Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 140
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 09.12.2004 – L 5 AL 2319/04
- BSG, 04.04.2006 – B 1 KR 21/05 RZitiert von 24
- LSG Baden-Württemberg, 19.08.2005 – L 4 KR 3433/04
- BSG, 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 RKrankenversicherung der Arbeitslosen: Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BSG, 07.12.2004 – B 1 KR 5/03 RZitiert von 23
- BAG, 06.11.2007 – 1 AZR 960/06Sozialplan: Sachliche Rechtfertigung der Minderung des Abfindungsanspruchs bei Ablehnung einer zumutbaren Weiterbeschäftigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 22.01.2025 – L 6 AS 73/22Zitiert von 2
- LSG Hessen, 22.01.2025 – L 6 AS 74/22Zitiert von 3
- BAG, 15.01.2025 – 5 AZR 135/24Annahmeverzugsvergütung - Leistungsfähigkeit - unterlassener Zwischenverdienst - BöswilligkeitZitiert von 1
140 Entscheidungen zu § 121 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme
1.
durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
2.
sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.