Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 14/6041 · S. 5
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 31 Abs. 2) Folgeänderung zu Nummer 3. Zu Nummer 2 (§ 35) a) In Absatz 5 wird die sog. Drittelregelung aufgehoben. b) Absatz 8 stellt klar, dass § 35 Abs. 1 bis 7 mit Ausnahme der in § 36 Abs. 3 vorhandenen Verweisung bis zum 31. Dezember 2003 nicht zur Anwendung kommt. Zu Nummer 3 (§ 35a) Die Neuregelung schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass das BMG befristet die Anpassung und Bildung der Arzneimittel-Festbeträge nach bestimmten Kriterien wahr- nimmt. Zu Absatz 1 Die Vorschrift ermächtigt das BMG bis zum 31. Dezember 2003 durch Rechtsverordnung die Arzneimittel-Festbeträge anzupassen, im Ausnahmefall neue Festbetragsgruppen zu bilden sowie für diese Gruppen Festbeträge neu festzuset- zen. Der Ausnahmefall zur Bildung neuer Festbetragsgrup- pen kann beispielsweise durch neue Erkenntnisse zu Äqui- valenzfaktoren von Wirkstoffen einer Gruppe oder – wie es die Regelung vorsieht – durch gerichtliche Entscheidungen gegeben sein. Aufgrund der erworbenen Fachkompetenz des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen wird dieser im Falle der Bildung neuer Festbetragsgruppen ver- pflichtet, dem BMG auf Verlangen entsprechende Gutach- ten zur Verfügung zu stellen. Die Ermächtigung zur Vornahme einer allgemeinen Anpas- sung der Festbeträge kann vom Verordnungsgeber innerhalb der Frist nur einmal in Anspruch genommen werden. Zu Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen Recht, in dem die mitein- ander in Einklang zu bringenden Zielkriterien vorgegeben werden. Diese werden darüber hinaus in den Sätzen 2 und 3 bezogen auf die Versorgungssicherheit und die Gewährleis- tung einer therapeutischen Angebotsvielfalt bzw. im Hin- Drucksache 14/6041 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode blick auf die Gewährleistung von notwendigen Verord- nungsaltern
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.316 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 14/6041 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 14/6041, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 15.527–20.843 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert eceddcd82ab9cc5b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP