Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 34
Nach Gewicht
- LSG NRW, 26.06.2014 – L 9 AL 130/13
- SG Berlin, 15.03.2013 – S 70 AL 6080/12 WAZitiert von 2
- LSG Hessen, 26.06.2013 – L 6 AL 186/10Zitiert von 1
- LSG Hessen, 27.02.2015 – L 9 AL 148/13
- LSG NRW, 20.02.2014 – L 9 AL 49/13Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 01.02.2012 – 1 K 2148/11
Zuletzt entschieden
- BSG, 03.05.2018 – B 11 AL 6/17 RArbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Minderung der Anspruchsdauer - Zeitraum der Förderung - Ende der Unterrichtsveranstaltungen - Förderungsfähigkeit bis zur Abschlussprüfung - enger zeitlicher und organisatorischer ZusammenhangZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 – L 29 AL 178/13
- BSG, 24.10.2013 – B 13 R 83/11 RRente wegen Erwerbsminderung - Erfüllung der besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes - Strafvollzug - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 6
34 Entscheidungen zu § 120 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/120#abs-1 (1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/120#abs-2 (2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/120#abs-3 (3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.