Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 684
BGBl. 2002 I S. 684 · 8.377 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung
(Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz – AABG)
Vom 15. Februar 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3773), wird wie folgt geändert:
1. § 73 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „beachten“ ein Punkt
eingefügt und es werden die folgenden Worte
gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie können auf dem Verordnungsblatt aus-
schließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres
wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verord-
neten Mittels abgeben.“
c) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
2. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte
Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind
zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise
aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel
mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstof-
fen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung
eine Bewertung des therapeutischen Nutzens
auch im Verhältnis zum jeweiligen Apotheken-
abgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit
der Verordnung ergibt.“
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „können“ das
Wort „ferner“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
3. Nach § 115b wird folgender Paragraph eingefügt:
„§ 115c
Fortsetzung der Arzneimittel-
therapie nach Krankenhausbehandlung
Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung
die Verordnung von Arzneimitteln erforderlich, hat das
Krankenhaus dem weiterbehandelnden Vertragsarzt
die Therapievorschläge unter Verwendung der Wirk-
stoffbezeichnungen mitzuteilen. Falls preisgünstigere
Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirk-
stoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung ver-
fügbar sind, ist mindestens ein preisgünstigerer Thera-
pievorschlag anzugeben. Abweichungen in den Fällen
der Sätze 1 und 2 sind in medizinisch begründeten
Ausnahmefällen zulässig.“
4. § 129 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in
Fällen, in denen der verordnende Arzt
a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoff-
bezeichnung verordnet oder
b) kein preisgünstiges Arzneimittel verordnet
und die Ersetzung des Arzneimittels durch
ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht aus-
geschlossen hat,“.
b) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:
„In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffglei-
ches Arzneimittel haben die Apotheken ein preis-
günstigeres Arzneimittel abzugeben, das mit dem
verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße
identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich
zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine aus-
tauschbare Darreichungsform besitzt. Ein Arznei-
mittel ist preisgünstig nach Satz 1 Nr. 1, wenn sein
Preis unter Berücksichtigung identischer Wirkstär-
ke und Packungsgröße sowie austauschbarer Dar-
reichungsformen das untere Drittel des Abstandes
zwischen dem Durchschnitt der drei niedrigsten
Preise und dem Durchschnitt der drei höchsten
Preise wirkstoffgleicher Arzneimittel nicht über-
steigt. Die obere Preislinie des unteren Preisdrittels
zum Quartalsanfang kommt für das gesamte Quar-
tal zur Anwendung; sie ergibt sich auf der Grund-

lage des Preis- und Produktstandes des ersten
Tages des jeweils vorhergehenden Monats und
wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen
bekannt gemacht. Die Sätze 3 und 4 finden keine
Anwendung, wenn weniger als fünf Arzneimittel im
unteren Preisdrittel zur Verfügung stehen; in diesem
Fall gilt jedes der bis zu fünf preiswertesten Arznei-
mittel als preisgünstig nach Satz 1 Nr. 1.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran-
kenkassen gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austausch-
barkeit von Darreichungsformen unter Berücksich-
tigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit.“
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Komma die
Worte „die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a,“ eingefügt.
5. Dem § 130 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In den Jahren 2002 und 2003 beträgt abweichend von
Satz 1 der Apothekenrabatt 6 vom Hundert.“
6. In § 131 Abs. 4 wird nach der Angabe „der Aufgaben
nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5“ die Angabe
„sowie die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129
Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1a“ eingefügt.
7. § 300 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem Wort
„Zwecke“ die Wörter „und ab dem 1. Januar 2003
nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten
Weise“ eingefügt.
b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1
den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln,
soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind.“
8. § 302 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem Wort
„Zwecke“ die Wörter „und nur in einer auf diese
Zwecke ausgerichteten Weise“ eingefügt.
b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1
den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln,
soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind.“
Artikel 2
Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen verteilt
den Betrag, den er von forschenden Arzneimittelherstel-
lern für die Krankenkassen als Solidarbeitrag erhält,
zuzüglich der Zinsen, entsprechend dem jeweiligen pro-
zentualen Anteil an den Arzneimittelausgaben des Jahres
2001 nach den Rechnungsergebnissen der gesetzlichen
Krankenversicherung (Vordruck KJ 1, Kontengruppe 43)
unter den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen verteilen den jeweiligen
Betrag entsprechend dem in Satz 1 genannten Anteil an
die Krankenkassen ihrer Kassenart.
Artikel 3
Änderung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000
In Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c des GKV-Gesundheits-
reformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2626) wird die Angabe „Sätze 3, 4 und 5“ durch die
Angabe „Sätze 4, 5 und 6“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 5 am
1. Februar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Februar 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 684. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d99ac3f56014cb34….