Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2302
BGBl. 2011 I S. 2302 · 50.923 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Vom 24. November 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 5 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 6 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 9 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 11 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-
gesetzes
Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 15 Änderung des Markengesetzes
Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 17 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 18 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 19 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 20 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 21 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen
Artikel 22 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 23 Übergangsvorschrift
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert
worden ist, wird folgender Siebzehnter Titel mit den
§§ 198 bis 201 angefügt:
„Siebzehnter Titel
Rechtsschutz
bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
§ 198
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Ge-
richtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nach-
teil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Ange-
messenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der
Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist,
wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemes-
sen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung
nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Um-
ständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere
Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädi-
gung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr
der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den
Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht
einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter
nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht
die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungs-
rüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben wer-
den, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Ver-
fahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen
wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist
frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn
ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt
es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die
noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind,
muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden
sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu
entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Be-
stimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht
berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem
anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Ver-
zögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbe-
sondere möglich durch die Feststellung des Entschädi-

gungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemes-
sen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus.
Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Ent-
schädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie
ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere
Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs
nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Er-
hebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die
Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren
beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens
erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einlei-
tung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließ-
lich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess-
oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das
Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröff-
neten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer
Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Betei-
ligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der
Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwal-
tung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese
nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungs-
rechts an einem Verfahren beteiligt sind.
§ 199
(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfah-
rens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.
(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der
öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in
Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die
Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Ver-
fahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198
Absatz 3 Satz 5 entsprechend.
(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft
die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten
des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine aus-
reichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß
§ 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4
keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines
Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Ver-
fahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsicht-
lich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfah-
rensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts ge-
bunden.
§ 200
Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei
Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das
Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen
bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der
Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in
Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten
die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 201
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen
ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
die Regierung des beklagten Landes ihren Sitz hat. Zu-
ständig für die Klage auf Entschädigung gegen den
Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten
sind ausschließliche. Die Präsidenten der Gerichte und
ihre ständigen Vertreter wirken bei Entscheidungen
über einen Anspruch nach § 198 nicht mit.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechts-
zug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entschei-
dung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Ge-
gen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet
die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozess-
ordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist ent-
sprechend anzuwenden.
(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren
aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen
Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andau-
ert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf
Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädi-
gungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das
Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder
nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine
unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, ent-
scheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Er-
messen.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 97 wird folgender IV. Teil mit den §§ 97a
bis 97e eingefügt:
„IV. Teil
Verzögerungsbeschwerde
§ 97a
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Ver-
fahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Ver-
fahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur
Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen
Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Be-
rücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des
Bundesverfassungsgerichts.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist,
wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundes-
verfassungsgericht unangemessen lange gedauert
hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht
werden, soweit nicht nach den Umständen des Ein-
zelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, ins-
besondere durch die Feststellung der Unangemes-
senheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die
Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro

für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß
Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig,
kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren
oder niedrigeren Betrag festsetzen.
§ 97b
(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung
wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesver-
fassungsgericht entschieden (Verzögerungsbe-
schwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zu-
lässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundes-
verfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt
hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist
schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die
die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begrün-
den, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate
nach Eingang des Verfahrens beim Bundesver-
fassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der
Verzögerungsrüge bedarf es nicht.
(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens
sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungs-
rüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Ver-
fahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzöge-
rungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben.
Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu be-
gründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht
übertragbar.
§ 97c
(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entschei-
det die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei
Richter aus jedem Senat beruft. Die regelmäßige
Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des
beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerde-
kammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwer-
deverfahren ausgeschlossen.
(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung
des Vorsitzes und die Gewährleistung eines konti-
nuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kam-
mermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer,
regelt die Geschäftsordnung.
§ 97d
(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Ver-
fahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der
Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine
Stellungnahme vorlegen.
(2) Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehr-
heit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungs-
beschwerde als zurückgewiesen. Die Beschwerde-
kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde
bedarf keiner Begründung.
(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 97e
Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die
am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, so-
wie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am
3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Ver-
fahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5
nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden
kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben
werden muss.“
2. Der bisherige IV. Teil wird V. Teil.
Artikel 3
Änderung der
Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Ge-
richtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehn-
ten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzu-
wenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die
Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bun-
desgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare
regeln, sind nicht anzuwenden.“
2. Nach § 111g wird folgender § 111h eingefügt:
„§ 111h
Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
verfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten
Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwen-
den. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Be-
setzung des Oberlandesgerichts und des Bundes-
gerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
regeln, sind nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2248; 2011 I S. 223) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 57 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.“
2. Dem § 74a wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.“
3. Nach § 112f wird folgender § 112g eingefügt:
„§ 112g
Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren
Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
verfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Ti-
tels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung
des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesge-
richtshof regeln, sind nicht anzuwenden.“

4. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“
angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Ge-
richtsverfahren sind die Vorschriften des Sieb-
zehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes
anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes,
die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen
bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht an-
zuwenden.“
Artikel 5
Änderung der
Zivilprozessordnung
§ 41 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
mikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren,
wenn er in dem beanstandeten Verfahren in ei-
nem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen
Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt
wird.“
Artikel 6
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden die Wörter „und Rechts-
schutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ angefügt.
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-
richtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des
Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an
die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesar-
beitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessord-
nung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.“
Artikel 7
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Berg-
bau“ das Wort „kann“ durch die Wörter „sowie für
Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfah-
rens (§ 202 Satz 2) kann jeweils“ ersetzt.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines
überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) ent-
scheiden, wirken die für Angelegenheiten der
Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen
Richter mit.“
3. § 40 Satz 3 wird aufgehoben.
4. Dem § 183 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in
einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichts-
verfahrens (§ 202 Satz 2).“
5. In § 197a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Personen“ folgende Wörter eingefügt:
„oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines
überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2)“.
6. Dem § 202 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-
richtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des
Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die
Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialge-
richt und an die Stelle der Zivilprozessordnung das
Sozialgerichtsgesetz tritt.“
Artikel 8
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandes-
gerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des
Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht
und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwal-
tungsgerichtsordnung tritt.“
Artikel 9
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
Dem § 155 der Finanzgerichtsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandes-
gerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundes-
finanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung
die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über
das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend
anzuwenden.“

Artikel 10
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren“.
2. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichts-
gesetzes).“
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Verfahren
wegen überlanger Gerichtsverfahren
und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1
entsprechend anzuwenden.“
4. In § 52 Absatz 4 werden nach dem Wort „Finanzgerichtsbarkeit“ die Wörter „mit Ausnahme der Verfahren nach
§ 155 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung“ eingefügt.
5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof“.
bb) Nach der Angabe zu Teil 6 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof“.
cc) Nach der Angabe zu Teil 7 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht“.
b) Vor Nummer 1210 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht“.
c) Nach der Nummer 1211 werden folgende Unterabschnitte 2 und 3 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
1212 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
1213 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der
dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer Partei folgt,

Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2
ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entschei-
dung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 ge-
nannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der
dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a
Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe
enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entschei-
dung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 ge-
nannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
d) Vor Nummer 6110 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht“.
e) Nach der Nummer 6111 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0

Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
6113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-
gegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
f) Vor Nummer 7110 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Sozialgericht“.
g) Nach der Nummer 7111 werden folgende Unterabschnitte 2 und 3 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgericht
7112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
7113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernah-
meerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-
gegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
7114 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
7115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernah-
meerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-
gegangen ist:
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
h) Nach der Nummer 8211 werden folgende Nummern 8212 bis 8215 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
„8212 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
8213 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
8214 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
8215 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.
i) Nach der Nummer 8232 werden folgende Nummern 8233 bis 8235 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
„8233 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
8234 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
8235 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.
Artikel 11 die Gebühren nach dem Gegenstandswert berech-
net.“
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 2. Der Gebührentatbestand der Nummer 3300 der An-
lage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geän-
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai dert:
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geän- a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Komma ersetzt.
1. Dem § 3 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „(Verwaltungs-
gerichtshof)“ das Wort „und“ angefügt.
„In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren
(§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. für das Verfahren bei überlangen Gerichtsver-
fahren und strafrechtlichen Ermittlungsver-
fahren vor den Oberlandesgerichten, den
Landessozialgerichten, den Oberverwal-
tungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten
oder einem obersten Gerichtshof des Bun-
des“.
Artikel 12
Änderung des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 5
Rechtsschutz bei
bestimmten Verwaltungsmaßnahmen“.
2. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-
richtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzu-
wenden.“
Artikel 13
Änderung des
Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „128a“ durch
die Angabe „128b“ ersetzt.
2. Nach § 128a wird folgender § 128b eingefügt:
„§ 128b
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-
richtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor
dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof ent-
sprechend anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes
In § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert
worden ist, wird nach der Angabe „(§ 128)“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der
Angabe „(§ 128a)“ die Wörter „und über den Rechts-
schutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b)“ ein-
gefügt.
Artikel 15
Änderung des
Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 96
folgende Angabe eingefügt:
„§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsver-
fahren“.
2. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:
„§ 96a
Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-
richtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor
dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof ent-
sprechend anzuwenden.“
Artikel 16
Änderung der
Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 94e wird folgender § 94f eingefügt:
„§ 94f
Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren
Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
verfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Ti-
tels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung
des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Ober-
landesgericht und bei dem Bundesgerichtshof re-
geln, sind nicht anzuwenden.“
2. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“
angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Ge-
richtsverfahren sind die Vorschriften des Sieb-
zehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes
anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes,
die die Besetzung des Senats für Patentanwalts-
sachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem
Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwen-
den.“
Artikel 17
Änderung des
Halbleiterschutzgesetzes
In § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2521) geändert worden ist, wird nach der Angabe
„(§ 127)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach der Angabe „(§ 128)“ die Wörter „und
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-
ren (§ 128b)“ eingefügt.

Artikel 18
Änderung des
Geschmacksmustergesetzes
§ 23 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 124, 126
bis 128“ durch die Angabe „§§ 124, 126 bis 128a“
ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 124, 126
bis 128“ durch die Angabe „§§ 124, 126 bis 128b“
ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „sowie § 124“
durch die Wörter „sowie die §§ 124 und 128b“
ersetzt.
Artikel 19
Änderung der
Wehrbeschwerdeordnung
Dem § 23a Absatz 2 der Wehrbeschwerdeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
2009 (BGBl. I S. 81) wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesge-
richtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwal-
tungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozess-
ordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.“
Artikel 20
Änderung der
Wehrdisziplinarordnung
Dem § 91 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I
S. 2219) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesge-
richtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwal-
tungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozess-
ordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das
Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der
Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind
sie jedoch nicht anzuwenden.“
Artikel 21
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zum Drit-
ten Teil die Wörter „und Rechtsschutz bei überlan-
gen Gerichtsverfahren“ angefügt.
2. Der Überschrift des Dritten Teils werden die Wörter
„und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-
ren“ angefügt.
3. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht“ durch
die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerde-
gericht“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Angabe „§§ 169 bis
197“ durch die Angabe „§§ 169 bis 201“ und die
Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die
Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über
den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-
ren“ ersetzt.
4. In § 75 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „§§ 192
bis 197“ durch die Angabe „§§ 192 bis 201“ und die
Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die Wör-
ter „Beratung und Abstimmung sowie über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ er-
setzt.
Artikel 22
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu Teil 8
die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Ge-
richtsverfahren“ angefügt.
2. Der Überschrift von Teil 8 werden die Wörter „und
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ an-
gefügt.
3. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht“ durch
die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerde-
gericht“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Angabe „§§ 169 bis
197“ durch die Angabe „§§ 169 bis 201“ und die
Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die
Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über
den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-
ren“ ersetzt.
4. In § 87 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „§§ 192
bis 197“ durch die Angabe „§§ 192 bis 201“ und die
Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die Wör-
ter „Beratung und Abstimmung sowie über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ er-
setzt.
Artikel 23
Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem
Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abge-
schlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkraft-
treten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder
noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei
seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198
Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der

Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich
nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall
wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach
§ 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den
vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen
Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlos-
senen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungs-
rüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist
§ 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes
nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines
Das vorstehende Gesetz wird
Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren
sofort erhoben werden und muss spätestens am 3. Juni
2012 erhoben werden.
Artikel 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2302. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3f0d0e8a8b053ce4….