Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 39

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/39#abs-1 (1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/39#abs-2 (2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.

§ 38 § 40