§ 38 Verordnungsermächtigung
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 19
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Nach Gewicht
- BSG, 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Fehlen eines schlüssigen Konzepts - Erkenntnisausfall - Rückgriff auf die Wohngeldtabelle - Ermittlung der Mietenstufe bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 10.000Zitiert von 167
- BSG, 16.06.2015 – B 4 AS 45/14 RKosten der Unterkunft im SGB II: Maßgebliche Mietenstufe bei Rückgriff auf § 12 WoGG in einem aus mehreren Gemeinden gebildeten Vergleichsraum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2024 – L 27 AS 1192/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 – L 32 AS 1888/17Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kosten der Unterkunft und Heizung - Bestimmung der angemessenen Aufwendungen - Ausscheiden des Berliner Mietspiegels 2015 als Grundlage für Angemessenheitsgrenzen - Heranziehung von Mieten des sozialen Wohnungsbaus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 – L 32 AS 2866/16Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 – L 32 AS 2845/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2022 – L 1 AS 2112/18Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2022 – L 1 AS 456/21 WAZitiert von 4
- LSG NRW, 01.09.2021 – L 12 AS 1269/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;
a)
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
b)
des Einkommens (§§ 13 bis 18)
2.
die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
3.
die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben;
4.
die in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Berechnungsgrößen nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung.