Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/5926 · S. 146
Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird an die Einführung des neuen § 446 angepasst. Zu Nummer 2 (§ 8) Es handelt sich um eine Anpassung an die Zielsetzungen und Neuregelungen des Zweiten Pflegestärkungsgeset- zes. Zu Nummer 3 (§ 18) Es handelt sich um eine Anpassung an die Zielsetzungen und Neuregelungen des Zweiten Pflegestärkungsgeset- zes. Zu Nummer 4 (§ 20) Es handelt sich um eine Anpassung an die Zielsetzungen und Neuregelungen des Zweiten Pflegestärkungsgeset- zes. Zu Nummer 5 (§ 26) Den Zielsetzungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes entsprechend wird die soziale Sicherung von Pflegeper- sonen im Sinne des § 19 SGB XI in der Arbeitslosenversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Versiche- rungspflicht besteht künftig – unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz – für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung können diese Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 147 – Drucksache 18/5926 Voraussetzungen auch durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2 erfüllt werden. Wegen des geringen Umfangs des Pflegebedarfs ist die Absicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht für Pflegepersonen geöffnet, die einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 pflegen. Grundgedanke der Versicherungspflicht der Pflegepersonen bleibt nach wie vor, dass sich die Regelung nur auf Personen erstreckt, die vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits zu dem durch die Arbeitslosenversiche
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.098 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5926, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 558.665–564.763 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b9c909f181198e01….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP