Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 14/7144 · S. 5
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nr. 1 (§ 73 Abs. 5) Gegenwärtig machen die Ärzte von der Möglichkeit, dem Apotheker die Auswahl eines preisgünstigen, wirkstoffglei- chen Arzneimittels zu überlassen, unzureichend Gebrauch. Auf Grund dessen bleiben in diesem Marktsegment vorhan- dene Wirtschaftlichkeitsreserven ungenutzt. Die vorlie- gende Regelung stellt daher eine Umkehr des bisherigen Regel-Ausnahmeverhältnisses dar. Zu Nr. 2 (§ 92 Abs. 2) Die Modifizierung der Vorgabe für die Preisvergleichsliste bewirkt, dass pharmakologisch bzw. therapeutisch ver- gleichbare Arzneimittel auch im Hinblick auf ihr Preis-/ Leistungsverhältnis und damit auf ihre Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung vom Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen bewertet werden. Dies betrifft insbesondere Arzneimittel, die in den letzten Jahren als neu entwickelte Wirkstoffe mit keinen oder nur einem margina- len zusätzlichen therapeutischen Nutzen (sogenannte Ana- logpräparate) gegenüber bereits längerfristig etablierten Substanzen in den Verordnungsmarkt gekommen sind. Die Hinweise sind in die Zusammenstellung der Preisver- gleichsliste aufzunehmen, die für den einzelnen Arzt eine Informationsgrundlage für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln darstellt. Die Beteiligung der betroffenen Leistungserbringergruppen bleibt sichergestellt. Zu Nr. 3 (§ 115c SGB V) Die Regelung gibt vor, dass seitens der Krankenhäuser die für eine Arzneimitteltherapie im Rahmen der nahtlosen am- bulanten Anschlussbehandlung durch den Vertragsarzt er- forderlichen Arzneimittel – abgesehen von medizinisch not- wendigen Ausnahmefällen – mit ihrem Wirkstoff anzuge- ben sind. Die Information wird vom Krankenhausarzt an den Vertragsarzt in der Regel durch einen Entlassungsbe- richt oder durc
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.678 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/7144, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.676–16.354 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert efcba4b284b9c9a4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP