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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 390
BGBl. 2001 I S. 390 · 62.638 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform und Verbesserung
der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz
(AföRG)
Vom 19. März 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in 2001
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645,
1680), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „im Inland“
gestrichen.
bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Rahmen der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit einer deutschen und
einer ausländischen Ausbildungsstätte
die aufeinander aufbauenden Lehrveran-
staltungen einer einheitlichen Ausbildung
abwechselnd von der deutschen und
der ausländischen Ausbildungsstätte an-
geboten werden oder“.
cc) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 3 eingefügt:
„3. eine Ausbildung nach dem mindestens
einjährigen Besuch einer inländischen
Ausbildungsstätte an einer Ausbildungs-
stätte in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union fortgesetzt wird“.
dd) In Satz 3 werden nach der Angabe „sechs
Monate“ die Wörter „oder ein Semester“ ein-
gefügt und die Angabe „drei Monate“ durch
die Angabe „zwölf Wochen“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird im Zusammenhang mit dem Besuch
einer im Inland gelegenen Höheren Fach-
schule, Akademie oder Hochschule oder mit
dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geförderten
Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union gelegenen vergleichbaren
Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so
wird für die Teilnahme an einem Praktikum im
Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet,
wenn die Ausbildungsstätte oder die zu-
ständige Prüfungsstelle anerkennt, dass
diese fachpraktische Ausbildung den An-
forderungen der Prüfungsordnung an die
Praktikantenstelle genügt, und ausreichende
Sprachkenntnisse vorhanden sind.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „drei Monate“ durch
die Angabe „zwölf Wochen“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Für einen Master- oder Magisterstudien-
gang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmen-
gesetzes oder für einen postgradualen Diplom-
studiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1
bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für
vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union wird Ausbildungsförderung
geleistet, wenn
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureus-
studiengang aufbaut und
2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder
Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studien-
gang abgeschlossen hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen
findet Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bei Ausbildungs-
abbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem
31. März 2001 keine Anwendung.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene
Ausbildung oder die Ausbildung in der dem
Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fach-
richtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben,
findet Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996
geltenden Fassung Anwendung.“

3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBl. I S. 1354),“.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBl. I S. 1354)“ ersetzt durch die Wörter
„das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert
worden ist“.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
gefügt:
„6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben und bei denen festgestellt ist,
dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes besteht,“.
d) Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Elternteil“ werden die Wörter
„oder der Ehegatte“ eingefügt.
e) Nummer 7 und 8 werden Nummer 8 und 9.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt
gefasst:
„Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften Einkommen und Vermögen des
Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehe-
gatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge
anzurechnen;“.
b) In den Absätzen 2a und 3 Satz 1 werden die Wör-
ter „Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben“
jeweils ersetzt durch die Wörter „Einkommen der
Eltern bleibt“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „oder“ durch
einen Punkt ersetzt.
cc) Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 werden aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern
oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des
Antragstellers auch auf den anderer Auszubilden-
der anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen,
die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann,
so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei
sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers
zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung
ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern
erhalten können und nicht ein Abendgymnasium
oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Aus-
bildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht
zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine
Universität der Bundeswehr oder Verwaltungs-
fachhochschule besuchen.“
5. In § 12 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von Berufsfachschulen und Fachschul-
klassen, deren Besuch eine abgeschlos-
sene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 375 DM,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-
schulen, Abendrealschulen und von
Fachoberschulklassen, deren Besuch
eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, 680 DM.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus-
zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
1. von weiterführenden allgemein bildenden
Schulen und Berufsfachschulen sowie
von Fach- und Fachoberschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt, 680 DM,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbau-
schulen, Abendrealschulen und von
Fachoberschulklassen, deren Besuch
eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, 815 DM.
Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1a Satz 2
erlassenen Verordnung erfüllt sind.
(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Neben-
kosten nachweislich einen Betrag von 100 DM über-
steigen, erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis
zu monatlich 125 DM.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt die Zahl „570“ durch
die Zahl „605“ und die Zahl „615“ durch die Zahl
„650“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für
die Unterkunft, wenn der Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, um monat-
lich 85 DM,
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um
monatlich 260 DM.“
c) Absatz 2a wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Neben-
kosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2
Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte
Bedarf um bis zu monatlich 125 DM. Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildun-
gen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach
Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.“
7. § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a
Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
(1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitrags-
pflichtig versichert sind
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung oder

2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen,
das die in § 257 Abs. 2a und 2b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraus-
setzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung
Leistungen beanspruchen können, die der Art
nach den Leistungen des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und
Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um monatlich 90 DM. Sind die
in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf einen
bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten
begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um
die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten,
höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag.
Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun
Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen
auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahl-
ärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhaus-
behandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten
im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitrags-
pflichtig
1. in der sozialen Pflegeversicherung oder
2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen,
das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt,
nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich
15 DM.“
8. In § 14a Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 bis 2a“
ersetzt durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 2“.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ausbildungsförderung wird für die Dauer der
Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und
vorlesungsfreien Zeit – geleistet, bei Studien-
gängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende
der Förderungshöchstdauer nach § 15a.“
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.
c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich
in einem in sich selbständigen Studiengang be-
finden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für
höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung
auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3
oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spä-
testens innerhalb von vier Semestern nach diesem
Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen wor-
den ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er
die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer
abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht
vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung,
dass der Auszubildende eine Bestätigung der
Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die
Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer
abschließen kann.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
10. § 15a wird wie folgt gefasst:
„§ 15a
Förderungshöchstdauer
(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Re-
gelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschul-
rahmengesetzes oder einer vergleichbaren Fest-
setzung. Ist eine Regelstudienzeit oder vergleich-
bare Festsetzung nicht vorgesehen, beträgt die
Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs-
und praktischer Studienzeiten,
1. bei Universitäts- und vergleichbaren
Studiengängen, mit Ausnahme
der in Nummer 3 und 4 genannten
Studiengänge, 9 Semester,
2. bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studien-
gängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4
genannten Studiengänge,
a) ohne Praxiszeiten 7 Semester,
b) mit Praxiszeiten 8 Semester,
3. bei Zusatz-, Ergänzungs-
und Aufbaustudiengängen 2 Semester,
4. bei Lehramtsstudiengängen
für die Primarstufe und die
Sekundarstufe I 7 Semester.
(2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzu-
rechnen
1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungs-
beginn in der zu fördernden Ausbildung ver-
bracht hat,
2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund
einer vorangegangenen Ausbildung oder berufs-
praktischen Tätigkeit oder eines vorangegange-
nen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung
anerkannt werden.
Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitaus-
bildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungs-
zeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine
Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1
Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungs-
förderung die anzurechnenden Zeiten unter Berück-
sichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungs-
ordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest.
Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der
zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3
ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Aus-
zubildende nachweist, dass er den Antrag auf
Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeit-
punkt gestellt hat.
(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über
die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder
Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse
von dem Auszubildenden während des Besuchs der
Hochschule erworben, verlängert sich die Förde-
rungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester.
Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschul-
zugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch
der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während
des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung
der Förderungshöchstdauer führt.

(4) Die Förderungshöchstdauer einer vor dem
1. April 2001 begonnenen und noch nicht abge-
schlossenen Ausbildung wird nach den Vorschriften
bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern
dies für den Auszubildenden günstiger ist.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2
oder 5“ ersetzt durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 1
oder Abs. 5“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 2 und Abs. 3“ ersetzt durch die Angabe
„§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem
28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu
einem Gesamtbetrag von 20 000 DM zurückzu-
zahlen ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15
Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 3a“ ersetzt durch die Angabe
„§ 15 Abs. 3a“.
13. § 18 Abs. 5c Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl „1 565“ ersetzt durch
die Zahl „1 840“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht
sich für
1. den Ehegatten um 920 DM,
2. jedes Kind des Darlehens-
nehmers um 830 DM,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen,
die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert
werden kann.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
15. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2, 3 Buchstabe a und b, Satz 6
und 7 findet entsprechende Anwendung.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung
an einer im Ausland gelegenen Ausbildungs-
stätte bestanden haben, erhalten den Teil-
erlass nicht. Abweichend von Satz 4 wird
den dort bezeichneten Auszubildenden auf
Antrag der Teilerlass nach Maßgabe der bis
zum 31. März 2001 geltenden Fassung dieses
Absatzes gewährt, wenn sie die nach § 5
Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige Aus-
bildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen
haben."
b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Rückwirkend erfolgt der Erlass für längstens vier
Monate vor dem Antragsmonat.“
16. § 18c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehens-
gesamtbetrag gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens
der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils
für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate
für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld
von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der
Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer
Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Auf-
schlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 ge-
nannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem
ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste
festgelegte EURIBOR-Satz.“
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Eltern, die
nicht geschieden sind oder dauernd getrennt
leben,“ ersetzt durch die Wörter „miteinander ver-
heirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt
leben,“.
b) In Absatz 2 werden ersetzt
– die Zahl „22,1“ durch die Zahl „21,5“,
– die Zahl „20 300“ durch die Zahl „20 200“,
– die Zahl „13“ jeweils durch die Zahl „12,9“,
– die Zahl „9 800“ jeweils durch die Zahl „9 900“,
– die Zahl „36,1“ durch die Zahl „35“ und
– die Zahl „32 600“ durch die Zahl „32 200“.
c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 werden auf-
gehoben.
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden ersetzt
– die Zahl „200“ durch die Zahl „215“,
– die Zahl „275“ durch die Zahl „295“,
– die Zahl „385“ durch die Zahl „410“,
– die Zahl „675“ durch die Zahl „920“ und
– die Zahl „600“ durch die Zahl „830“.
bb) In Satz 1 Nr. 2 wird der Halbsatz „ , es sei denn,
er befindet sich in einer nach diesem Gesetz
oder § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
förderungsfähigen Ausbildung“ gestrichen.
cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung
auf Ehegatten und Kinder, die in einer Aus-
bildung stehen, die nach diesem Gesetz oder
nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch gefördert werden kann.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 2
und Satz 2 sowie nach Absatz 1 Nr. 3“ durch die
Angabe „nach Absatz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden ersetzt
– die Zahl „275“ durch die Zahl „295“ und
– die Zahl „200“ durch die Zahl „215“.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
19. In § 24 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 wird jeweils
nach dem Wort „insoweit“ die Angabe „– außer in den
Fällen des § 18c –“ eingefügt.
20. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. vom Einkommen der miteinander
verheirateten Eltern, wenn sie nicht
dauernd getrennt leben, 2 760 DM,
2. vom Einkommen jedes Elternteils
in sonstigen Fällen sowie vom Ein-
kommen des Ehegatten des Aus-
zubildenden je 1 840 DM.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen
sich
1. für den nicht in Eltern-Kind-
Beziehung zum Auszubildenden
stehenden Ehegatten des Ein-
kommensbeziehers um 920 DM,
2. für Kinder des Einkommens-
beziehers sowie für weitere dem
Einkommensbezieher gegenüber
nach dem bürgerlichen Recht
Unterhaltsberechtigte um je 830 DM,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach
diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Frei-
beträge nach Satz 1 mindern sich um das Ein-
kommen des Ehegatten, des Kindes oder des
sonstigen Unterhaltsberechtigten.“
21. § 25a wird aufgehoben.
22. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
23. In § 29 Abs. 1 werden ersetzt
– die Zahl „6 000“ durch die Zahl „10 000“ und
– die Zahl „2 000“ jeweils durch die Zahl „3 500“.
24. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Vermögens“
gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „und
Vermögens“ sowie die Wörter „und Vermögen“
gestrichen und das Wort „können“ durch das Wort
„kann“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ausbildungsförderung wird nicht voraus-
geleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt
entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestim-
mung zu leisten.“
25. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und Ver-
mögen“ gestrichen.
26. In § 39 Abs. 4 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung“ durch die
Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt.
27. Dem § 40 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Halbsatz
angefügt:
„ ; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere
Auszubildende übertragen werden, die Ausbil-
dungsförderung wie Studierende an Hochschulen
erhalten.“
28. § 45 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Länder können bestimmen, dass das an einer
staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungs-
förderung auch zuständig ist für Auszubildende, die
an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und
andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie
Studierende an Hochschulen erhalten.“
29. In § 46 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung“ durch die
Wörter „die Bundesregierung“ ersetzt.
30. In § 48 Abs. 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
und Abs. 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 5 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“.
31. § 51 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungs-
beträge unter 20 DM.“
32. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. entgegen § 47 Abs. 3 das Amt für Aus-
bildungsförderung nicht oder nicht recht-
zeitig unterrichtet oder“.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
„in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 2a“
ersetzt.

33. § 65 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)“.
34. § 66a wird wie folgt gefasst:
„§ 66a
Übergangsvorschrift
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April
2001 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen
sind, wird die Höhe des Förderungsbetrages nach
den Vorschriften bestimmt, die bis zum 1. April 2001
galten, sofern diese für den Auszubildenden günstiger
sind.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in 2002
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645,
1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
– die Angabe „375 DM“ durch die Angabe
„192 Euro“ und
– die Angabe „680 DM“ durch die Angabe
„348 Euro“.
b) In Absatz 2 werden ersetzt
– die Angabe „680 DM“ durch die Angabe
„348 Euro“ und
– die Angabe „815 DM“ durch die Angabe
„417 Euro“.
c) In Absatz 3 werden ersetzt
– die Angabe „100 DM“ durch die Angabe
„52 Euro“ und
– die Angabe „125 DM“ durch die Angabe
„64 Euro“.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
– die Angabe „605 DM“ durch die Angabe
„310 Euro“ und
– die Angabe „650 DM“ durch die Angabe
„333 Euro“.
b) In Absatz 2 werden ersetzt
– die Angabe „85 DM“ durch die Angabe
„44 Euro“ und
– die Angabe „260 DM“ durch die Angabe
„133 Euro“.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „125 DM“ durch die
Angabe „64 Euro“ ersetzt.
3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „90 DM“ durch die
Angabe „47 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „15 DM“ durch die
Angabe „8 Euro“ ersetzt.
4. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „20 000 DM“
durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe „200 DM“ durch die
Angabe „105 Euro“ ersetzt.
6. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt
– die Angabe „1 840 DM“ durch die Angabe
„960 Euro“,
– die Angabe „920 DM“ durch die Angabe
„480 Euro“,
– die Angabe „830 DM“ durch die Angabe
„435 Euro“,
– die Angabe „335 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „175 Euro“,
– die Angabe „165 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „85 Euro“.
7. In § 18b Abs. 3 werden ersetzt
– die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe
„2 560 Euro“ und
– die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe
„1 025 Euro".
8. § 18c wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe
„200 DM“ durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 9 werden ersetzt
– die Angabe „tausend Deutschen Mark“ durch
die Angabe „500 Euro“ und
– die Angabe „viertausend Deutschen Mark“
durch die Angabe „2 000 Euro“.
9. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt
– die Angabe „20 200 DM“ durch die Angabe
„10 400 Euro“,
– die Angabe „9 900 DM“ jeweils durch die An-
gabe „5 100 Euro“ und
– die Angabe „32 200 DM“ durch die Angabe
„16 500 Euro“.
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
– die Angabe „215 DM“ durch die Angabe
„112 Euro“,
– die Angabe „295 DM“ durch die Angabe
„153 Euro“,
– die Angabe „410 DM“ durch die Angabe
„215 Euro“,
– die Angabe „920 DM“ durch die Angabe
„480 Euro“ und
– die Angabe „830 DM“ durch die Angabe
„435 Euro“.
b) In Absatz 4 werden ersetzt
– die Angabe „295 DM“ durch die Angabe
„153 Euro“ und
– die Angabe „215 DM“ durch die Angabe
„112 Euro“.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „400 DM“ durch die
Angabe „205 Euro“ ersetzt.

11. § 25 wird wie folgt geändert: Island
360 DM,
a) In Absatz 1 werden ersetzt „Bundesrepublik Jugoslawien“
– die Angabe „2 760 DM“ durch die Angabe (Serbien, Montenegro) 120 DM,
„1 440 Euro“ und Kroatien
– die Angabe „1 840 DM“ durch die Angabe Lettland
„960 Euro“. Litauen
b) In Absatz 3 werden ersetzt Malta
170 DM,
230 DM,
180 DM,
170 DM,
– die Angabe „920 DM“ durch die Angabe Ehemalige jugoslawische Republik
„480 Euro“ und Mazedonien
120 DM,
– die Angabe „830 DM“ durch die Angabe Moldau, Republik 180 DM,
„435 Euro“.
Norwegen
12. In § 29 Abs. 1 werden ersetzt Polen
– die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe Rumänien
270 DM,
120 DM,
120 DM,
„5 200 Euro" und Russische Föderation 190 DM,
– die Angabe „3 500 DM“ jeweils durch die Angabe Schweiz
„1 800 Euro“. Slowakei
Slowenien
13. § 51 wird wie folgt geändert:
Tschechische
a) In Absatz 2 wird die Angabe „700 Deutsche Mark“
Ukraine
durch die Angabe „360 Euro“ ersetzt.
Ungarn
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Weißrussland
„(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht
volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis
zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an
Ägypten
aufzurunden.“
Äthiopien
c) In Absatz 4 wird die Angabe „20 DM“ durch die
Angabe „10 Euro“ ersetzt. Botsuana
Burkina Faso
270 DM,
120 DM,
120 DM,
Republik 120 DM,
180 DM,
120 DM,
180 DM,
– in Afrika für
180 DM,
280 DM,
180 DM,
280 DM,
14. In § 58 Abs. 2 wird die Angabe „fünftausend Deutsche Côte d’Ivoire 280 DM,
Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt. Gabun
Gambia
Ghana
Artikel 3
Kamerun
Änderung der Verordnung
Kenia
über die Zuschläge zu dem Bedarf
390 DM,
280 DM,
180 DM,
280 DM,
230 DM,
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Kongo, Demokratische Republik 390 DM,
bei einer Ausbildung im Ausland Kongo, Republik 610 DM,
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach Lesotho
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Aus- Madagaskar
bildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935),
Mauritius
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1998
(BGBl. I S. 1214), wird wie folgt geändert: Marokko
Namibia
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Auslands- Nigeria
zuschlag“ die Wörter „ , sofern die Ausbildung außer- Ruanda
halb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
durchgeführt wird,“ eingefügt. Sambia
Senegal
2. § 2 wird wie folgt geändert: Sierra Leone
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Simbabwe
„(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich Sudan
bei einer Ausbildung Südafrika
– in Europa für Tansania
Bosnien Herzegowina 180 DM, Tschad
Bulgarien 120 DM, Tunesien
Estland 180 DM, Uganda
180 DM,
230 DM,
230 DM,
130 DM,
120 DM,
340 DM,
390 DM,
280 DM,
280 DM,
230 DM,
120 DM,
280 DM,
120 DM,
390 DM,
390 DM,
160 DM,
280 DM,

– in Amerika für
Argentinien
Bolivien
Brasilien
Chile
Costa Rica
Ecuador
El Salvador
Guatemala
Haiti
Honduras
Jamaika
Kanada
Kolumbien
Kuba
Mexiko
Nicaragua
Paraguay
Peru
Trinidad und Tobago
Uruguay
Venezuela
Vereinigte Staaten von Amerika
mit Ausnahme der Stadt New York
die Stadt New York
– in Asien für
Armenien
Aserbaidschan
Thailand 180 DM,
400 DM, Türkei 190 DM,
180 DM, Turkmenistan 230 DM,
230 DM, Usbekistan 280 DM,
270 DM, Vereinigte Arabische Emirate 180 DM,
230 DM, Vietnam 200 DM,
180 DM, – in Australien/Ozeanien für
230 DM, Australien 120 DM,
230 DM, Neuseeland 120 DM,
390 DM, Papua-Neuguinea 180 DM.“
340 DM, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
390 DM,
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Staaten“ die
170 DM, Wörter „mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der
180 DM, Europäischen Union“ eingefügt.
390 DM, bb) In Satz 2 wird die Behördenbezeichnung „Bun-
340 DM, desministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
schung und Technologie“ durch die Behörden-
340 DM, bezeichnung „Bundesministerium für Bildung
180 DM, und Forschung“ ersetzt.
340 DM,
280 DM, 3. In § 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2“
ersetzt durch die Angabe „§ 13a Abs. 1“.
320 DM,
280 DM,
Artikel 4
380 DM, Änderung der Verordnung
480 DM, über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz
geleisteten Darlehen
390 DM,
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem
230 DM, Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
China mit Ausnahme der Stadt Hongkong 180 DM, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober
die Stadt Hongkong
Georgien
Indien
Indonesien
Iran
Israel
Japan
Jemen
Jordanien
Kasachstan
Kirgisistan
Korea, Demokratische Volksrepublik
Korea, Republik
Libanon
Malaysia
Nepal
Pakistan
Philippinen
Singapur
Sri Lanka
Syrien
Tadschikistan
Taiwan
450 DM, 1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850), wird wie folgt
390 DM,
geändert:
180 DM,
180 DM, 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
180 DM, „(2) Über den Erlass nach § 18b Abs. 5 des Gesetzes
220 DM, entscheidet das Bundesverwaltungsamt nachträglich,
1 070 DM, in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren.
Für diesen Zeitraum wird der Darlehensnehmer nach
180 DM, § 18a des Gesetzes von der Rückzahlungsverpflichtung
340 DM, freigestellt.“
230 DM,
180 DM, 2. In § 6 Abs. 2 werden ersetzt
450 DM, – die Angabe „tausend Deutschen Mark“ durch die
Angabe „500 Euro“ und
390 DM,
280 DM, – die Angabe „viertausend Deutschen Mark“ durch die
Angabe „2 000 Euro“.
180 DM,
230 DM, 3. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „4 DM“ durch die Angabe
180 DM, „2 Euro“ ersetzt.
180 DM,
4. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
230 DM,
280 DM, „Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungs-
betrages bei der Bundeskasse als geleistet.“
180 DM,
390 DM, 5. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzig Deutsche Mark“
450 DM, durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

6. Die Anlage zu der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 6 Abs. 1)
Nachlass in v.H. und
Ablösung in Spalte 1 bei
des Darlehens 25,56 Euro oder
bis zu 40,90 Euro
einschließlich Zahlungs-
Nachlass
Euro betrag
v.H.
Euro
1 2 3
500 10,0 450
1 000 13,0 870
1 500 16,0 1 260
2 000 19,0 1 620
2 500 21,5 1 963
3 000 24,5 2 265
3 500 27,0 2 555
4 000 29,5 2 820
4 500 31,5 3 083
5 000 34,0 3 300
5 500 36,0 3 520
6 000 38,0 3 720
6 500 40,0 3 900
7 000 41,5 4 095
7 500 43,5 4 238
8 000 45,0 4 400
8 500 47,0 4 505
9 000 48,5 4 635
9 500 50,0 4 750
10 000 50,0 5 000
10 500 50,0 5 250
11 000 50,0 5 500
11 500 50,0 5 750
12 000 50,0 6 000
12 500 50,0 6 250
13 000 50,0 6 500
13 500 50,0 6 750
14 000 50,0 7 000
14 500 50,0 7 250
15 000 50,0 7 500
15 500 50,0 7 750
16 000 50,0 8 000
16 500 50,0 8 250
17 000 50,0 8 500
17 500 50,0 8 750
18 000 50,0 9 000
18 500 50,0 9 250
19 000 50,0 9 500
19 500 50,0 9 750
20 000 50,0 10 000
20 500 50,0 10 250
21 000 50,0 10 500
21 500 50,0 10 750
22 000 50,0 11 000
22 500 50,0 11 250
23 000 50,0 11 500
23 500 50,0 11 750
24 000
(und mehr) 50,0 12 000
Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages
einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von
61,36 Euro 105 Euro
Zahlungs- Zahlungs-
Nachlass Nachlass
betrag betrag
v.H. v.H.
Euro Euro
4 5 6 7
9,0 455 8,0 460
11,0 890 9,0 910
13,0 1 305 10,0 1 350
15,0 1 700 11,5 1 770
17,0 2 075 12,5 2 188
19,0 2 430 13,5 2 595
21,0 2 765 15,0 2 975
22,5 3 100 16,0 3 360
24,5 3 398 17,0 3 735
26,0 3 700 18,5 4 075
27,5 3 988 19,5 4 428
29,5 4 230 20,5 4 770
31,0 4 485 21,5 5 103
32,5 4 725 22,5 5 425
34,0 4 950 23,5 5 738
35,0 5 200 24,5 6 040
36,5 5 398 25,5 6 333
38,0 5 580 26,5 6 615
39,0 5 795 27,5 6 888
40,5 5 950 28,5 7 150
41,5 6 143 29,5 7 403
43,0 6 270 30,0 7 700
44,0 6 440 31,0 7 935
45,0 6 600 32,0 8 160
46,5 6 688 33,0 8 375
47,5 6 825 33,5 8 645
48,5 6 953 34,5 8 843
49,5 7 070 35,5 9 030
50,5 7 178 36,0 9 280
50,5 7 425 37,0 9 450
50,5 7 673 37,5 9 688
50,5 7 920 38,5 9 840
50,5 8 168 39,0 10 065
50,5 8 415 40,0 10 200
50,5 8 663 40,5 10 413
50,5 8 910 41,5 10 530
50,5 9 158 42,0 10 730
50,5 9 405 43,0 10 830
50,5 9 653 43,5 11 018
50,5 9 900 44,0 11 200
50,5 10 148 45,0 11 275
50,5 10 395 45,5 11 445
50,5 10 643 46,0 11 610
50,5 10 890 47,0 11 660
50,5 11 138 48,0 11 700
50,5 11 385 49,0 11 730
50,5 11 633 50,0 11 750
50,5 11 880 50,5 11 880“

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über die
Förderungshöchstdauer für den Besuch von
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für
den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910), wird auf-
gehoben.
Artikel 6
Aufhebung der Verordnung
über die Förderungshöchstdauer für den Besuch
von Höheren Fachschulen und Hochschulen
Die Verordnung über die Förderungshöchstdauer für
den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen
vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2503), geändert durch
die Verordnung vom 13. März 2000 (BGBl. I S. 216), wird
aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über Zusatzleistungen in Härtefällen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden ersetzt
– die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „77 Euro“
und
– die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1 Euro“.
2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „80 DM“ durch die
Angabe „41 Euro“ ersetzt.
3. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1609) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Abs. 3 und 3a des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch in 2001
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 49 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie
folgt geändert:
1. § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der
Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unter-
bringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim,
einem Internat oder beim Ausbildenden, wird bei einer
beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf
für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den
jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt ent-
sprechend.“
2. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wird bei einer berufsvorberei-
tenden Bildungsmaßnahme der jeweils geltende
Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde
gelegt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts
der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen
bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem
Wohnheim oder Internat wird als Bedarf für den
Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf für
Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt;
§ 12 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes gilt entsprechend.“
3. In § 67 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz
angefügt:
„Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe
des Betrages übernommen, der nach § 84 insgesamt
erbracht werden kann.“
4. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“
die Wörter „§ 11 Abs. 4 sowie“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Zahl „90“ durch
die Zahl „100“, der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„3. § 23 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesausbildungsför-
derungsgesetzes werden Leistungen Dritter,
die zur Aufstockung der Berufsausbildungs-
beihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen wird von einer Anrechnung
des Einkommens abgesehen.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
angefügt:
„(5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht,
wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie
rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland
Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht
anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht
besteht oder dieser verwirkt ist.“

5. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(2) Ein Anspruch des Auszubildenden auf
Unterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht
bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhalts-
anspruches zusammen mit dem unterhaltsrecht-
lichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der
Berufsausbildungsbeihilfe auf das Arbeitsamt
über. Das Arbeitsamt hat den Eltern die Förderung
anzuzeigen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für die Vergangenheit können die Eltern
des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in
Anspruch genommen werden, in dem
1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts
vorgelegen haben oder
2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung
mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis er-
halten haben und darüber belehrt worden sind,
unter welchen Voraussetzungen dieses Buch
eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht voraus-
geleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt
entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung
zu leisten.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Arbeitsamt kann den auf ihn überge-
gangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen
mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur
gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen
und sich den geltend gemachten Unterhalts-
anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der
Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet
wird, sind zu übernehmen.“
6. § 73 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Über den Anspruch wird in der Regel bei beruflicher
Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr
(Bewilligungszeitraum) entschieden.“
7. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
„§ 76a
Übergangsregelung
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August
2001 begonnen haben und bis zu diesem Datum noch
nicht abgelaufen sind, wird die Höhe des Förderbe-
trages nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der
am 31. März 2001 geltenden Fassung und nach den
übrigen für den Umfang der Förderung maßgeblichen
Vorschriften in ihrer bis zum 31. Juli 2001 geltenden
Fassung bestimmt.“
8. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:
– die Zahl „520“ durch die Zahl „550“ und
– die Zahl „695“ durch die Zahl „690“.
9. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden ersetzt:
– die Zahl „520“ durch die Zahl „550“ und
– die Zahl „695“ durch die Zahl „690“.
bb) In Nummer 3 werden ersetzt:
– die Zahl „380“ durch die Zahl „400“ und
– die Zahl „435“ durch die Zahl „460“.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei anderweitiger Unterbringung ohne
Kostenerstattung für Unterbringung und
Verpflegung der jeweils nach § 13 Abs. 1
Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2
sowie Absatz 3 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes geltende Bedarf.“
b) In Absatz 2 wird die Zahl „520“ durch die Zahl
„550“ ersetzt.
10. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Bedarf werden bei berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
zugrunde gelegt
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils der jeweils nach § 12 Abs. 1
Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes geltende Bedarf,
2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb
eines Wohnheims oder Internats ohne Kosten-
erstattung für Unterbringung und Verpflegung
der jeweils nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung
mit Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes geltende Bedarf,
3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb
eines Wohnheims oder Internats und Kosten-
erstattung für Unterbringung und Verpflegung
300 Deutsche Mark monatlich.“
b) In Absatz 2 wird die Zahl „335“ durch die Zahl
„355“ ersetzt und die Ziffer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem
Achten Buch gewährt werden, die die Kosten
für die Unterkunft einschließen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim,
Internat oder in einer besonderen Einrichtung für
Behinderte ist ein Bedarf wie bei einer beruflichen
Ausbildung zugrunde zu legen.“
11. In § 107 werden ersetzt:
– die Zahl „105“ durch die Zahl „110“ und
– die Zahl „125“ durch die Zahl „130“.
12. In § 108 Abs. 2 Nr. 1 werden die Zahl „385“ durch die
Zahl „425“ ersetzt und der Satzteil „bei Teilnahme an
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ein-
schließlich einer Grundausbildung weitere 195 Deut-
sche Mark monatlich,“ gestrichen.
13. In § 111 Nr. 2 wird die Zahl „495“ durch die Zahl „525“
ersetzt.
14. Die §§ 413 und 414 werden aufgehoben.

Artikel 10
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch in 2002
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In § 65 Abs. 2 und 3 und § 66 Abs. 2 wird die Angabe
„155 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
„80 Euro“ ersetzt.
2. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „15 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „8 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „120 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „200 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „103 Euro“ ersetzt.
3. In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe
„100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „52 Euro“
und die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „510 Euro“ ersetzt.
4. § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Auszahlung
Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbil-
dungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind
bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und
von 0,50 Euro an aufzurunden. Nicht geleistet werden
monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.“
5. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:
– die Angabe „550 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„282 Euro“ und
– die Angabe „690 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„353 Euro“.
6. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden ersetzt:
– die Angabe „550 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „282 Euro“ und
– die Angabe „690 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „353 Euro“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „180 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „93 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden ersetzt:
– die Angabe „400 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „205 Euro“ und
– die Angabe „460 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „236 Euro“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „550 Deutsche Mark“
durch die Angabe „282 Euro“ ersetzt.
7. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „300 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „154 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „355 Deutsche Mark“
durch die Angabe „182 Euro“ ersetzt.
8. In § 107 werden ersetzt:
– die Angabe „110 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„57 Euro“ und
– die Angabe „130 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„67 Euro“.
9. In § 108 werden ersetzt:
– die Angabe „425 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„218 Euro“,
– die Angabe „5 110 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „2 615 Euro“ und
– die Angabe „3 180 Deutsche Mark“ jeweils durch
die Angabe „1 630 Euro“.
10. In § 111 Nr. 2 wird die Angabe „525 Deutsche Mark“
durch die Angabe „269 Euro“ ersetzt.
11. In § 112 Abs. 3 werden ersetzt:
– die Angabe „120 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„62 Euro“ und
– die Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„103 Euro“.
12. In § 114 Nr. 5 werden ersetzt:
– die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ jeweils durch
die Angabe „5 000 Euro“ und
– die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „10 000 Euro“.
Artikel 11
Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
§ 8 Abs. 6 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG
vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810) wird wie folgt gefasst:
„Anstelle des Monatsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 1
gilt für Studenten in der Regel der jeweils geltende
Höchstbetrag der Ausbildungsförderung für einen nicht
bei den Eltern wohnenden Studierenden nach § 13 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes.“
Artikel 12
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3, 4, 7 und 11 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

Artikel 13
Neufassung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
vom 1. April 2001 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6
am 1. April 2001 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1, 11 und 30 sowie Artikel 3 Nr. 1 und 2
Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa treten mit der
Das vorstehende Gesetz wird
Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen
nur für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind,
die nach dem 31. März 2001 beginnen.
(3) Artikel 9 tritt am 1. August 2001 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nr. 13 Buchstabe b und c sowie Artikel 10
treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 9 bis 13 Buchstabe a
sowie Artikel 7 Nr. 1 und 2 treten am 1. Juli 2002 mit der
Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen
nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume
zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 2002
beginnen. Vom 1. Oktober 2002 an sind diese Änderungen
ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu
berücksichtigen.
(6) Artikel 2 Nr. 4 bis 8 und 14 sowie Artikel 4 Nr. 2, 3,
5 und 6 treten am 1. Oktober 2002 in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. März 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. B u l m a h n
Der Bundesminister der
Hans Eichel
Finanzen
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 390. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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