Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 192
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 517
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2020 – L 5 AS 1483/19 BZitiert von 6
- SG Duisburg, 28.03.2023 – S 49 U 26/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2023 – L 7 AS 229/21 BZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 – L 31 AS 190/22 B ER
- LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2014 – L 5 AS 1005/13 B ERZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2012 – L 29 AS 1144/11Sozialgerichtliches Verfahren - Kosten - Verschuldenskosten - § 192 SGG - Auferlegung auf den Prozessbevollmächtigten - Fortführung einer unstatthaften Berufung im eigenen gebührenrechtlichen Interesse - Vorheriger gerichtlicher Hinweis - Bemessung der Höhe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.08.2026 – L 4 U 406/25Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Nachzahlung - Erstattungsanspruch der Rentenversicherung - Erfüllungsfiktion - Kein Anspruch auf Auszahlung der Verletztenrente bei Erstattungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 09.04.2026 – L 5 KR 349/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2026 – L 16 KR 1/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 192 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/192#abs-1 (1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/192#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/192#abs-3 (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/192#abs-4 (4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.