Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 171
Stand: 10.06.2019
Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 171 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 13.02.2014 – L 16 KR 17/14 KL
- LSG NRW, 13.02.2014 – L 16 KR 761/13 KL
- BSG, 07.11.2017 – B 1 KR 2/17 RKrankenversicherung - Kostenerstattung - Antrag auf Augmentationsmastopexie - ablehnende Entscheidung der Krankenkasse trotz fingierter Genehmigung - Anfechtung durch Versicherten - Rücknahme der fingierten Genehmigung durch Krankenkasse im Revisionsverfahren - Rücknahme gilt als vor dem Sozialgericht angefochtenZitiert von 12
- BSG, 30.11.2016 – B 12 R 8/15 RIsolierte Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung durch BescheidZitiert von 3
- BSG, 22.11.2012 – B 3 KR 19/11 RKrankenversicherung - Umfang und Befugnis bzgl Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel - Einbeziehung von neuen Festsetzungen als ändernder Verwaltungsakt in das Klageverfahren - Beschwer von HandwerksinnungenZitiert von 19
- BSG, 08.09.2011 – B 3 P 2/11 R(Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber Heimbewohnern - berücksichtigungsfähige Aufwendungen - zeitlicher Anfall - fiktive Zinsen - Fremdkapitalzinsen - Eigenkapitalzinsen - Belegungsquote - Betriebsüberschuss - landesrechtliche Ausgestaltung - Reichweite - Bundesrecht - Vertrauensschutz - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - statthafte Klageart - keine von Amts wegen zu berücksichtigende notwendige Beiladung von Heimbewohnern und Sozialhilfeträger - Revisionsentscheidung - Entscheidungsbefugnis - Anwendungsbereich von § 171 Abs 2 SGG)Zitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022Zitiert von 10
- BSG, 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 RBetriebsprüfung - Insolvenz des Arbeitgebers - keine Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung von Beitragsnachforderungen mittels Betriebsprüfungsbescheid nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 1
- BSG, 21.11.2024 – B 8 SO 5/23 R(Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen - Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze nach § 94 Abs 1a SGB 12 - Begrenzung auf Fragen zu den Einkommensverhältnissen - geltungserhaltende Reduktion)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 171 geändert, Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.