Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 126 Einkommensanrechnung
Stand: 01.08.2024
Wird zitiert von 95
Nach Gewicht
- BSG, 07.02.2002 – B 7 AL 28/01 RZitiert von 24
- BSG, 14.10.2020 – B 11 AL 2/20 R(Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - Anrechnung von Elterneinkommen - Anwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs 6 BAföG - außergewöhnliche Belastungen - Erhöhung des Einkommensfreibetrags - Ermessensausübung)Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2005 – L 8 AL 217/04Zitiert von 1
- BGH, 08.04.2008 – VI ZR 49/07Zitiert von 8
- LSG NRW, 30.08.2012 – L 16 AL 90/12Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 – L 8 AL 3396/11
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 23.11.2022 – 14 LA 324/22Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 – L 2 AL 8/16
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 – L 8 AL 3052/19
95 Entscheidungen zu § 126 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/126#abs-1 (1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/126#abs-2 (2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen