Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 119 Sozialpädiatrische Zentren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/119#abs-1 (1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/119#abs-2 (2) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 119 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 17.02.2016 – B 6 KA 6/15 RVertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren - gesetzliche Regelungen zur Bedarfsabhängigkeit genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit - Rechtmäßigkeit eines Überweisungsvorbehalts (Facharztfilter)Zitiert von 18
- LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 49/08
- SG Nürnberg, 28.11.2023 – S 13 KA 5/20
- LSG NRW, 12.01.2000 – L 11 KA 156/99Zitiert von 3
- LSG NRW, 12.01.2000 – L 11 KA 106/99
- LSG NRW, 02.04.2009 – L 11 KA 2/09 ERVertragsarztrecht - Ermächtigung - Sozialpädiatrisches Zentrum - § 119 SGB V - Konkurrentenstreit - Einstweiliger Rechtsschutz - Sofortige Vollziehung - Besonderes Vollzugsinteresse - Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- SG Stuttgart, 17.07.2025 – S 5 KA 113/23
- LSG NRW, 07.11.2024 – L 16 KR 632/22 KH
- VG Osnabrück, 03.09.2024 – 3 A 224/22Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 119 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 119 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.