Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 33
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/33#abs-1 (1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/33#abs-2 (2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.
Wird zitiert von 178 Entscheidungen zu § 33 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 23.07.2026 – B 1 KR 34/24 B
- BSG, 08.10.2019 – B 12 KR 22/19 RZitiert von 5
- BSG, 08.10.2019 – B 12 KR 8/19 RSozialgerichtliches Verfahren - Beitragsstreitigkeit (hier: Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen) - Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Gebot des gesetzlichen Richters - Änderung des Streitgegenstands - neuer Verwaltungsakt - Ermittlungen seitens des Revisionsgerichts - keine Aufteilung des angefochtenen Beschlusses wegen Unterschiedlichkeit der RichterbankZitiert von 15
- BSG, 27.06.2019 – B 11 AL 8/18 RArbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit - Teilnahme am Meisterlehrgang in Vollzeit bzw Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung - Nichtvorliegen einer geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme - mögliche Teilverfügbarkeit - fehlende Abbruchvereinbarung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensverstoß - fehlerhafte Besetzung der Richterbank - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Anhörung der Beteiligten - Möglichkeit der RückübertragungZitiert von 21
- BSG, 28.05.2025 – B 8 SO 11/23 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - unzureichende Bezeichnung des Klagegegenstandes in der Klageschrift
- BSG, 24.09.2024 – B 7 AS 38/24 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - fehlender Nachweis der Zustellung des Übertragungsbeschlusses nach § 153 Abs 5 SGG - Zurückverweisung)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.05.2026 – L 8 SF 119/26 AB
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 68/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - Aufklärungsdefizite - Entscheidung über Antrag auf Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung über die Berufung - ZurückverweisungZitiert von 3
- LSG NRW, 13.02.2026 – L 8 R 637/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 33 umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 33 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.