Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 81 Grundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/81?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/81?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/81?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege einer pflegebedürftigen Person mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/81?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/81?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/81?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/81?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 81 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 81 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1710)
BGBl. 2016 I S. 1710
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2015 I S. 2424
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 81 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 81 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.