Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 36 Grundsätze der Vermittlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/36#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/36#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/36#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/36#abs-4 (4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 36 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 11.05.1999 – B 11 AL 45/98 RZitiert von 14
- BSG, 06.05.2009 – B 11 AL 11/08 RZitiert von 12
- LAG Baden-Württemberg, 31.07.2013 – 4 Sa 18/13Zitiert von 3
- SG Lüneburg, 21.09.2010 – S 25 AS 2015/09
- OLG Celle, 12.12.2008 – 11 W 43/08Zitiert von 2
- SG Speyer, 04.05.2006 – S 10 AL 1020/04
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.09.2021 – L 9 AL 132/19Zitiert von 1
- LSG NRW, 07.05.2015 – L 9 AL 233/14
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 – L 18 AL 246/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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