Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 94 Dauer und Höhe der Förderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Marburg, 25.06.2024 – S 4 R 148/20
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.05.2015 – L 1 AL 33/14
- LSG Bayern, 05.12.2022 – L 9 AL 136/21
- LSG Bayern, 12.07.2018 – L 1 LW 8/16
- LSG NRW, 17.05.2018 – L 9 AL 192/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2016 – L 18 AL 50/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.06.2023 – L 9 AL 24/22
- LSG NRW, 04.05.2023 – L 9 AL 133/21
- SG Mainz, 27.02.2023 – S 15 AL 14/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/94#abs-1 (1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/94#abs-2 (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.