Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 4 Vorrang der Vermittlung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/4#abs-1 (1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/4#abs-2 (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 4 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2019 – L 2 AL 9/14
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 – L 14 AL 3/15Zitiert von 3
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2019 – L 2 AL 5/15Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 – L 8 AL 1515/13Zitiert von 11
- BSG, 10.12.2019 – B 11 AL 4/19 RArbeitslosengeldanspruch bei geförderter beruflicher Weiterbildung - Verfügbarkeit und Erreichbarkeit sind keine AnspruchsvoraussetzungenZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2020 – L 14 AL 104/17
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 2
- LSG Bayern, 25.10.2024 – L 15 AS 187/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2024 – L 18 AL 9/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
-
16.12.2022 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
-
18.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
-
18.07.2016 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1710)
BGBl. 2016 I S. 1710
-
22.12.2005 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3686)
BGBl. 2005 I S. 3686
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.