Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 39
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/39#abs-1 (1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/39#abs-2 (2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 39 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KLGrundsicherung für Arbeitsuchende: Unmittelbare Haftung des Landes gegenüber dem Bund wegen rechtswidriger Verwaltungsvorschrift zu den Kosten der Unterkunft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BSG, 17.12.2014 – B 10 ÜG 2/14 KLVerwerfung einer offensichtlich unzulässigen Klage durch Beschluss - sozialgerichtliches Verfahren - überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage vor dem Bundessozialgericht - Vertretungszwang - fehlende Prozessvertretung - analoge Anwendung der Vorschriften des RevisionsrechtsZitiert von 6
- BSG, 17.01.2011 – B 5 R 26/10 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaGZitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2023 – L 8 SO 46/21Zitiert von 1
- BVerfG, 07.10.2003 – 2 BvG 1/02Bund-Länder-Streit im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG; Fristablauf für Antragsteller bei Vorlage nach § 50 Abs. 3 VwGOZitiert von 8
- BVerwG, 11.11.2014 – 5 A 3.13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 21.01.2026 – L 3 AR 18/24 B
- VG Gelsenkirchen, 12.08.2025 – 12 K 2575/21
- LSG NRW, 20.10.2022 – L 9 SO 317/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.