Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 130 Rabatt
Stand: 15.11.2022
Wird zitiert von 90
Nach Gewicht
- SG Berlin, 10.11.2014 – S 81 KR 2981/13
- SG Berlin, 14.09.2012 – S 81 KR 572/11Zitiert von 9
- BSG, 01.09.2005 – B 3 KR 34/04 RZitiert von 4
- BSG, 08.07.2015 – B 3 KR 17/14 RKrankenversicherung - Einbehalt des Apothekenabschlags - Frist von zehn Tagen gilt nur für monatliche Apothekenabrechnungen über die Arzneimittelabgaben an Versicherte im VormonatZitiert von 3
- SG Aachen, 19.08.2014 – S 13 KR 385/13
- SG Aachen, 19.08.2014 – S 13 KR 389/13
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 23.02.2026 – L 20 KR 558/23
- LSG Baden-Württemberg, 18.11.2025 – L 11 KR 2349/24Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2025 – L 16 KR 423/22 KL
90 Entscheidungen zu § 130 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130#abs-1 (1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130#abs-1a (1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, erhalten die Krankenkassen von den Apotheken abweichend von Absatz 1 im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130#abs-2 (2) Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbetrag. Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130#abs-3 (3) Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.