Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 15/5316 · S. 48
Zu Artikel 3 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Patentgesetzes) Mit dem neuen § 11 Nr. 2b des Patentgesetzes werden Arti- kel 10 Abs. 6 der geänderten Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 13 Abs. 6 der geänderten Richtlinie 2001/82/EG umgesetzt. Diese so genannte Roche-Bolar-Regelung stellt solche Studien und Versuche und die sich daraus ergeben- den praktischen Anforderungen vom Patentschutz frei, die für eine arzneimittelrechtliche Zulassung durch Zulassungs- behörden in Deutschland oder in den anderen Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union oder für eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/ 2004 erforderlich sind. Die Herstellung von Arzneimitteln wird von § 11 Nr. 2b des Patentgesetzes erfasst, soweit sie für die Durchführung der Studien und Versuche erforderlich ist.
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Herkunft
BT-Drs. 15/5316, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 223.124–223.918 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 05ded8afd73b8584….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP