Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit
Stand: 01.01.2022
Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.
Wird zitiert von 128 Entscheidungen zu § 121 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 09.12.2004 – L 5 AL 2319/04
- BSG, 04.04.2006 – B 1 KR 21/05 RKrankenversicherung der Arbeitslosen: Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und Umfang des krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LSG Baden-Württemberg, 19.08.2005 – L 4 KR 3433/04
- BSG, 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 RKrankenversicherung der Arbeitslosen: Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BSG, 07.12.2004 – B 1 KR 5/03 RKrankengeld: Maßstab der Arbeitsunfähigkeit eines pflichtversicherten Arbeitslosen bei krankheitsbedingter Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BAG, 06.11.2007 – 1 AZR 960/06Sozialplan: Sachliche Rechtfertigung der Minderung des Abfindungsanspruchs bei Ablehnung einer zumutbaren Weiterbeschäftigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 71
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 18.03.2024 – L 1 KR 53/22 D
- BAG, 07.02.2024 – 5 AZR 177/23Böswilliges Unterlassen anderweitigen VerdienstesZitiert von 32
- LAG Nürnberg, 12.12.2023 – 7 Sa 61/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
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