Gesetze / Wohnungsbindungsgesetz

WoBindG

§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

Stand: 10.06.2019

Bund58 Entscheidungen

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.

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