Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 93 Gründungszuschuss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/93#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/93#abs-2 (2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/93#abs-3 (3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/93#abs-4 (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/93#abs-5 (5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 93 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 28.02.2014 – L 8 AL 1515/13Zitiert von 11
- LSG Hamburg, 23.07.2025 – L 2 AL 12/24
- LSG Saarland, 07.09.2021 – L 6 AL 1/20Zitiert von 1
- LSG NRW, 13.06.2023 – L 9 AL 24/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2021 – L 18 AL 127/19
- LSG Schleswig, 14.07.2017 – L 3 AL 14/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 09.07.2026 – 9 K 9788/24Corona-Neustarthilfe: Anspruch auf Neubescheidung bei ermessensfehlerhafter Ermittlung der Tätigkeit im Haupterwerb Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 03.06.2026 – B 11 AL 8/24 RArbeitnehmerüberlassung - Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - Vorratsgesellschaft - Erfordernis eines auf Arbeitnehmerüberlassung ausgerichteten Geschäftskonzepts - Anforderungen an die Betriebsorganisation - Kein Anspruch einer Vorratsgesellschaft auf Erteilung der Erlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- FG Thüringen, 26.06.2025 – 1 K 426/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 93 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.