Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 1648

BGBl. 1999 I S. 1648 · 35.440 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1999, Seite 1647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1647

     (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten für die dort                          Artikel 3
   genannten Eintragungen in das Schiffsregister, das
                                                                                  Inkrafttreten
   Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an
   Luftfahrzeugen sinngemäß.“                                  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
                                                             14. August 1999 in Kraft. Vorschriften dieses Gesetzes,
2. In § 36a wird die Verweisung „22 bis 26“ durch die Ver-   die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, tre-
   weisung „22 bis 26a“ ersetzt.                             ten am Tage nach der Verkündung in Kraft.


                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                Berlin, den 21. Juli 1999

                                             Der Bund esp räsid ent
                                                J o hannes Rau

                                               Der Bund eskanzler
                                               Gerhard Sc hröd er

                                      Die Bund esminist erin d er Just iz
                                             Däub ler- Gmelin

                                     Der B und esm inist er d er Finanzen
                                                H a n s Ei c h e l

                                             Der Bund esminist er
                                      f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
                                                     M üller

BGBl. 1999, Seite 1648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1648
                                  Zweites Gesetz
       zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und

anderer Gesetze
                (Zweites SGB III-Änderungsgesetz – 2. SGB III-ÄndG)

                                                    Vom 21.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe

       „§ 416    Besonderheiten bei der Förderung von

                 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen“ wird
                 die Angabe
       „§ 416a Besonderheiten bei der Bemessung des
               Arbeitslosengeldes“ eingefügt.
    b) Die Angabe

       „§ 421b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für
               das Jahr 1998“ wird durch die Angabe

       „§ 421b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für
               die Jahre 1998 bis 2002“ ersetzt.

    c) Nach der Angabe
       „§ 433    Anlage der Rücklage“ wird folgende An-
                 gabe angefügt:

                        „Fünfter Abschnitt

                     Übergangsregelungen
                aufgrund von Änderungsgesetzen

                              § 434

                Zweites SGB III-Änderungsgesetz“.

 2. In § 20 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erwerbstätig-
    keit“ die Wörter „oder Arbeitslosigkeit oder eine
    betriebliche Berufsausbildung“ eingefügt.

Juli 1999

   3. § 48 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
         „Die Förderung kann auf die Weiterleistung von
         Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beschränkt
         werden. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder
         Arbeitslosenhilfe nicht beziehen, können durch die
         Übernahme von Maßnahmekosten gefördert wer-
         den.“

      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
          „(2) Als Trainingsmaßnahmen können auch Maß-
         nahmen gefördert werden, die in einem anderen
         Mitgliedstaat der Europäischen Union durchge-
         führt und für die Fördermittel der Europäischen

         Kommission gewährt werden.“

      c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

   4. In § 51 Nr. 1 werden nach dem Wort „bereits“ die Wör-
      ter „mehr als drei Monate versicherungspflichtig“ ein-
      gefügt.

   5. § 56 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht nur gering-
         fügigen“ durch die Wörter „versicherungspflich-
         tigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfas-
         senden“ ersetzt.

      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

          „(3a) Zur Erprobung von Maßnahmen zur Be-
         schäftigung von Arbeitslosenhilfebeziehern kön-
         nen bis zum 31. Dezember 2002 durch eine Arbeit-
         nehmerhilfe auch Arbeitnehmer gefördert werden,

         soweit sie

         1. unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeits-
            losenhilfe bezogen haben,

         2. im Rahmen der Maßnahme Arbeiten erledigen,
            die üblicherweise in einer auf längstens drei
BGBl. 1999, Seite 1649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1649
         Monate befristeten versicherungspflichtigen,
         mindestens 15 Stunden wöchentlich umfas-

         senden Beschäftigung erledigt werden.

      Die Förderung setzt voraus, daß das Bundesmi-
      nisterium für Arbeit und Sozialordnung der Maß-
      nahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit
      Nebenbestimmungen erteilt werden. Das Bundes-
      ministerium kann seine Befugnis auf die Hauptstel-
      le der Bundesanstalt übertragen.“

6. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „bis zur Auf-

          nahme der selbständigen Tätigkeit oder bis

          zu“ durch die Wörter „in engem zeitlichen
          Zusammenhang mit der Aufnahme der selb-
          ständigen Tätigkeit oder“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein
          Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
          angefügt:

          „fachkundige Stellen sind insbesondere die
          Industrie- und Handelskammern, Handwerks-

          kammern, berufsständischen Kammern, Fach-

          verbände und Kreditinstitute.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
       „(3) Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer
      von sechs Monaten geleistet.“

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Das Überbrückungsgeld setzt sich zusam-
      men aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als
      Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt
      bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte bezie-
      hen können, und den darauf entfallenden pau-
      schalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pau-
      schalierten Sozialversicherungsbeiträge werden
      als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der je-
      weils im ersten Halbjahr des Vorjahres für Bezieher
      von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ins-
      gesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozial-
      versicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist.“

7. Nach § 77 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Arbeitnehmer können auch durch Übernahme
   der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die
   Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt ist und
   sie bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme durch
   Leistung von Teilunterhaltsgeld gefördert werden,
   weil die Teilnahme an der Maßnahme zur Aufnahme
   einer Vollzeitbeschäftigung notwendig ist.“

8. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    „(1) Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit
   nicht erfüllen, können durch Übernahme der Weiter-
   bildungskosten gefördert werden.“

9. In § 100 Nr. 3 werden nach dem Wort „Beschäftigung“
   die Wörter „ , mit Ausnahme der Arbeitnehmerhilfe“
   eingefügt.

10. § 105 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „2. Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten

        Buch gewährt werden, die mit einer anderwei-
        tigen Unterbringung verbunden sind.“

11. In § 121 Abs. 4 Satz 2 werden das Wort „drei“ durch
    die Wörter „mehr als zweieinhalb“ und das Wort
    „zweieinhalb“ durch die Wörter „mehr als zwei“ er-
    setzt.

12. § 122 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „hat“ das

           Komma durch einen Punkt ersetzt und das

           Wort „sowie“ gestrichen.

       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „an einem Tag, an
       dem der Arbeitslose sich persönlich arbeitslos
       melden will,“ durch die Wörter „am ersten Tag
       der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen“
       ersetzt.

13. In § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern

    „Zeiten einer“ die Wörter „mindestens 15 Stunden

    wöchentlich umfassenden“ eingefügt.

14. In § 129 Nr. 1 wird jeweils die Angabe „§ 32 Abs.1, 4
    und 5“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1, 3 bis 5“ ersetzt.

15. In § 130 Abs. 1 wird vor dem Wort „Versicherungs-
    pflichtverhältnis“ das Wort „letzten“ gestrichen.

16. § 131 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     „(1) Wäre es mit Rücksicht auf das Entgelt, das der
    Arbeitslose in Zeiten der Versicherungspflichtverhält-
    nisse in den letzten zwei Jahren vor dem Ende des
    Bemessungszeitraumes überwiegend erzielt hat, un-
    billig hart, von dem Entgelt im Bemessungszeitraum
    auszugehen, oder umfaßt der Bemessungszeitraum
    Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes, ist
    der Bemessungszeitraum auf diese zwei Jahre zu
    erweitern, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die
    zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.“

17. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach dem Wort „Entgelt“ werden das Komma und
       die Wörter „das der Erhebung der Beiträge nach
       diesem Buch zugrunde lag“ gestrichen.
    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind,
       bleibt außer Betracht.“

18. § 133 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

19. § 134 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
       Komma ersetzt.
BGBl. 1999, Seite 1650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1650
    b) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort „und“
       ersetzt.
    c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-
       fügt:

       „10. für Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im
            Sinne des Gesetzes zur Förderung eines frei-
            willigen sozialen Jahres oder als Teilnehmer
            im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
            freiwilligen ökologischen Jahres, deren bei-
            tragspflichtige Einnahme sich nach § 344
            Abs. 2 bestimmt, das Entgelt, das der Ar-
            beitslose während des letzten Versiche-
            rungspflichtverhältnisses vor Beginn des frei-
            willigen sozialen oder ökologischen Jahres
            zuletzt erzielt hat.“

20. § 135 wird wie folgt geändert:

    a) Vor der bisherigen Nummer 1 werden folgende
       Nummern eingefügt:
       „1. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach
           § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestand, ein Entgelt in
           Höhe von 20 Prozent der monatlichen Be-
           zugsgröße,
        2. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als
           Wehrdienstleistender oder Zivildienstleisten-
           der bestand, ein Entgelt in Höhe des durch-
           schnittlichen Bemessungsentgelts aller Bezie-
           her von Arbeitslosengeld am 1. Juli vor der
           Entstehung des Anspruchs,
        3. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht als
           Gefangener bestand, das tarifliche Arbeitsent-
           gelt derjenigen Beschäftigung, auf die das
           Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für
           den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken
           hat,“.
    b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 4 und wie
       folgt gefaßt:

       „4. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht we-

           gen des Bezuges von Sozialleistungen be-

           stand, das Entgelt, das der Bemessung der
           Sozialleistungen zugrunde gelegt worden
           ist, mindestens aber das Entgelt, das der
           Beitragsberechnung zugrunde zu legen war,
           und“.
    c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.

21. § 141 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „einem Vierzehn-
           tel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
           Angabe „315 Deutsche Mark“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Sätze 1 und 2 gelten für selbständige
           Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender
           Familienangehöriger entsprechend.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        „(2) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf

       Monaten vor der Entstehung des Anspruches
       neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine
       geringfügige Beschäftigung mindestens zehn

       Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsent-
       gelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in
       den letzten zehn Monaten vor der Entstehung
       des Anspruches aus einer geringfügigen Be-
       schäftigung durchschnittlich auf den Monat ent-
       fällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des
       Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben
       würde.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        „(3) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf
       Monaten vor der Entstehung des Anspruches
       neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine
       selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfen-
       der Familienangehöriger von weniger als 18 Stun-
       den wöchentlich mindestens zehn Monate lang
       ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu
       dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten
       zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches
       durchschnittlich auf den Monat entfällt, minde-
       stens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages,
       der sich nach Absatz 1 ergeben würde.“

22. § 151 Abs. 3 wird aufgehoben.

23. In § 154 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden das Wort
    „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
    „Angehörigen“ die Wörter „oder der Einschränkung
    des Leistungsvermögens“ eingefügt.

24. In § 158 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
    gefügt:
     „(4a) Dem Anschlußunterhaltsgeld ist das Bemes-
    sungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Un-
    terhaltsgeld zuletzt bemessen worden ist. Ist Un-
    terhaltsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe geleistet
    worden, wird das Anschlußunterhaltsgeld in Höhe des
    zuletzt erbrachten Betrages geleistet; hätte sich die
    Arbeitslosenhilfe während des Bezugs von An-
    schlußunterhaltsgeld erhöht, so erhöht sich das

    Anschlußunterhaltsgeld vom gleichen Tage an ent-

    sprechend.“

25. In § 160 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
    „wegen“ die Wörter „Art oder Schwere der Behinde-
    rung oder“ eingefügt.

26. In § 170 Abs. 1 Nr. 4 werden der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen.“

27. § 179 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    „Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsäch-
    lich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers
    zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile.“

28. In § 192 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „nicht gering-
    fügige“ durch die Wörter „mindestens 15 Stunden
    wöchentlich umfassende“ ersetzt.

29. § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „2. mindestens 15 Stunden wöchentlich selbständig
        erwerbstätig war,“.
BGBl. 1999, Seite 1651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1651
30. In § 198 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
    geld“ ein Komma und die Wörter „der Anspruch auf
    Anschlußunterhaltsgeld“ eingefügt.

31. § 200 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2,
    Abs. 2 bis 4 sind die Vorschriften über die Bemessung
    des Arbeitslosengeldes mit der Maßgabe anzuwen-
    den, daß in § 133 Abs. 4 an die Stelle des Bemes-
    sungszeitraumes von mindestens 39 Wochen ein Be-
    messungszeitraum von mindestens 17 Wochen tritt.“

32. § 202 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     „(2) § 141 Abs. 3 und § 142 Abs. 2 Nr. 2 und 3 finden
    auf die Arbeitslosenhilfe keine Anwendung; § 141
    Abs. 2 ist auf geringfügige Tätigkeiten als Selbstän-
    diger oder mithelfender Familienangehöriger entspre-
    chend anzuwenden.“

33. § 218 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „langzeit-

       arbeitslos“ die Wörter „oder innerhalb der letzten

       zwölf Monate mindestens sechs Monate beim

       Arbeitsamt arbeitslos gemeldet“ eingefügt.
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        „(4) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maß-
       nahme in monatlichen Festbeträgen für die Förde-
       rungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträ-
       ge werden nur angepaßt, wenn sich das berück-
       sichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. § 222
       Abs. 2 bleibt unberührt.“

34. § 223 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „beschäf-
       tigt“ die Wörter „mehr als drei Monate versiche-
       rungspflichtig“ eingefügt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch die Wörter
           „bei Einarbeitung und der Eingliederungszu-
           schuß bei erschwerter Vermittlung sind teil-
           weise“ ersetzt.
       bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
            „1. der Arbeitgeber berechtigt war, das
                Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der
                Person oder dem Verhalten des Arbeit-
                nehmers liegen, oder aus dringenden
                betrieblichen Erfordernissen, die einer
                Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb
                entgegenstehen, zu kündigen,“.
       cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

            „Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förde-
            rungsbetrages, höchstens aber den in den
            letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des
            Beschäftigungsverhältnisses gewährten För-
            derungsbetrag begrenzt. Ungeförderte Nach-
            beschäftigungszeiten sind anteilig zu berück-
            sichtigen.“

35. § 226 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Arbeitnehmer“
       das Wort „unmittelbar“ eingefügt.

    b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen
       Punkt ersetzt.
    c) Nummer 3 wird aufgehoben.

36. § 262 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Eine Maßnahme kann jedoch in eigener Regie des
    Trägers durchgeführt werden, wenn

    1. sie sinnvoll nur sozialpädagogisch betreut durch-
       geführt werden kann oder Qualifizierungs- oder
       Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent der
       Zuweisungsdauer enthält,
    2. überwiegend Arbeitnehmer zugewiesen werden,
       die behindert sind oder bei Beginn der Maßnahme
       das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die
       keine abgeschlossene Berufsausbildung haben
       oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben, oder
    3. eine Vergabe an ein Wirtschaftsunternehmen auf-
       grund von fehlendem Interesse des in Frage kom-
       menden Wirtschaftszweiges nicht möglich oder
       die Vergabe wirtschaftlich nicht zumutbar ist; da-

       bei sind die für diesen Bereich nach Landesrecht

       zuständige Behörde und der jeweils zuständige

       Fachverband zu beteiligen.“

37. § 263 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „(1) Arbeitnehmer      sind   förderungsbedürftig,
       wenn sie
       1. langzeitarbeitslos sind oder innerhalb der letz-
          ten zwölf Monate vor der Zuweisung minde-
          stens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos
          gemeldet waren und
       2. die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistun-
          gen bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Weiter-
          bildung oder bei beruflicher Eingliederung
          Behinderter erfüllen.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
            „1. dadurch fünf Prozent der Zahl aller in dem
                Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer
                in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht
                überschritten werden,“.
       bb) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort
           „oder“ ersetzt.
       cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „können“
           das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

       dd) Nummer 5 wird aufgehoben.

38. In § 265 Abs. 1 Satz 4 wird nach den Wörtern „hierauf
    entfallenden“ und den Wörtern „sowie die“ jeweils
    das Wort „pauschalierten“ eingefügt.

39. § 267 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
         „(4) Die Förderung von Maßnahmen für arbeits-
       lose Ausbilder und Betreuer, die der beruflichen
       Ausbildung dienen, darf bis zum Ende der Ausbil-
       dungsverhältnisse dauern.“
    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
BGBl. 1999, Seite 1652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1652
40. Dem § 271 wird folgender Satz angefügt:
    „Sie kann ferner zur pauschalen Abgeltung der Bei-
    tragsanteile und Beiträge nach § 265 Abs. 1 bundes-
    einheitlich Prozentsätze festsetzen und bekanntgeben.“

41. § 272 wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 272

                          Grundsatz

      Träger von Strukturanpassungsmaßnahmen kön-
    nen für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeit-
    nehmern bis zum 31. Dezember 2002 durch Zuschüs-
    se gefördert werden, wenn die Träger oder durch-
    führenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom
    Arbeitsamt zugewiesenen förderungsbedürftigen

    Arbeitnehmern begründen und
    1. die Durchführung der Maßnahme dazu beiträgt,
       neue Arbeitsplätze zu schaffen, oder
    2. dies zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten er-
       forderlich ist, die infolge von Personalanpassungs-
       maßnahmen in einem erheblichen Umfang entstan-
       den sind oder entstehen und sich auf den örtlichen
       Arbeitsmarkt erheblich nachteilig auswirken.“

42. § 273 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 273
                Förderungsfähige Maßnahmen

       Förderungsfähig sind Maßnahmen zur

    1. Erhaltung und Verbesserung der Umwelt,

    2. Verbesserung des Angebots bei den sozialen
       Diensten und in der Jugendhilfe,

    3. Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der

       freien Kulturarbeit,

    4. Vorbereitung und Durchführung der Denkmal-
       pflege, der städtebaulichen Erneuerung und des
       städtebaulichen Denkmalschutzes,

    5. Verbesserung des Wohnumfeldes und
    6. Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur

       einschließlich der touristischen Infrastruktur.

    Die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 sind mit Aus-
    nahme der Maßnahmen zur Vorbereitung der Denk-
    malpflege und zur Verbesserung der touristischen
    Infrastruktur nur förderungsfähig, wenn die Arbeiten
    an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden.“

43. In § 274 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „hätten“
    die Wörter „oder die Voraussetzungen für An-
    schlußunterhaltsgeld oder Anschlußübergangsgeld
    erfüllen“ eingefügt.

44. § 275 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Der Zuschuß wird an den kalenderjährlich neu
       nach Satz 1 errechneten Betrag nicht angepaßt.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
            „Der Zuschuß darf die bei der Förderung von
            Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für die zu-
            gewiesenen Arbeitnehmer berücksichtigungs-
            fähigen Arbeitsentgelte nicht übersteigen.“
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

45. In § 278 werden nach dem Wort „Qualifizierung“ die
    Wörter „oder betriebliche Praktika“ eingefügt.

46. In § 308 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 404 Abs. 2
    Nr. 2, 5, 6 und 9“ durch die Angabe „§ 404 Abs. 1
    Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 8, 9 und 12“ ersetzt.

47. In § 331 Abs. 2 werden die Wörter „einen Monat“

    durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.

48. In § 388 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Selbst-
    verwaltungsorgane“ die Wörter „und ihren Stellvertre-
    tern“ eingefügt.

49. § 415 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        „(1) Die Förderung einer Strukturanpassungs-
       maßnahme darf bis zu 60 Monate dauern, wenn
       1. in die Maßnahme ausschließlich Arbeitnehmer,
          die das 55. Lebensjahr vollendet haben, zuge-
          wiesen sind und

       2. die Maßnahme im Beitrittsgebiet oder in einem
          Arbeitsamtsbezirk durchgeführt wird, dessen

          Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten
          sechs Monate vor der Bewilligung der Förde-
          rung mindestens 30 Prozent über der Arbeits-
          losenquote des Bundesgebietes ohne das Bei-

          trittsgebiet gelegen hat.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        „(3) Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im
       Beitrittsgebiet und Berlin (West) auch zusätzliche

       Beschäftigungen arbeitsloser Arbeitnehmer, die

       zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen
       des § 274 Abs. 1 Nr. 2 und 3

       1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
          und bei denen mindestens ein Vermittlungs-
          erschwernis vorliegt,

       2. langzeitarbeitslos sind oder innerhalb der letz-

          ten zwölf Monate vor der Förderung minde-
          stens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos
          gemeldet waren,

       3. behindert sind oder
       4. das 50. Lebensjahr vollendet haben,

       in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Be-
       reich förderungsfähig. Der Arbeitgeber kann den
       Zuschuß nur erhalten, wenn er
       1. in einem Zeitraum von mindestens sechs
          Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem
          Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer
          nicht verringert hat und während der Dauer der
          Zuweisung nicht verringert und

       2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung
          eine berufliche Qualifizierung vorsieht, die die

          Vermittlungschancen der Arbeitnehmer im An-
          schluß an die Zuweisung verbessern kann.
       Die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers
       in demselben Wirtschaftsunternehmen darf zwölf
       Monate nicht überschreiten. Arbeitnehmer, die in
       dem Wirtschaftsunternehmen bereits beschäftigt
       waren, können grundsätzlich nicht gefördert wer-
BGBl. 1999, Seite 1653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1653
       den. In Wirtschaftsunternehmen mit nicht mehr als
       zwanzig beschäftigten Arbeitnehmern oder Auszu-

       bildenden darf gleichzeitig die zusätzliche Be-

       schäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert

       werden; in Betrieben mit einer höheren Beschäf-
       tigtenzahl dürfen gleichzeitig mehr als zwei Arbeit-
       nehmer gefördert werden, jedoch nicht mehr als
       zehn Prozent der Beschäftigten und nicht mehr als
       zehn Arbeitnehmer. Für die Feststellung der Zahl
       der förderbaren und der beschäftigten Arbeitneh-
       mer gilt bei Teilzeitbeschäftigten die dafür getrof-
       fene Regelung beim Einstellungszuschuß bei Neu-
       gründungen entsprechend. Die aufgrund eines
       Eingliederungsvertrages oder in Vergabemaßnah-
       men nach diesem Buch beschäftigten Arbeitneh-
       mer bleiben bei der Ermittlung der beschäftigten
       Arbeitnehmer nach Satz 2 Nr. 1 und beim Förde-
       rungsausschluß des Satzes 4 außer Betracht. Der
       Zuschuß wird höchstens bis zur Höhe des monat-

       lich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Wird
       dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichs-
       systems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeit-
       raum der Erstattung der Zuschuß entsprechend zu
       mindern. Für die Förderung nach diesem Absatz
       gelten die Vorschriften zum berücksichtigungs-
       fähigen Arbeitsentgelt, zur Dauer der Förderung,
       zur Vergabe der Arbeiten und zur Rückzahlung
       erbrachter Zuschüsse nicht.“

50. Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt:
                           „§ 416a

                 Besonderheiten bei der

             Bemessung des Arbeitslosengeldes

       Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die
    das Arbeitsamt als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme,
    Strukturanpassungsmaßnahme oder Maßnahme, für
    die nach Maßgabe des § 426 die Vorschrift des § 249h
    des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden
    ist, gefördert hat, bleiben bei der Ermittlung des Be-
    messungszeitraumes außer Betracht, wenn der
    Arbeitnehmer

    1. diese Beschäftigung nahtlos im Anschluß an eine
       versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenom-
       men hat und

    2. bis zum 31. Dezember 2001 in die Maßnahme ein-

       getreten ist.“

51. § 417 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird das Datum „31. Dezember
       1999“ durch das Datum „31. Dezember 2001“ er-
       setzt.
    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „In den Sonderfällen des Satzes 1 ist die Verlänge-
       rung der Frist für das Erlöschen des Anspruches
       auf Arbeitslosenhilfe (§ 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)
       nicht auf längstens zwei Jahre begrenzt.“

52. In § 420 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Spät-
    aussiedler“ die Wörter „und ihre Ehegatten und
    Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundes-
    vertriebenengesetzes“ eingefügt.

53. In § 421 Abs. 1 Nr. 1 wird nach den Wörtern „60 Pro-
    zent der“ das Wort „wöchentlichen“ eingefügt.

54. § 421b wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „das Jahr

       1998“ durch die Wörter „die Jahre 1998 bis 2002“

       ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „nicht nur gering-
           fügigen“ durch die Wörter „versicherungs-
           pflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchent-
           lich umfassenden“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 3“
           durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 werden die Wörter „1. Januar bis
       31. Dezember 1998“ durch die Wörter „1. Januar
       1998 bis 31. Dezember 2002“ ersetzt.

55. Nach § 433 wird angefügt:

                     „Fünfter Abschnitt

                   Übergangsregelungen
              aufgrund von Änderungsgesetzen

                            § 434

              Zweites SGB III-Änderungsgesetz
      (1) § 130 Abs. 1, §§ 131, 133 Abs. 1 sowie die
    §§ 134 bis 135 und § 141 Abs. 2 und 3 in der
    vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung sind
    auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem

    1. August 1999 entstanden sind, weiterhin anzu-

    wenden; insoweit sind die genannten Vorschriften in
    der vom 1. August 1999 an geltenden Fassung nicht
    anzuwenden.

       (2) § 202 Abs. 2 und § 141 Abs. 2 und 3 Satz 1 sind
    in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung
    auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem
    1. August 1999 entstanden sind, bis zum Ablauf des in
    § 190 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraumes weiterhin
    anzuwenden.

       (3) § 80 Abs. 1 und § 275 Abs. 1 Satz 2 sind ab-
    weichend von § 422 Abs. 1 ab dem 1. August 1999
    anzuwenden; dies gilt nicht für die Anpassung des

    Förderbetrages bei Strukturanpassungsmaßnahmen

    für das Kalenderjahr 1999.
       (4) Abweichend von § 272 gelten für die Fälle des
    § 415 Abs. 1 die §§ 272 bis 279 bis zum 31. Dezember
    2006.“

                       Artikel 2

                 Änderung des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 388), wird wie folgt geändert:

1. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitsförderungs-
   gesetz“ durch die Wörter „Dritten Buch“ ersetzt.
BGBl. 1999, Seite 1654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1654
2. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Arbeits-
   förderungsgesetz“ und die Wörter „im Rahmen der An-
   ordnungen der Bundesanstalt für Arbeit über die indivi-
   duelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über
   die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter“ jeweils
   durch die Wörter „dem Dritten Buch“ ersetzt.

                          Artikel 3

        Änderung des Altersteilzeitgesetzes

   In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli
1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „Vereinbarung mit
ihrem Arbeitgeber“ ein Komma und die Wörter „die sich
zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente
wegen Alters beansprucht werden kann,“ eingefügt.

                          Artikel 4
   Änderung des Rentenreformgesetzes 1999
  Artikel 3 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2998), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
   „1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
       „§ 434 Zweites SGB III-Änderungsgesetz“ die
       Angabe „§ 435 Rentenreformgesetz 1999“ ange-
       fügt.“

2. Nummer 12 wird wie folgt geändert:

   a) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefaßt:
       „Nach § 434 wird angefügt:“.

   b) Die Überschrift
                         „Fünfter Abschnitt
                       Übergangsregelungen

                  aufgrund von Änderungsgesetzen

                               § 434
                     Rentenreformgesetz 1999“

       wird durch die Überschrift

                              „§ 435
                     Rentenreformgesetz 1999“
       ersetzt.

                        Artikel 4a

                Änderung des
       GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
   Artikel 24 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsge-
setzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) wird wie
folgt gefaßt:
  „(1) Pflichtversicherte und ihre nach § 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehö-

rigen, die als Pflichtversicherte oder als freiwillig Ver-
sicherte vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam Kosten-
erstattung gewählt hatten, behalten den Anspruch,
Kostenerstattung zu wählen.“

                        Artikel 5

            Aufhebung von Vorschriften

                            §1
                  Aufhebung des
    Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990
  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I
Nr. 36 S. 403), das nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E
Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit
Änderungen und Maßgaben fortgilt und zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1306)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                            §2

                     Aufhebung der
            Arbeitslosmeldungsverordnung

  Die Arbeitslosmeldungsverordnung vom 23. April 1998
(BGBl. I S. 739) wird aufgehoben.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1999 in Kraft, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

 (2) Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 50 und 52 tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
  (3) Artikel 4a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in
Kraft.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 1648. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 604889fddc90706f….