Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 39
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KLGrundsicherung für Arbeitsuchende: Unmittelbare Haftung des Landes gegenüber dem Bund wegen rechtswidriger Verwaltungsvorschrift zu den Kosten der Unterkunft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BSG, 17.12.2014 – B 10 ÜG 2/14 KLVerwerfung einer offensichtlich unzulässigen Klage durch Beschluss - sozialgerichtliches Verfahren - überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage vor dem Bundessozialgericht - Vertretungszwang - fehlende Prozessvertretung - analoge Anwendung der Vorschriften des RevisionsrechtsZitiert von 6
- BSG, 17.01.2011 – B 5 R 26/10 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaGZitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2023 – L 8 SO 46/21Zitiert von 1
- BVerfG, 07.10.2003 – 2 BvG 1/02Bund-Länder-Streit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG; Fristablauf für Antragsteller bei Vorlage nach § 50 Abs. 3 VwGOZitiert von 6
- BSG, 02.07.2013 – B 4 AS 72/12 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bundes gegen eine Optionskommune wegen rechtswidriger Mittelverwendung - Ausbildungskostenzuschüsse und Selbstvermittlungsprämien im Jahr 2006 - Zuständigkeit des BSG als RevisionsgerichtZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 21.01.2026 – L 3 AR 18/24 B
- VG Gelsenkirchen, 12.08.2025 – 12 K 2575/21
- LSG NRW, 20.10.2022 – L 9 SO 317/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/39#abs-1 (1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/39#abs-2 (2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.