Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 4 Vorrang der Vermittlung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 61
Nach Gewicht
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2019 – L 2 AL 9/14
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 – L 14 AL 3/15Zitiert von 3
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2019 – L 2 AL 5/15Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 – L 8 AL 1515/13Zitiert von 11
- BSG, 10.12.2019 – B 11 AL 4/19 RArbeitslosengeldanspruch bei geförderter beruflicher Weiterbildung - Verfügbarkeit und Erreichbarkeit sind keine AnspruchsvoraussetzungenZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2020 – L 14 AL 104/17
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 1
- LSG Bayern, 25.10.2024 – L 15 AS 187/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2024 – L 18 AL 9/22
61 Entscheidungen zu § 4 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/4#abs-1 (1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/4#abs-2 (2) Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.