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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 390

BGBl. 2001 I S. 390 · 62.638 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 390
                                          Gesetz
                               zur Reform und Verbesserung
              der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz
                                         (AföRG)
                                                    Vom 19. März 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
                 Änderung des
   Bundesausbildungsförderungsgesetzes in 2001

  Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645,
1680), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
geändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „im Inland“
             gestrichen.

         bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

             „2. im Rahmen der grenzüberschreitenden
                 Zusammenarbeit einer deutschen und
                 einer ausländischen Ausbildungsstätte
                 die aufeinander aufbauenden Lehrveran-
                 staltungen einer einheitlichen Ausbildung
                 abwechselnd von der deutschen und
                 der ausländischen Ausbildungsstätte an-
                 geboten werden oder“.

         cc) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
             Nummer 3 eingefügt:

             „3. eine Ausbildung nach dem mindestens
                 einjährigen Besuch einer inländischen
                 Ausbildungsstätte an einer Ausbildungs-
                 stätte in einem Mitgliedstaat der Euro-
                 päischen Union fortgesetzt wird“.

         dd) In Satz 3 werden nach der Angabe „sechs
             Monate“ die Wörter „oder ein Semester“ ein-
             gefügt und die Angabe „drei Monate“ durch
             die Angabe „zwölf Wochen“ ersetzt.
      b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
             „Wird im Zusammenhang mit dem Besuch
             einer im Inland gelegenen Höheren Fach-

          schule, Akademie oder Hochschule oder mit
          dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geförderten
          Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Euro-
          päischen Union gelegenen vergleichbaren
          Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so
          wird für die Teilnahme an einem Praktikum im
          Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet,
          wenn die Ausbildungsstätte oder die zu-
          ständige Prüfungsstelle anerkennt, dass
          diese fachpraktische Ausbildung den An-
          forderungen der Prüfungsordnung an die
          Praktikantenstelle genügt, und ausreichende
          Sprachkenntnisse vorhanden sind.“
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „drei Monate“ durch

          die Angabe „zwölf Wochen“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

       „(1a) Für einen Master- oder Magisterstudien-
      gang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmen-
      gesetzes oder für einen postgradualen Diplom-
      studiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1
      bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für
      vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der
      Europäischen Union wird Ausbildungsförderung
      geleistet, wenn

      1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureus-
         studiengang aufbaut und

      2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder
         Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studien-
         gang abgeschlossen hat.

      Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen
      findet Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bei Ausbildungs-
      abbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem
      31. März 2001 keine Anwendung.“

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene
      Ausbildung oder die Ausbildung in der dem
      Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fach-
      richtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben,
      findet Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996
      geltenden Fassung Anwendung.“
BGBl. 2001, Seite 391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 391
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes
          über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
          im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
          Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffent-
          lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

          durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990

          (BGBl. I S. 1354),“.

   b) In Nummer 4 werden die Wörter „zuletzt geändert
      durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
      (BGBl. I S. 1354)“ ersetzt durch die Wörter
      „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
      29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert
      worden ist“.
   c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
      gefügt:

      „6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
          im Inland haben und bei denen festgestellt ist,
          dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
          des Ausländergesetzes besteht,“.

   d) Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:

      Nach dem Wort „Elternteil“ werden die Wörter
      „oder der Ehegatte“ eingefügt.

   e) Nummer 7 und 8 werden Nummer 8 und 9.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt
      gefasst:
      „Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgen-
      den Vorschriften Einkommen und Vermögen des
      Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehe-
      gatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge

      anzurechnen;“.

   b) In den Absätzen 2a und 3 Satz 1 werden die Wör-
      ter „Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben“
      jeweils ersetzt durch die Wörter „Einkommen der
      Eltern bleibt“.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das
          Wort „oder“ ersetzt.
      bb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „oder“ durch
          einen Punkt ersetzt.
      cc) Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 werden aufgehoben.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern
      oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des
      Antragstellers auch auf den anderer Auszubilden-
      der anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen,
      die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten
      Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann,
      so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei
      sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers
      zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung
      ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern
      erhalten können und nicht ein Abendgymnasium
      oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Aus-
      bildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht
      zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine
      Universität der Bundeswehr oder Verwaltungs-
      fachhochschule besuchen.“

5. In § 12 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende
   Absätze 1 bis 3 ersetzt:
    „(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
   1. von Berufsfachschulen und Fachschul-
      klassen, deren Besuch eine abgeschlos-
      sene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 375 DM,

   2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-

      schulen, Abendrealschulen und von

      Fachoberschulklassen, deren Besuch
      eine abgeschlossene Berufsausbildung
      voraussetzt,                         680 DM.

     (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus-
   zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
   1. von weiterführenden allgemein bildenden
      Schulen und Berufsfachschulen sowie
      von Fach- und Fachoberschulklassen,
      deren Besuch eine abgeschlossene
      Berufsausbildung nicht voraussetzt,     680 DM,

   2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-
      schulen, Abendrealschulen und von
      Fachoberschulklassen, deren Besuch

      eine abgeschlossene Berufsausbildung
      voraussetzt,                         815 DM.

   Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des
   § 2 Abs. 1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1a Satz 2
   erlassenen Verordnung erfüllt sind.

      (3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Neben-
   kosten nachweislich einen Betrag von 100 DM über-
   steigen, erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis
   zu monatlich 125 DM.“

6. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden ersetzt die Zahl „570“ durch

      die Zahl „605“ und die Zahl „615“ durch die Zahl
      „650“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für
      die Unterkunft, wenn der Auszubildende
      1. bei seinen Eltern wohnt, um monat-
         lich                                   85 DM,
      2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um
         monatlich                         260 DM.“
   c) Absatz 2a wird aufgehoben.
   d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
       „(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Neben-
      kosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2
      Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte
      Bedarf um bis zu monatlich 125 DM. Satz 1 findet
      keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildun-
      gen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach
      Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.“

7. § 13a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13a
        Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

      (1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitrags-
   pflichtig versichert sind
   1. in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
BGBl. 2001, Seite 392 — Originalseite als Abbildung
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      2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen,
         das die in § 257 Abs. 2a und 2b des Fünften
         Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraus-
         setzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung
         Leistungen beanspruchen können, die der Art
         nach den Leistungen des Fünften Buches Sozial-
         gesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und
         Mutterschaftsgeldes entsprechen,
      erhöht sich der Bedarf um monatlich 90 DM. Sind die
      in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf einen
      bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten
      begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um
      die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten,
      höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag.
      Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun
      Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen

      auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahl-

      ärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhaus-

      behandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten
      im Zeitpunkt der Antragstellung.
         (2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitrags-
      pflichtig
      1. in der sozialen Pflegeversicherung oder
      2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen,
         das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozial-
         gesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt,
         nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
      versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich
      15 DM.“

8. In § 14a Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 bis 2a“
   ersetzt durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 2“.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Ausbildungsförderung wird für die Dauer der
         Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und
         vorlesungsfreien Zeit – geleistet, bei Studien-
         gängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende
         der Förderungshöchstdauer nach § 15a.“
      b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „fünf“ durch das
         Wort „zehn“ ersetzt.

      c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

           „(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich
         in einem in sich selbständigen Studiengang be-
         finden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für
         höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung
         auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
         oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3
         oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spä-
         testens innerhalb von vier Semestern nach diesem
         Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen wor-
         den ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er
         die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer
         abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht
         vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung,
         dass der Auszubildende eine Bestätigung der
         Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die
         Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer
         abschließen kann.“
      d) Absatz 4 wird aufgehoben.

10. § 15a wird wie folgt gefasst:
                             „§ 15a

                   Förderungshöchstdauer
      (1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Re-
    gelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschul-
    rahmengesetzes oder einer vergleichbaren Fest-
    setzung. Ist eine Regelstudienzeit oder vergleich-
    bare Festsetzung nicht vorgesehen, beträgt die
    Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs-
    und praktischer Studienzeiten,
    1. bei Universitäts- und vergleichbaren
       Studiengängen, mit Ausnahme
       der in Nummer 3 und 4 genannten
       Studiengänge,                        9 Semester,

    2. bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studien-

       gängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4

       genannten Studiengänge,

       a) ohne Praxiszeiten                  7 Semester,
       b) mit Praxiszeiten                   8 Semester,
    3. bei Zusatz-, Ergänzungs-
       und Aufbaustudiengängen               2 Semester,
    4. bei Lehramtsstudiengängen
       für die Primarstufe und die
       Sekundarstufe I                       7 Semester.
      (2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzu-
    rechnen
    1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungs-
       beginn in der zu fördernden Ausbildung ver-
       bracht hat,
    2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund
       einer vorangegangenen Ausbildung oder berufs-
       praktischen Tätigkeit oder eines vorangegange-
       nen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung
       anerkannt werden.
    Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitaus-
    bildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungs-
    zeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine
    Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1
    Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungs-
    förderung die anzurechnenden Zeiten unter Berück-
    sichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungs-
    ordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest.

    Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der
    zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3
    ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Aus-
    zubildende nachweist, dass er den Antrag auf
    Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeit-
    punkt gestellt hat.
       (3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über
    die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder
    Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse
    von dem Auszubildenden während des Besuchs der
    Hochschule erworben, verlängert sich die Förde-
    rungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester.
    Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschul-
    zugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in
    dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
    Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch
    der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während
    des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung
    der Förderungshöchstdauer führt.
BGBl. 2001, Seite 393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 393
       (4) Die Förderungshöchstdauer einer vor dem
    1. April 2001 begonnenen und noch nicht abge-
    schlossenen Ausbildung wird nach den Vorschriften
    bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern
    dies für den Auszubildenden günstiger ist.“

11. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2
       oder 5“ ersetzt durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 1
       oder Abs. 5“.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2
           Nr. 2 und Abs. 3“ ersetzt durch die Angabe
           „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende

       durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz

       angefügt:

       „das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem
       28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu
       einem Gesamtbetrag von 20 000 DM zurückzu-
       zahlen ist.“
    b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15
       Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 3a“ ersetzt durch die Angabe
       „§ 15 Abs. 3a“.

13. § 18 Abs. 5c Satz 2 wird aufgehoben.

14. § 18a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Zahl „1 565“ ersetzt durch
           die Zahl „1 840“.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht
           sich für
           1. den Ehegatten um                  920 DM,
           2. jedes Kind des Darlehens-
              nehmers um                        830 DM,
           wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen,
           die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert

           werden kann.“

    b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

    c) Absatz 4 wird aufgehoben.

15. § 18b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Absatz 1 Satz 2, 3 Buchstabe a und b, Satz 6
           und 7 findet entsprechende Anwendung.“
       bb) Folgende Sätze werden angefügt:
           „Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung
           an einer im Ausland gelegenen Ausbildungs-
           stätte bestanden haben, erhalten den Teil-
           erlass nicht. Abweichend von Satz 4 wird
           den dort bezeichneten Auszubildenden auf

            Antrag der Teilerlass nach Maßgabe der bis
            zum 31. März 2001 geltenden Fassung dieses
            Absatzes gewährt, wenn sie die nach § 5
            Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige Aus-
            bildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen
            haben."
    b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
       gefügt:
       „Rückwirkend erfolgt der Erlass für längstens vier
       Monate vor dem Antragsmonat.“

16. § 18c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehens-
    gesamtbetrag gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens
    der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils
    für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate
    für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld
    von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der

    Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer

    Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Auf-

    schlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 ge-
    nannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem
    ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste
    festgelegte EURIBOR-Satz.“

17. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Eltern, die
       nicht geschieden sind oder dauernd getrennt
       leben,“ ersetzt durch die Wörter „miteinander ver-
       heirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt
       leben,“.
    b) In Absatz 2 werden ersetzt
       – die Zahl „22,1“ durch die Zahl „21,5“,
       – die Zahl „20 300“ durch die Zahl „20 200“,
       – die Zahl „13“ jeweils durch die Zahl „12,9“,
       – die Zahl „9 800“ jeweils durch die Zahl „9 900“,
       – die Zahl „36,1“ durch die Zahl „35“ und
       – die Zahl „32 600“ durch die Zahl „32 200“.
    c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 werden auf-
       gehoben.

18. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden ersetzt

           – die Zahl „200“ durch die Zahl „215“,

           – die Zahl „275“ durch die Zahl „295“,

           – die Zahl „385“ durch die Zahl „410“,
           – die Zahl „675“ durch die Zahl „920“ und

           – die Zahl „600“ durch die Zahl „830“.

       bb) In Satz 1 Nr. 2 wird der Halbsatz „ , es sei denn,

           er befindet sich in einer nach diesem Gesetz
           oder § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
           förderungsfähigen Ausbildung“ gestrichen.
       cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung
            auf Ehegatten und Kinder, die in einer Aus-
            bildung stehen, die nach diesem Gesetz oder
            nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetz-
            buch gefördert werden kann.“
BGBl. 2001, Seite 394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 394
      b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 2
         und Satz 2 sowie nach Absatz 1 Nr. 3“ durch die
         Angabe „nach Absatz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 1 werden ersetzt
             – die Zahl „275“ durch die Zahl „295“ und
             – die Zahl „200“ durch die Zahl „215“.

         bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

19. In § 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 wird jeweils
    nach dem Wort „insoweit“ die Angabe „– außer in den
    Fällen des § 18c –“ eingefügt.

20. § 25 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
         1. vom Einkommen der miteinander
            verheirateten Eltern, wenn sie nicht
            dauernd getrennt leben,              2 760 DM,
         2. vom Einkommen jedes Elternteils
            in sonstigen Fällen sowie vom Ein-
            kommen des Ehegatten des Aus-
            zubildenden                     je 1 840 DM.“
      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen
         sich

         1. für den nicht in Eltern-Kind-
            Beziehung zum Auszubildenden
            stehenden Ehegatten des Ein-
            kommensbeziehers um                    920 DM,
         2. für Kinder des Einkommens-
            beziehers sowie für weitere dem
            Einkommensbezieher gegenüber
            nach dem bürgerlichen Recht
            Unterhaltsberechtigte um je            830 DM,
         wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach
         diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches

         Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Frei-

         beträge nach Satz 1 mindern sich um das Ein-

         kommen des Ehegatten, des Kindes oder des
         sonstigen Unterhaltsberechtigten.“

21. § 25a wird aufgehoben.

22. § 26 wird wie folgt geändert:
      a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      b) Absatz 2 wird aufgehoben.

23. In § 29 Abs. 1 werden ersetzt
      – die Zahl „6 000“ durch die Zahl „10 000“ und
      – die Zahl „2 000“ jeweils durch die Zahl „3 500“.

24. § 36 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Vermögens“
             gestrichen.
         bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „und
       Vermögens“ sowie die Wörter „und Vermögen“
       gestrichen und das Wort „können“ durch das Wort
       „kann“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Ausbildungsförderung wird nicht voraus-
       geleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt
       entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des
       Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestim-
       mung zu leisten.“

25. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und Ver-
    mögen“ gestrichen.

26. In § 39 Abs. 4 werden die Wörter „Das Bundes-

    ministerium für Bildung und Forschung“ durch die
    Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt.

27. Dem § 40 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Halbsatz
    angefügt:
    „ ; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere
    Auszubildende übertragen werden, die Ausbil-
    dungsförderung wie Studierende an Hochschulen
    erhalten.“

28. § 45 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Länder können bestimmen, dass das an einer
    staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungs-
    förderung auch zuständig ist für Auszubildende, die
    an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und
    andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie
    Studierende an Hochschulen erhalten.“

29. In § 46 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundes-
    ministerium für Bildung und Forschung“ durch die
    Wörter „die Bundesregierung“ ersetzt.

30. In § 48 Abs. 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

    und Abs. 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 5 Abs. 1,

    Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“.

31. § 51 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungs-
    beträge unter 20 DM.“

32. § 58 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“
           durch ein Semikolon ersetzt.
       bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
           eingefügt:
            „2a. entgegen § 47 Abs. 3 das Amt für Aus-
                 bildungsförderung nicht oder nicht recht-
                 zeitig unterrichtet oder“.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Fällen
       des Absatzes 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
       „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 2a“
       ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 395
33. § 65 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
    „5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
        kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838),
        zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
        vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)“.

34. § 66a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 66a

                     Übergangsvorschrift

       Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April
    2001 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen

    sind, wird die Höhe des Förderungsbetrages nach

    den Vorschriften bestimmt, die bis zum 1. April 2001
    galten, sofern diese für den Auszubildenden günstiger
    sind.“

                         Artikel 2
                 Änderung des
   Bundesausbildungsförderungsgesetzes in 2002

  Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645,
1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:

 1. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden ersetzt
       – die Angabe „375 DM“ durch die Angabe
          „192 Euro“ und
       – die Angabe „680 DM“ durch die Angabe
          „348 Euro“.
    b) In Absatz 2 werden ersetzt
       – die Angabe „680 DM“ durch die Angabe
          „348 Euro“ und

       – die Angabe „815 DM“ durch die Angabe
          „417 Euro“.

    c) In Absatz 3 werden ersetzt

       – die Angabe „100 DM“ durch die Angabe
          „52 Euro“ und

       – die Angabe „125 DM“ durch die Angabe

          „64 Euro“.

 2. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden ersetzt

       – die Angabe „605 DM“ durch die Angabe

          „310 Euro“ und

       – die Angabe „650 DM“ durch die Angabe

          „333 Euro“.

    b) In Absatz 2 werden ersetzt

       – die Angabe „85 DM“ durch die Angabe

          „44 Euro“ und

       – die Angabe „260 DM“ durch die Angabe

          „133 Euro“.

    c) In Absatz 3 wird die Angabe „125 DM“ durch die
       Angabe „64 Euro“ ersetzt.

 3. § 13a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „90 DM“ durch die
       Angabe „47 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „15 DM“ durch die
       Angabe „8 Euro“ ersetzt.

 4. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „20 000 DM“
    durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

 5. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe „200 DM“ durch die
    Angabe „105 Euro“ ersetzt.

 6. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt

    – die Angabe „1 840 DM“ durch die Angabe
      „960 Euro“,

    – die Angabe „920 DM“ durch die Angabe
      „480 Euro“,

    – die Angabe „830 DM“ durch die Angabe

      „435 Euro“,

    – die Angabe „335 Deutsche Mark“ durch die
      Angabe „175 Euro“,
    – die Angabe „165 Deutsche Mark“ durch die
      Angabe „85 Euro“.

 7. In § 18b Abs. 3 werden ersetzt
    – die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe

      „2 560 Euro“ und

    – die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe
      „1 025 Euro".

 8. § 18c wird wie folgt geändert:
    a) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe
       „200 DM“ durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 9 werden ersetzt
       – die Angabe „tausend Deutschen Mark“ durch
          die Angabe „500 Euro“ und
       – die Angabe „viertausend Deutschen Mark“
          durch die Angabe „2 000 Euro“.

 9. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt

       – die Angabe „20 200 DM“ durch die Angabe
          „10 400 Euro“,

       – die Angabe „9 900 DM“ jeweils durch die An-
          gabe „5 100 Euro“ und

       – die Angabe „32 200 DM“ durch die Angabe

          „16 500 Euro“.

10. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden ersetzt

       – die Angabe „215 DM“ durch die Angabe

          „112 Euro“,

       – die Angabe „295 DM“ durch die Angabe

          „153 Euro“,

       – die Angabe „410 DM“ durch die Angabe

          „215 Euro“,

       – die Angabe „920 DM“ durch die Angabe

          „480 Euro“ und

       – die Angabe „830 DM“ durch die Angabe

          „435 Euro“.

    b) In Absatz 4 werden ersetzt
       – die Angabe „295 DM“ durch die Angabe
          „153 Euro“ und
       – die Angabe „215 DM“ durch die Angabe
          „112 Euro“.
    c) In Absatz 5 wird die Angabe „400 DM“ durch die
       Angabe „205 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 396
11. § 25 wird wie folgt geändert:                                 Island

360 DM,
      a) In Absatz 1 werden ersetzt                               „Bundesrepublik Jugoslawien“
         – die Angabe „2 760 DM“ durch die Angabe                 (Serbien, Montenegro)                120 DM,
           „1 440 Euro“ und                                       Kroatien
         – die Angabe „1 840 DM“ durch die Angabe                 Lettland
           „960 Euro“.                                            Litauen
      b) In Absatz 3 werden ersetzt                               Malta
170 DM,
230 DM,
180 DM,
170 DM,
         – die Angabe „920 DM“ durch die Angabe                   Ehemalige jugoslawische Republik
           „480 Euro“ und                                         Mazedonien
120 DM,
         – die Angabe „830 DM“ durch die Angabe                   Moldau, Republik                     180 DM,
           „435 Euro“.
                                                                  Norwegen

12. In § 29 Abs. 1 werden ersetzt                                 Polen
      – die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe                   Rumänien

270 DM,

120 DM,
120 DM,
        „5 200 Euro" und                                          Russische Föderation                 190 DM,
      – die Angabe „3 500 DM“ jeweils durch die Angabe            Schweiz
        „1 800 Euro“.                                             Slowakei
                                                                  Slowenien
13. § 51 wird wie folgt geändert:
                                                                  Tschechische
      a) In Absatz 2 wird die Angabe „700 Deutsche Mark“
                                                                  Ukraine
         durch die Angabe „360 Euro“ ersetzt.
                                                                  Ungarn
      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
                                                                  Weißrussland
          „(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht
         volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis
         zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an
                                                                  Ägypten
         aufzurunden.“
                                                                  Äthiopien
      c) In Absatz 4 wird die Angabe „20 DM“ durch die
         Angabe „10 Euro“ ersetzt.                                Botsuana
                                                                  Burkina Faso
                        270 DM,
                        120 DM,
                        120 DM,

Republik                120 DM,

                        180 DM,

                        120 DM,

                        180 DM,

      – in Afrika für

                        180 DM,

                        280 DM,

                        180 DM,
                        280 DM,
14. In § 58 Abs. 2 wird die Angabe „fünftausend Deutsche          Côte d’Ivoire                        280 DM,
    Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.                  Gabun
                                                                  Gambia
                                                                  Ghana
                          Artikel 3
                                                                  Kamerun
             Änderung der Verordnung
                                                                  Kenia
         über die Zuschläge zu dem Bedarf
390 DM,
280 DM,
180 DM,

280 DM,

230 DM,
   nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz                     Kongo, Demokratische Republik        390 DM,
          bei einer Ausbildung im Ausland                         Kongo, Republik                      610 DM,
   Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach           Lesotho
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Aus-              Madagaskar
bildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935),
                                                                  Mauritius
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1998
(BGBl. I S. 1214), wird wie folgt geändert:                       Marokko
                                                                  Namibia
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Auslands-            Nigeria
   zuschlag“ die Wörter „ , sofern die Ausbildung außer-          Ruanda
   halb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
   durchgeführt wird,“ eingefügt.                                 Sambia
                                                                  Senegal
2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Sierra Leone
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            Simbabwe
         „(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich            Sudan
        bei einer Ausbildung                                      Südafrika
                           – in Europa für                        Tansania
        Bosnien Herzegowina                      180 DM,          Tschad
        Bulgarien                                120 DM,          Tunesien
        Estland                                  180 DM,          Uganda
180 DM,
230 DM,

230 DM,

130 DM,
120 DM,
340 DM,
390 DM,

280 DM,
280 DM,
230 DM,
120 DM,
280 DM,
120 DM,
390 DM,
390 DM,
160 DM,
280 DM,
BGBl. 2001, Seite 397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 397
                    – in Amerika für
Argentinien
Bolivien
Brasilien
Chile
Costa Rica
Ecuador
El Salvador
Guatemala
Haiti
Honduras
Jamaika

Kanada
Kolumbien
Kuba
Mexiko

Nicaragua
Paraguay
Peru
Trinidad und Tobago

Uruguay
Venezuela
Vereinigte Staaten von Amerika
mit Ausnahme der Stadt New York
die Stadt New York

                     – in Asien für
Armenien

Aserbaidschan

                 Thailand                                    180 DM,
400 DM,          Türkei                                      190 DM,
180 DM,          Turkmenistan                                230 DM,
230 DM,          Usbekistan                                  280 DM,
270 DM,          Vereinigte Arabische Emirate                180 DM,
230 DM,          Vietnam                                     200 DM,
180 DM,                       – in Australien/Ozeanien für
230 DM,          Australien                                  120 DM,
230 DM,          Neuseeland                                  120 DM,
390 DM,          Papua-Neuguinea                             180 DM.“
340 DM,       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
390 DM,
                 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Staaten“ die
170 DM,              Wörter „mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der
180 DM,              Europäischen Union“ eingefügt.
390 DM,          bb) In Satz 2 wird die Behördenbezeichnung „Bun-
340 DM,              desministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
                     schung und Technologie“ durch die Behörden-
340 DM,              bezeichnung „Bundesministerium für Bildung
180 DM,              und Forschung“ ersetzt.
340 DM,
280 DM,    3. In § 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2“
              ersetzt durch die Angabe „§ 13a Abs. 1“.
320 DM,
280 DM,
                                    Artikel 4
380 DM,                 Änderung der Verordnung
480 DM,              über die Einziehung der nach dem
                    Bundesausbildungsförderungsgesetz
                           geleisteten Darlehen
390 DM,
              Die Verordnung über die Einziehung der nach dem
230 DM,    Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
China mit Ausnahme der Stadt Hongkong 180 DM,         in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober
die Stadt Hongkong

Georgien

Indien
Indonesien
Iran
Israel
Japan

Jemen
Jordanien
Kasachstan
Kirgisistan
Korea, Demokratische Volksrepublik

Korea, Republik
Libanon

Malaysia
Nepal
Pakistan
Philippinen

Singapur
Sri Lanka

Syrien
Tadschikistan
Taiwan
  450 DM,    1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
             Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850), wird wie folgt
  390 DM,
             geändert:
  180 DM,
  180 DM,    1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
  180 DM,         „(2) Über den Erlass nach § 18b Abs. 5 des Gesetzes
  220 DM,       entscheidet das Bundesverwaltungsamt nachträglich,
1 070 DM,       in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren.
                Für diesen Zeitraum wird der Darlehensnehmer nach
  180 DM,       § 18a des Gesetzes von der Rückzahlungsverpflichtung
  340 DM,       freigestellt.“
  230 DM,
  180 DM,    2. In § 6 Abs. 2 werden ersetzt
  450 DM,       – die Angabe „tausend Deutschen Mark“ durch die
                  Angabe „500 Euro“ und
  390 DM,
  280 DM,       – die Angabe „viertausend Deutschen Mark“ durch die
                  Angabe „2 000 Euro“.
  180 DM,
  230 DM,    3. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „4 DM“ durch die Angabe
  180 DM,       „2 Euro“ ersetzt.
  180 DM,
             4. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
  230 DM,
  280 DM,       „Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungs-
                betrages bei der Bundeskasse als geleistet.“
  180 DM,
  390 DM,    5. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzig Deutsche Mark“
  450 DM,       durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 398
6. Die Anlage zu der Verordnung wird wie folgt gefasst:
   „Anlage
   (zu § 6 Abs. 1)
                                       Nachlass in v.H. und
         Ablösung                           in Spalte 1 bei
       des Darlehens             25,56 Euro oder

           bis zu                  40,90 Euro
       einschließlich                       Zahlungs-
                            Nachlass
           Euro                               betrag
                              v.H.
                                               Euro
             1                 2                3
              500            10,0                450
            1 000            13,0                870
            1 500            16,0              1 260
            2 000            19,0              1 620
            2 500            21,5              1 963
            3 000            24,5              2 265
            3 500            27,0              2 555
            4 000            29,5              2 820
            4 500            31,5              3 083
            5 000            34,0              3 300
            5 500            36,0              3 520
            6 000            38,0              3 720
            6 500            40,0              3 900
            7 000            41,5              4 095
            7 500            43,5              4 238
            8 000            45,0              4 400
            8 500            47,0              4 505
            9 000            48,5              4 635
            9 500            50,0              4 750
           10 000            50,0              5 000
           10 500            50,0              5 250
           11 000            50,0              5 500
           11 500            50,0              5 750
           12 000            50,0              6 000
           12 500            50,0              6 250
           13 000            50,0              6 500
           13 500            50,0              6 750
           14 000            50,0              7 000
           14 500            50,0              7 250
           15 000            50,0              7 500
           15 500            50,0              7 750
           16 000            50,0              8 000
           16 500            50,0              8 250
           17 000            50,0              8 500
           17 500            50,0              8 750
           18 000            50,0              9 000
           18 500            50,0              9 250
           19 000            50,0              9 500
           19 500            50,0              9 750
           20 000            50,0             10 000
           20 500            50,0             10 250
           21 000            50,0             10 500
           21 500            50,0             10 750
           22 000            50,0             11 000
           22 500            50,0             11 250
           23 000            50,0             11 500
           23 500            50,0             11 750
           24 000
         (und mehr)          50,0             12 000

Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages
einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von

           61,36 Euro                       105 Euro

                    Zahlungs-                      Zahlungs-
    Nachlass                       Nachlass
                      betrag                         betrag
      v.H.                            v.H.
                       Euro                           Euro
    4                5                6               7
   9,0                455           8,0               460
  11,0                890           9,0               910
  13,0              1 305          10,0             1 350
  15,0              1 700          11,5             1 770
  17,0              2 075          12,5             2 188
  19,0              2 430          13,5             2 595
  21,0              2 765          15,0             2 975
  22,5              3 100          16,0             3 360
  24,5              3 398          17,0             3 735
  26,0              3 700          18,5             4 075
  27,5              3 988          19,5             4 428
  29,5              4 230          20,5             4 770
  31,0              4 485          21,5             5 103
  32,5              4 725          22,5             5 425
  34,0              4 950          23,5             5 738
  35,0              5 200          24,5             6 040
  36,5              5 398          25,5             6 333
  38,0              5 580          26,5             6 615
  39,0              5 795          27,5             6 888
  40,5              5 950          28,5             7 150
  41,5              6 143          29,5             7 403
  43,0              6 270          30,0             7 700
  44,0              6 440          31,0             7 935
  45,0              6 600          32,0             8 160
  46,5              6 688          33,0             8 375
  47,5              6 825          33,5             8 645
  48,5              6 953          34,5             8 843
  49,5              7 070          35,5             9 030
  50,5              7 178          36,0             9 280
  50,5              7 425          37,0             9 450
  50,5              7 673          37,5             9 688
  50,5              7 920          38,5             9 840
  50,5              8 168          39,0            10 065
  50,5              8 415          40,0            10 200
  50,5              8 663          40,5            10 413
  50,5              8 910          41,5            10 530
  50,5              9 158          42,0            10 730
  50,5              9 405          43,0            10 830
  50,5              9 653          43,5            11 018
  50,5              9 900          44,0            11 200
  50,5             10 148          45,0            11 275
  50,5             10 395          45,5            11 445
  50,5             10 643          46,0            11 610
  50,5             10 890          47,0            11 660
  50,5             11 138          48,0            11 700
  50,5             11 385          49,0            11 730
  50,5             11 633          50,0            11 750

  50,5             11 880          50,5            11 880“
BGBl. 2001, Seite 399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 399
                        Artikel 5
       Aufhebung der Verordnung über die
   Förderungshöchstdauer für den Besuch von
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen

  Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für

den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und

Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom

29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch die

Verordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910), wird auf-

gehoben.

                        Artikel 6

             Aufhebung der Verordnung
  über die Förderungshöchstdauer für den Besuch
    von Höheren Fachschulen und Hochschulen

  Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für

den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen

vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2503), geändert durch

die Verordnung vom 13. März 2000 (BGBl. I S. 216), wird

aufgehoben.

                        Artikel 7

             Änderung der Verordnung
        über Zusatzleistungen in Härtefällen
   nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

  Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850),
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden ersetzt
   – die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „77 Euro“
     und
   – die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1 Euro“.

2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „80 DM“ durch die
   Angabe „41 Euro“ ersetzt.

3. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.

                        Artikel 8

                    Änderung des
      Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
  § 10 Abs. 2 Satz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1609) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Abs. 3 und 3a des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

                        Artikel 9
                    Änderung des
       Dritten Buches Sozialgesetzbuch in 2001
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 49 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie
folgt geändert:

1. § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der
   Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unter-
   bringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim,
   einem Internat oder beim Ausbildenden, wird bei einer

   beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf

   für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bun-

   desausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

   Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den

   jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des

   Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3
   des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt ent-

   sprechend.“

2. § 66 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern

      oder eines Elternteils wird bei einer berufsvorberei-

      tenden Bildungsmaßnahme der jeweils geltende

      Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des

      Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde
      gelegt.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts
      der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen
      bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem
      Wohnheim oder Internat wird als Bedarf für den
      Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf für
      Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-
      ausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt;
      § 12 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungs-
      gesetzes gilt entsprechend.“

3. In § 67 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz
   angefügt:
   „Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe
   des Betrages übernommen, der nach § 84 insgesamt
   erbracht werden kann.“

4. § 71 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“
      die Wörter „§ 11 Abs. 4 sowie“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Zahl „90“ durch
      die Zahl „100“, der Punkt durch ein Semikolon
      ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
      „3. § 23 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesausbildungsför-
          derungsgesetzes werden Leistungen Dritter,
          die zur Aufstockung der Berufsausbildungs-
          beihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden
      Bildungsmaßnahmen wird von einer Anrechnung
      des Einkommens abgesehen.“
   d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
      angefügt:
       „(5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht,
      wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie
      rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland
      Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht
      anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht
      besteht oder dieser verwirkt ist.“
BGBl. 2001, Seite 400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 400
5. § 72 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
           „(2) Ein Anspruch des Auszubildenden auf
         Unterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht
         bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhalts-

         anspruches zusammen mit dem unterhaltsrecht-
         lichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der
         Berufsausbildungsbeihilfe auf das Arbeitsamt
         über. Das Arbeitsamt hat den Eltern die Förderung

         anzuzeigen.“

      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
          „(2a) Für die Vergangenheit können die Eltern
         des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in
         Anspruch genommen werden, in dem
         1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts
            vorgelegen haben oder
         2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung
            mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis er-
            halten haben und darüber belehrt worden sind,
            unter welchen Voraussetzungen dieses Buch
            eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.“
      c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht voraus-
         geleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt
         entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bür-
         gerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung
         zu leisten.“

      d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
          „(4) Das Arbeitsamt kann den auf ihn überge-
         gangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen
         mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur
         gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen
         und sich den geltend gemachten Unterhalts-
         anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der
         Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet
         wird, sind zu übernehmen.“

6. § 73 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Über den Anspruch wird in der Regel bei beruflicher
      Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr
      (Bewilligungszeitraum) entschieden.“

7. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
                              „§ 76a
                       Übergangsregelung

         Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August

      2001 begonnen haben und bis zu diesem Datum noch
      nicht abgelaufen sind, wird die Höhe des Förderbe-
      trages nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts
      des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der
      am 31. März 2001 geltenden Fassung und nach den
      übrigen für den Umfang der Förderung maßgeblichen
      Vorschriften in ihrer bis zum 31. Juli 2001 geltenden
      Fassung bestimmt.“

8. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:
      – die Zahl „520“ durch die Zahl „550“ und
      – die Zahl „695“ durch die Zahl „690“.

9. § 105 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden ersetzt:
            – die Zahl „520“ durch die Zahl „550“ und
            – die Zahl „695“ durch die Zahl „690“.
       bb) In Nummer 3 werden ersetzt:

            – die Zahl „380“ durch die Zahl „400“ und

            – die Zahl „435“ durch die Zahl „460“.
       cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

            „4. bei anderweitiger Unterbringung ohne

                Kostenerstattung für Unterbringung und
                Verpflegung der jeweils nach § 13 Abs. 1
                Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2
                sowie Absatz 3 des Bundesausbildungs-
                förderungsgesetzes geltende Bedarf.“
    b) In Absatz 2 wird die Zahl „520“ durch die Zahl
       „550“ ersetzt.

10. § 106 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Als Bedarf werden bei berufsvorbereitenden
       Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
       zugrunde gelegt
       1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder
          eines Elternteils der jeweils nach § 12 Abs. 1
          Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
          zes geltende Bedarf,

       2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb
          eines Wohnheims oder Internats ohne Kosten-
          erstattung für Unterbringung und Verpflegung
          der jeweils nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung
          mit Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-
          rungsgesetzes geltende Bedarf,
       3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb
          eines Wohnheims oder Internats und Kosten-
          erstattung für Unterbringung und Verpflegung
          300 Deutsche Mark monatlich.“

    b) In Absatz 2 wird die Zahl „335“ durch die Zahl
       „355“ ersetzt und die Ziffer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem
           Achten Buch gewährt werden, die die Kosten
           für die Unterkunft einschließen.“
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim,
       Internat oder in einer besonderen Einrichtung für
       Behinderte ist ein Bedarf wie bei einer beruflichen

       Ausbildung zugrunde zu legen.“

11. In § 107 werden ersetzt:

    – die Zahl „105“ durch die Zahl „110“ und
    – die Zahl „125“ durch die Zahl „130“.

12. In § 108 Abs. 2 Nr. 1 werden die Zahl „385“ durch die
    Zahl „425“ ersetzt und der Satzteil „bei Teilnahme an
    einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein-
    schließlich einer Grundausbildung weitere 195 Deut-
    sche Mark monatlich,“ gestrichen.
13. In § 111 Nr. 2 wird die Zahl „495“ durch die Zahl „525“
    ersetzt.

14. Die §§ 413 und 414 werden aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 401
                        Artikel 10
                    Änderung des
       Dritten Buches Sozialgesetzbuch in 2002

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:

 1. In § 65 Abs. 2 und 3 und § 66 Abs. 2 wird die Angabe
    „155 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
    „80 Euro“ ersetzt.

 2. § 68 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „15 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „8 Euro“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
           durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „120 Deutsche

           Mark“ durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.

       cc) In Satz 4 wird die Angabe „200 Deutsche

           Mark“ durch die Angabe „103 Euro“ ersetzt.

 3. In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe
    „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „52 Euro“
    und die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die

    Angabe „510 Euro“ ersetzt.

 4. § 75 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 75
                          Auszahlung
      Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbil-
    dungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind
    bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und
    von 0,50 Euro an aufzurunden. Nicht geleistet werden

    monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.“

 5. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:
    – die Angabe „550 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „282 Euro“ und
    – die Angabe „690 Deutsche Mark“ durch die Angabe

      „353 Euro“.

 6. § 105 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden ersetzt:
            – die Angabe „550 Deutsche Mark“ durch die
              Angabe „282 Euro“ und
            – die Angabe „690 Deutsche Mark“ durch die
              Angabe „353 Euro“.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „180 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „93 Euro“ ersetzt.

       cc) In Nummer 3 werden ersetzt:
            – die Angabe „400 Deutsche Mark“ durch die
              Angabe „205 Euro“ und

            – die Angabe „460 Deutsche Mark“ durch die
              Angabe „236 Euro“.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „550 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „282 Euro“ ersetzt.

 7. § 106 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „300 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „154 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „355 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „182 Euro“ ersetzt.

 8. In § 107 werden ersetzt:
    – die Angabe „110 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „57 Euro“ und
    – die Angabe „130 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „67 Euro“.

 9. In § 108 werden ersetzt:

    – die Angabe „425 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „218 Euro“,
    – die Angabe „5 110 Deutsche Mark“ durch die An-

      gabe „2 615 Euro“ und

    – die Angabe „3 180 Deutsche Mark“ jeweils durch

      die Angabe „1 630 Euro“.

10. In § 111 Nr. 2 wird die Angabe „525 Deutsche Mark“
    durch die Angabe „269 Euro“ ersetzt.

11. In § 112 Abs. 3 werden ersetzt:

    – die Angabe „120 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „62 Euro“ und

    – die Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „103 Euro“.

12. In § 114 Nr. 5 werden ersetzt:
    – die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ jeweils durch
      die Angabe „5 000 Euro“ und

    – die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die

      Angabe „10 000 Euro“.

                        Artikel 11
     Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG

  § 8 Abs. 6 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG

vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810) wird wie folgt gefasst:

„Anstelle des Monatsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 1
gilt für Studenten in der Regel der jeweils geltende
Höchstbetrag der Ausbildungsförderung für einen nicht
bei den Eltern wohnenden Studierenden nach § 13 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes.“

                        Artikel 12
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 3, 4, 7 und 11 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
BGBl. 2001, Seite 402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 402
                        Artikel 13
                 Neufassung des
       Bundesausbildungsförderungsgesetzes

  Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
vom 1. April 2001 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 14

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6
am 1. April 2001 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nr. 1, 11 und 30 sowie Artikel 3 Nr. 1 und 2
Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa treten mit der

                                 Das vorstehende Gesetz wird

  Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen
  nur für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind,
  die nach dem 31. März 2001 beginnen.
    (3) Artikel 9 tritt am 1. August 2001 in Kraft.

     (4) Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe b und c sowie Artikel 10
  treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
    (5) Artikel 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 9 bis 13 Buchstabe a
  sowie Artikel 7 Nr. 1 und 2 treten am 1. Juli 2002 mit der
  Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen
  nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume
  zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 2002

  beginnen. Vom 1. Oktober 2002 an sind diese Änderungen
  ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu
  berücksichtigen.
    (6) Artikel 2 Nr. 4 bis 8 und 14 sowie Artikel 4 Nr. 2, 3,
  5 und 6 treten am 1. Oktober 2002 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Berlin, den 19. März 2001
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                              Die Bundesministerin
                                           für Bildung und Forschung
                                                   E. B u l m a h n

                                      Der Bundesminister der
                                               Hans Eichel

Finanzen
                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                Walter Riester

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 390. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 720b441eb25d29ce….