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/41#abs-7 (7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
Wird zitiert von 180 Entscheidungen zu § 41 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 13.06.2018 – GS 1/17(Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs 2 S 3 SGG - Tatsachenbezeichnung grundsätzlich kein formelles Zulässigkeitserfordernis)
- BSG, 26.09.2017 – B 1 KR 3/17 R(Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs 2 S 3 SGG - Bezeichnung der in den Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen bei Sachrügen - Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung - gesteigerte grundsätzliche Bedeutung der Vorlagefragen - sozialgerichtliches Verfahren)Zitiert von 7
- BSG, 10.03.2010 – B 3 KR 36/09 B(Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern und Senate zur Entscheidung von Schiedsverfahren nach § 18a KHG iVm § 120 Abs 4 SGB 5 - Zuständigkeit der vertragsarztrechtlichen Spruchkörper - Abgrenzung zu den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung)Zitiert von 17
- BSG, 03.02.2010 – B 6 KA 31/09 R(Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses <GBA> gegen diesen - Angelegenheit des Vertragsarztrechts - Klagebefugnis der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegen die Wirksamkeit von Richtlinien des GBA - Überweisungsvorbehalt in der Richtlinie des GBA zur Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen nach § 116b SGB 5 keine offensichtliche Kompetenzverletzung iS eines "ausbrechenden Rechtsakts" - Anrufung - Großer Senat - Rechtsschutz gegen Entscheidungen und Richtlinien des GBA)Zitiert von 39
- BSG, 03.02.2010 – B 6 KA 30/09 RZitiert von 9
- BSG, 30.01.2020 – B 2 U 2/18 RGesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfallversicherung - unmittelbarer Weg - objektivierte Handlungstendenz - gemischte Motivationslage - dritter Ort - wertender Angemessenheitsvergleich - Gleichbehandlung: Bewohner oder Besucher eines Hauses mit demselben Arbeitsweg - ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - bisherige BSG-Rechtsprechung: kein Gewohnheitsrecht - teleologische Reduktion - verdeckte (Ausnahme-)Lücke - Schutzzweck der Norm - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungszeitpunkt: Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes wegen anfänglicher RechtswidrigkeitZitiert von 96
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2025 – L 22 R 268/22
- LSG NRW, 16.10.2025 – L 5 KR 189/24Zitiert von 2
- BVerwG, 01.07.2025 – 9 A 13.25Erfolglose Anhörungsrüge; Einordnung von Anträgen auf Vorlage an den Großen Senat als bloße Anregungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2024 in Kraft
§ 41 geändert durch Artikel 16a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
17.08.2001 Ausfertigung
§ 41 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
-
19.06.2001 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
-
17.12.1990 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847)
BGBl. 1990 I S. 2847
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.