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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 3686

BGBl. 2005 I S. 3686 · 22.553 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 3686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3686
                                            Gesetz
                       über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen
                              und zur Änderung weiterer Gesetze
                                                Vom 22. Dezember 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                       Gesetz
              über den Ausgleich der
             Arbeitgeberaufwendungen
               für Entgeltfortzahlung
       (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG)

                            §1

                 Erstattungsanspruch
   (1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirt-
schaftlichen Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern,
die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsaus-
bildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
1. des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des
   Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum
   an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahl-
   ten Arbeitsentgelts,

2. der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 ent-

   fallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge

   zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeber-

   anteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und

   Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung

   und nach § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial-
   gesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257
   des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozial-
   gesetzbuch.

   (2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirt-

schaftlichen Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern

in vollem Umfang

1. den vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des Mutter-
   schutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutter-
   schaftsgeld,
2. das vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutz-
   gesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Ar-
   beitsentgelt,

3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 ent-
   fallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge
   zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberan-
   teile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Ren-
   tenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und
   nach § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialge-
   setzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257
   des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozial-
   gesetzbuch.

  (3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach
den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren)

nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende
beschäftigen.

                           §2
                       Erstattung
   (1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeit-
geber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubilden-
den oder die nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutter-
schutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versi-
chert sind. Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vier-
ten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse

die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-

See als Träger der knappschaftlichen Krankenversiche-

rung. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht

Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

   (2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu
gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach
§ 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungs-
gesetzes, Arbeitsentgelt nach § 11 des Mutterschutz-

gesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach

§ 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. Ab-

weichend von Satz 2 können die Krankenkassen durch
Satzungsregelung für die Zeit vom 1. Januar bis längs-
tens 31. März 2006 einen anderen Zeitpunkt für eine
erstmalige Erstattung festlegen.
   (3) Die Verfahrensbeteiligten können vereinbaren,
dass die für das Erstattungsverfahren maßgeblichen Un-
terlagen durch Datenübertragung ausgetauscht werden.
BGBl. 2005, Seite 3687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3687
                           §3
           Feststellung der Umlagepflicht
   (1) Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Be-

ginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeit-
geber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Aus-
gleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1

teilnehmen. Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel

nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für

das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, voraus-

gegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht

Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. Hat ein Betrieb nicht
während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalen-
derjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Aus-
gleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er wäh-
rend des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der
überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als
30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat.
Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für
das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt
der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwen-
dungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen
ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalen-
dermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten
wird. Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäf-
tigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Bu-
ches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht
mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25,

diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten
haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als
30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
   (2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständi-
gen Krankenkasse die für die Durchführung des Aus-
gleichs erforderlichen Angaben zu machen.
  (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen verein-
baren gemeinsam und einheitlich Näheres über die

Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Ab-

satz 1.

                           §4

                  Versagung und
            Rückforderung der Erstattung

  (1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden,
solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderli-
chen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
  (2) Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Ar-
beitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Ar-
beitgeber
1. schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben ge-
   macht hat oder

2. Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste
   oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3
   Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungs-
   gesetzes oder nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutter-
   schutzgesetzes nicht besteht.
Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er
durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr be-
reichert sei. Von der Rückforderung kann abgesehen
werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist

und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnis-
mäßig groß sein würde.

                          §5

                      Abtretung

   Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schaden-

ersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes über-

gegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur

verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn überge-

gangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstat-

tungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

                          §6
            Verjährung und Aufrechnung

  (1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
  (2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprü-
che aufgerechnet werden auf

1. Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzli-
   chen Krankenversicherung und solche Beiträge, die
   die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversi-
   cherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuzie-
   hen hat,
2. Rückzahlung von Vorschüssen,

3. Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungs-
   beträgen,
4. Erstattung von Verfahrenskosten,

5. Zahlung von Geldbußen,

6. Herausgabe einer von einem Dritten an den Berech-
   tigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse ge-
   genüber wirksam ist.

                          §7
               Aufbringung der Mittel

   (1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Ver-

fahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeit-

gebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht,
die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen

berücksichtigen.

   (2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des
Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Bei-
träge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen
und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versi-
cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für
Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeit-
nehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäfti-
gungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als
vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des
Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3
des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Ent-
geltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie
einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. Für
die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Winter-
ausfallgeld bemessen sich die Umlagen nach dem tat-
sächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemes-
sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
BGBl. 2005, Seite 3688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3688
                          §8
                Verwaltung der Mittel

  (1) Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sonderver-
mögen. Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorge-
schriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet wer-
den.
   (2) Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung
die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine
andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundes-
verband übertragen. Der Einzug der Umlagen obliegt
weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von
den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchfüh-
rende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten
hat. § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-
sprechend.

                          §9
                       Satzung

  (1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbeson-
dere Bestimmungen enthalten über die
1. Höhe der Umlagesätze,
2. Bildung von Betriebsmitteln,

3. Aufstellung des Haushalts,
4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
  (2) Die Satzung kann

1. die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken,
2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern
   zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungs-
   beitrags für das nach § 11 des Mutterschutzgesetzes
   gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

4. den Zeitpunkt der erstmaligen Erstattung im Jahr

   2006 nach § 2 Abs. 2 Satz 3 festlegen,
5. die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

   (3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraus-

sichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

   (4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den
Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeit-
geber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkas-
sen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der

Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorga-
nisationen herzustellen.
   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchfüh-
rende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2
Satz 1.

                         § 10
                Anwendung sozial-
       versicherungsrechtlicher Vorschriften
  Die für die gesetzliche Krankenversicherung gelten-
den Vorschriften finden entsprechende Anwendung, so-
weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
                         § 11
               Ausnahmevorschriften

  (1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeinde-
   verbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten

   und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Ver-
   einigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die
   hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der
   Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge
   tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemein-
   den, Gemeindeverbänden und kommunalen Unter-
   nehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

2. zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen
   gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesre-
   publik Deutschland stationierten ausländischen Trup-
   pen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes
   errichteten internationalen militärischen Hauptquar-
   tiere beschäftigt sind,
3. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des
   Heimarbeitsgesetzes) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1
   Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeich-
   neten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltre-
   gelung gleichgestellt sind,

4. die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Ar-
   beiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangeli-
   schen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasver-
   band, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
   Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle
   der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbst-
   ständigen und nichtselbstständigen Untergliederun-
   gen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie
   erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber ei-
   ner Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführen-
   den Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am
   Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1.

  (2) § 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über
   die Krankenversicherung der Landwirte versicherten
   mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirt-

   schaftlichen Unternehmers,

2. Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtun-
   gen der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-

   ten ausländischen Truppen und der dort auf Grund

   des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen
   militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in
   Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte.

                          § 12

          Freiwilliges Ausgleichsverfahren
   (1) Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Ar-
beitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeber-
aufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber
teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfül-
len. Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsver-
fahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministe-
riums für Gesundheit.
   (2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine
Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
   (3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes, die als Einrichtung der in Absatz 1
bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaft-
steuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.
BGBl. 2005, Seite 3689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3689
                        Artikel 2

             Änderung weiterer Gesetze
1. In § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Buches
   Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
   Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
   zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
   22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676) geändert worden
   ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des
   Lohnfortzahlungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3

   Abs. 1 Satz 2 bis 6 des Aufwendungsausgleichsge-

   setzes“ ersetzt.

2. Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

   Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I

   des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I

   S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Geset-
   zes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie
   folgt geändert:
   a) In § 28f Abs. 3 Satz 5 wird der den Satz abschlie-
      ßende Punkt gestrichen und die Wörter „und im
      Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaft-
      machung der Forderungen der Einzugsstelle.“ an-
      gefügt.
   b) In § 28h Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Lohnfort-
      zahlungsgesetz“ durch das Wort „Aufwendungs-
      ausgleichsgesetz“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 4 Satz 8 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
   des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
   S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2a des Ge-
   setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676)

   geändert worden ist, werden nach dem Wort „be-
   ruhen“ die Wörter „oder im Jahr 2005 darauf beruhen,
   dass vom 1. Januar 2006 an die Aufgaben nach dem
   Aufwendungsausgleichsgesetz wahrzunehmen sind“
   eingefügt.

4. In § 69 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
   schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
   18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
   Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 12. August 2005
   (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die
   Wörter „Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsge-
   setzes“ durch das Wort „Aufwendungsausgleichsge-
   setz“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Vorruhestands-
   gesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601), das
   zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom
   24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden
   ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des
   Lohnfortzahlungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3
   Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Aufwendungsausgleichsge-
   setzes“ ersetzt.
6. In § 4 Nr. 4 des Versicherungssteuergesetzes in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
   (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 33 des
   Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)
   geändert worden ist, werden die Wörter „Zweiten
   Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes“ durch das
   Wort „Aufwendungsausgleichsgesetz“ und die An-
   gabe „§ 19 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes“
   durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 des Aufwendungs-
   ausgleichsgesetzes“ ersetzt.

7. In § 51 Abs. 1 Nr. 8 des Sozialgerichtsgesetzes in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
   1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des
   Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676)
   geändert worden ist, wird das Wort „Lohnfortzah-
   lungsgesetzes“ durch das Wort „Aufwendungsaus-
   gleichsgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 3

                  Änderung des

         Grundstoffüberwachungsgesetzes

  Das Grundstoffüberwachungsgesetz vom 7. Oktober

1994 (BGBl. I S. 2835), zuletzt geändert durch Artikel 16

des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird

wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des
          Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit An-
          hang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des
          Europäischen Parlaments und des Rates vom
          11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangs-
          stoffe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) und des Artikels 2
          Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang
          der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates
          vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von
          Vorschriften für die Überwachung des Handels
          mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Ge-
          meinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22
          S. 1), jeweils in ihrer geltenden Fassung;“.

   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in
          das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des
          Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
          Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung
          oder in einen nicht zum Zollgebiet der Gemein-
          schaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes
          der Bundesrepublik Deutschland;“.

   c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen
          aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne
          des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung
          (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden
          Fassung oder aus einem nicht zum Zollgebiet
          der Gemeinschaft gehörenden Teil des Ho-
          heitsgebietes der Bundesrepublik Deutsch-
          land;“.
   d) Nummer 6 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 3
                          Verbote
      Es ist verboten, einen Grundstoff, wenn er zur
   unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln ver-
   wendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm
   Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, ein-
   zuführen, auszuführen, durch den Geltungsbereich
   dieses Gesetzes durchzuführen, zu veräußern, abzu-
   geben oder in sonstiger Weise einem anderen die
   Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung
   über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sons-
   tiger Weise zu verschaffen.“
BGBl. 2005, Seite 3690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3690
3. § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt,
       mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben,
       einführt, ausführt, durch den Geltungsbereich
       dieses Gesetzes durchführt, veräußert, abgibt
       oder in sonstiger Weise einem anderen die Mög-
       lichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über
       ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger
       Weise verschafft,“.

                          Artikel 4
             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 2, § 9
und Artikel 2 Nr. 3 treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft.
Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBl. I
S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Ge-
setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), tritt am
1. Januar 2006 außer Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 22. Dezember 2005
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst Köhler
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Die Bundesministerin für Gesundheit
                                             Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 3686. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c3697e55f5c340cf….