Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit
Ein behinderter Mensch kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der behinderte Mensch nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
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