Gesetze / Mietspiegelverordnung
MsV§ 11 Stichprobenumfang
Stand: 01.07.2022
Wird zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2024 – 2 S 1338/23
- SG Magdeburg, 21.06.2022 – S 28 AS 628/19 WA
- SG Magdeburg, 21.06.2022 – S 28 AS 1977/16
- SG Magdeburg, 07.06.2022 – S 28 AS 3448/16
- SG Magdeburg, 07.06.2022 – S 28 AS 2361/14Zitiert von 1
- SG Magdeburg, 05.10.2021 – S 43 AS 3376/13
6 Entscheidungen zu § 11 MsV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/11#abs-1 (1) Die bereinigte Nettostichprobe muss eine ausreichende Datenmenge enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/11#abs-2 (2) Bei Tabellenanalysen ist hierfür im Regelfall eine Belegung von mindestens 30 Wohnungen pro Tabellenfeld erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/11#abs-3 (3) Bei Regressionsanalysen soll die bereinigte Nettostichprobe Wohnungen in einer Anzahl enthalten, die wenigstens ein Prozent der Wohnungen im Geltungsbereich des Mietspiegels entspricht. Unterschreitet die nach Satz 1 erforderliche Anzahl an Wohnungen 500, so bedarf es in der Regel eines Stichprobenumfangs von mindestens 500 Wohnungen. Übersteigt die nach Satz 1 erforderliche Anzahl an Wohnungen 3 000, so genügt ein Stichprobenumfang von 3 000 Wohnungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/11#abs-4 (4) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist in der Dokumentation nachzuweisen.