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Artikel 1 · BT-Drs. 14/6041 · S. 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 31 Abs. 2)
Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 2 (§ 35)
a) In Absatz 5 wird die sog. Drittelregelung aufgehoben.
b) Absatz 8 stellt klar, dass § 35 Abs. 1 bis 7 mit Ausnahme
der in § 36 Abs. 3 vorhandenen Verweisung bis zum
31. Dezember 2003 nicht zur Anwendung kommt.
Zu Nummer 3 (§ 35a)
Die Neuregelung schafft die gesetzliche Grundlage dafür,
dass das BMG befristet die Anpassung und Bildung der
Arzneimittel-Festbeträge nach bestimmten Kriterien wahr-
nimmt.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ermächtigt das BMG bis zum 31. Dezember
2003 durch Rechtsverordnung die Arzneimittel-Festbeträge
anzupassen, im Ausnahmefall neue Festbetragsgruppen zu
bilden sowie für diese Gruppen Festbeträge neu festzuset-
zen. Der Ausnahmefall zur Bildung neuer Festbetragsgrup-
pen kann beispielsweise durch neue Erkenntnisse zu Äqui-
valenzfaktoren von Wirkstoffen einer Gruppe oder – wie es
die Regelung vorsieht – durch gerichtliche Entscheidungen
gegeben sein. Aufgrund der erworbenen Fachkompetenz
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen wird
dieser im Falle der Bildung neuer Festbetragsgruppen ver-
pflichtet, dem BMG auf Verlangen entsprechende Gutach-
ten zur Verfügung zu stellen.
Die Ermächtigung zur Vornahme einer allgemeinen Anpas-
sung der Festbeträge kann vom Verordnungsgeber innerhalb
der Frist nur einmal in Anspruch genommen werden.
Zu Absatz 2
Satz 1 entspricht dem bisherigen Recht, in dem die mitein-
ander in Einklang zu bringenden Zielkriterien vorgegeben
werden. Diese werden darüber hinaus in den Sätzen 2 und 3
bezogen auf die Versorgungssicherheit und die Gewährleis-
tung einer therapeutischen Angebotsvielfalt bzw. im Hin-
Drucksache 14/6041 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
blick auf die Gewährleistung von notwendigen Verord-
nungsaltern

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.316 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6041, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 15.527–20.843 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert eceddcd82ab9cc5b….

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