Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 147 Grundsatz
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 137
Nach Gewicht
- BSG, 21.10.2003 – B 7 AL 28/03 RZitiert von 6
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2003 – L 8 AL 536/01
- BSG, 21.10.2003 – B 7 AL 88/02 RZitiert von 4
- LSG Schleswig, 26.03.2010 – L 3 AL 44/09
- LSG NRW, 26.06.2002 – L 12 AL 163/01
- LSG NRW, 07.09.2005 – L 12 (12,19) AL 279/03
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 23.07.2025 – L 2 AL 12/24
- BSG, 04.06.2025 – B 11 AL 4/23 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - Anwendbarkeit der durch das QualChancenG auf 30 Monate verlängerten Rahmenfrist - Übergangsregelung - Auslegung von § 447 Abs 1 SGB 3)Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2025 – L 18 AL 67/24
137 Entscheidungen zu § 147 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/147#abs-1 (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/147#abs-2 (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
| nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate |
|---|---|---|
| 12 | 6 | |
| 16 | 8 | |
| 20 | 10 | |
| 24 | 12 | |
| 30 | 50. | 15 |
| 36 | 55. | 18 |
| 48 | 58. | 24 |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/147#abs-3 (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
| nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | … Monate |
|---|---|
| 6 | 3 |
| 8 | 4 |
| 10 | 5 |
Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/147#abs-4 (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.