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Artikel 1 · BT-Drs. 14/7144 · S. 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nr. 1 (§ 73 Abs. 5)
Gegenwärtig machen die Ärzte von der Möglichkeit, dem
Apotheker die Auswahl eines preisgünstigen, wirkstoffglei-
chen Arzneimittels zu überlassen, unzureichend Gebrauch.
Auf Grund dessen bleiben in diesem Marktsegment vorhan-
dene Wirtschaftlichkeitsreserven ungenutzt. Die vorlie-
gende Regelung stellt daher eine Umkehr des bisherigen
Regel-Ausnahmeverhältnisses dar.
Zu Nr. 2 (§ 92 Abs. 2)
Die Modifizierung der Vorgabe für die Preisvergleichsliste
bewirkt, dass pharmakologisch bzw. therapeutisch ver-
gleichbare Arzneimittel auch im Hinblick auf ihr Preis-/
Leistungsverhältnis und damit auf ihre Wirtschaftlichkeit in
der vertragsärztlichen Versorgung vom Bundesausschuss
Ärzte und Krankenkassen bewertet werden. Dies betrifft
insbesondere Arzneimittel, die in den letzten Jahren als neu
entwickelte Wirkstoffe mit keinen oder nur einem margina-
len zusätzlichen therapeutischen Nutzen (sogenannte Ana-
logpräparate) gegenüber bereits längerfristig etablierten
Substanzen in den Verordnungsmarkt gekommen sind. Die
Hinweise sind in die Zusammenstellung der Preisver-
gleichsliste aufzunehmen, die für den einzelnen Arzt eine
Informationsgrundlage für eine ausreichende, zweckmäßige
und wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln darstellt.
Die Beteiligung der betroffenen Leistungserbringergruppen
bleibt sichergestellt.
Zu Nr. 3 (§ 115c SGB V)
Die Regelung gibt vor, dass seitens der Krankenhäuser die
für eine Arzneimitteltherapie im Rahmen der nahtlosen am-
bulanten Anschlussbehandlung durch den Vertragsarzt er-
forderlichen Arzneimittel – abgesehen von medizinisch not-
wendigen Ausnahmefällen – mit ihrem Wirkstoff anzuge-
ben sind. Die Information wird vom Krankenhausarzt an
den Vertragsarzt in der Regel durch einen Entlassungsbe-
richt oder durc

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.678 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/7144, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.676–16.354 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert efcba4b284b9c9a4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP