Gesetze / Mietspiegelverordnung

MsV

§ 11 Stichprobenumfang

Stand: 01.07.2022

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/11#abs-1 (1) Die bereinigte Nettostichprobe muss eine ausreichende Datenmenge enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/11#abs-2 (2) Bei Tabellenanalysen ist hierfür im Regelfall eine Belegung von mindestens 30 Wohnungen pro Tabellenfeld erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/11#abs-3 (3) Bei Regressionsanalysen soll die bereinigte Nettostichprobe Wohnungen in einer Anzahl enthalten, die wenigstens ein Prozent der Wohnungen im Geltungsbereich des Mietspiegels entspricht. Unterschreitet die nach Satz 1 erforderliche Anzahl an Wohnungen 500, so bedarf es in der Regel eines Stichprobenumfangs von mindestens 500 Wohnungen. Übersteigt die nach Satz 1 erforderliche Anzahl an Wohnungen 3 000, so genügt ein Stichprobenumfang von 3 000 Wohnungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/11#abs-4 (4) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist in der Dokumentation nachzuweisen.

§ 10 § 12