Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 122 Ausbildungsgeld
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 206
Nach Gewicht
- BSG, 01.06.2006 – B 7a AL 76/05 RZitiert von 21
- LSG Saarland, 29.11.2005 – L 6 AL 1/01Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 28.07.2006 – S 25 AL 40/05
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2004 – L 9 AL 2836/03Zitiert von 4
- LSG NRW, 10.04.2003 – L 1 AL 4/03Zitiert von 3
- BSG, 06.04.2006 – B 7a AL 74/05 RZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2025 – L 14 AL 72/23
- BSG, 15.02.2023 – B 11 AL 40/21 R(Arbeitslosengeldanspruch - persönliche Arbeitslosmeldung im Anschluss an Arbeitsunfähigkeitszeiten - Rückwirkung bei fehlender Dienstbereitschaft - Rückwirkung auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit anstatt Beschäftigungslosigkeit - analoge Anwendung von § 141 Abs 3 SGB 3)
206 Entscheidungen zu § 122 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/122#abs-1 (1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während
1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/122#abs-2 (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.