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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3254

BGBl. 2007 I S. 3254 · 41.245 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 3254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3254
                             Zweiundzwanzigstes Gesetz
                zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                   (22. BAföGÄndG)
                                               Vom 23. Dezember 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
                       Artikel 1
                  Änderung des
       Bundesausbildungsförderungsgesetzes

   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 9 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809), wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im
       Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er auf-
       baut, in jedem Fall als eigener Ausbildungs-
       abschnitt.“
   b) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei berufli-
           cher Weiterbildung nach dem Dritten Buch
           Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II
           bei beruflicher Weiterbildung nach dem
           Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,“.
 2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. im Rahmen der grenzüberschreitenden
          Zusammenarbeit einer deutschen und
          mindestens einer ausländischen Ausbil-
          dungsstätte die aufeinander aufbauen-
          den Lehrveranstaltungen einer einheitli-
          chen Ausbildung abwechselnd von den
          beteiligten deutschen und ausländischen
          Ausbildungsstätten angeboten werden
          oder“.
  bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. eine Ausbildung an einer Ausbildungs-
          stätte in einem Mitgliedstaat der Europä-
          ischen Union oder in der Schweiz aufge-
          nommen oder fortgesetzt wird“.
  cc) In Satz 2 werden die Wörter „zur Vermittlung
      von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen
      Landes“ gestrichen.
  dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Satz 1 Nr. 3 gilt für die in § 8 Abs. 1 Nr. 6
      und 7, Abs. 2 und 3 bezeichneten Auszubil-
      denden nur, wenn sie die Zugangsvoraus-
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         setzungen für die geförderte Ausbildung im
         Inland erworben haben oder eine Aufent-
         haltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des
         Aufenthaltsgesetzes besitzen.“
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird aufgehoben.
     bb) Im bisherigen Satz 2 werden nach der An-
         gabe „Absatz 2“ die Angabe „Nr. 1 und 2“

         eingefügt, der Punkt am Satzende durch ein

         Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz

         angefügt:

         „Absatz 2 Nr. 3 gilt nur für den Besuch von
         Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im
         Inland gelegenen Berufsfachschulklassen

         nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen,
         Akademien oder Hochschulen gleichwertig
         ist.“
     cc) Satz 3 wird aufgehoben.
  e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im In-
         land gelegenen“ die Wörter „Berufsfach-
         schule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,“ eingefügt,
         der Punkt am Satzende durch ein Semikolon
         ersetzt und die Wörter „bei dem Besuch ei-
         ner Berufsfachschule muss zudem nach de-
         ren Unterrichtsplan die Durchführung des

         Praktikums zwingend im Ausland vorge-

         schrieben sein.“ angefügt.

     bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3. § 5a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

     „Wenn während einer Ausbildung, die im Inland
     begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im

     Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchst-

     dauer erreicht würde, verlängert sich diese um

     die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland

     verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch

     um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1
     und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies
     gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In-
     und Ausland.“

  b) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
     „Dies gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2
     gelten“ ersetzt und die Wörter „oder die Förde-
     rungshöchstdauer des Auszubildenden vor dem
     1. Juli 1999 endet“ gestrichen.

4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Eu-
         ropäischen Union“ werden die Wörter „und
         der Schweiz“ eingefügt.
     bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „auf-
         baut“ die Wörter „oder im Rahmen einer
         Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3
         erfolgt und auf einem noch nicht abge-
         schlossenen einstufigen Inlandsstudium auf-
         baut, das von der aufnehmenden Hoch-
         schule als einem Bachelorabschluss ent-
         sprechend anerkannt wird,“ eingefügt.

      cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. der Auszubildende bislang ausschließ-
             lich einen Bachelor- oder Bakkalaureus-
             studiengang abgeschlossen oder im
             Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung
             des bisherigen Studiums als einem sol-
             chen Abschluss entsprechend erreicht
             hat.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1

      und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die

      Zahl der Semester abgezogen, die nach Ent-

      scheidung der Ausbildungsstätte aus der ur-
      sprünglich betriebenen Fachrichtung auf den
      neuen Studiengang angerechnet werden.“

5. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8
                   Staatsangehörigkeit
     (1) Ausbildungsförderung wird geleistet
   1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
   2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufent-
      halt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU be-
      sitzen sowie anderen Ausländern, die eine Nie-
      derlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
      Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsge-
      setz besitzen,

   3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die

      unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4

      des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschafts-
      rechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder de-
      nen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht
      zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und

      von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen
      Unterhalt erhalten,

   4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbil-

      dung im Inland in einem Beschäftigungsverhält-

      nis gestanden haben, dessen Gegenstand mit

      dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammen-

      hang steht,

   5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaa-
      tes des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen
      der Nummern 2 bis 4,

   6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
      im Inland haben und die außerhalb des Bundes-
      gebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkom-
      mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
      vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) aner-
      kannt und im Gebiet der Bundesrepublik
      Deutschland nicht nur vorübergehend zum Auf-
      enthalt berechtigt sind,
   7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes
      über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
      im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
      Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlich-
      ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
      Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
      S. 1950).
     (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförde-
   rung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz
   im Inland haben und
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  1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23
     Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2,
     den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als
     Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Nie-
     derlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis
     nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufent-
     haltsgesetzes besitzen,

  2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3,
     Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthalts-
     gesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Aus-
     länders mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent-
     haltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34
     des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit
     mindestens vier Jahren in Deutschland ununter-
     brochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet
     aufhalten.
    (3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsför-
  derung geleistet, wenn

  1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen
     Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf
     Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmä-

     ßig erwerbstätig gewesen sind oder

  2. zumindest ein Elternteil während der letzten
     sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen

     Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt

     drei Jahre im Inland aufgehalten hat und recht-
     mäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von
     dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf
     des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzun-
     gen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen
     gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbil-
     dungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubil-
     dende in dem vorhergehenden Ausbildungsab-
     schnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben
     hat und danach unverzüglich den Ausbildungs-
     abschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Er-
     werbstätigkeit des Elternteils während der letz-
     ten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn
     sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden
     Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im In-
     land mindestens sechs Monate erwerbstätig ge-
     wesen ist.
     (4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als
  Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind,
  verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung
  nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben
  oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich
  weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
    (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach
  denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung
  zu leisten ist, bleiben unberührt.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgen-
       den Vorschriften Einkommen und Vermögen des
       Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehe-
       gatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge
       anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst
       auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuss
       und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 als
       Bankdarlehen und anschließend auf den nach
       § 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des
       Bedarfs.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein
      Komma ersetzt, und es werden die Wörter „so-
      fern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst
      Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus
      öffentlichen Mitteln erhalten.“ angefügt.

 7. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird Schü-
   lern von Gymnasien und von Berufsfachschulen in-
   nerhalb eines Schuljahres für zwei Hin- und Rück-
   fahrten ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der
   Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei
   einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils
   500 Euro.“
 8. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
 9. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5
      Abs. 1 Nr. 9 oder 10“ durch die Angabe „§ 5
      Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1

      Nr. 9, 10 oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 20
      Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3“ ersetzt.

10. In § 14a Satz 1 werden die Wörter „sowie in den

    Fällen des § 5 Abs. 1“ gestrichen.

11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
                          „§ 14b

                      Zusatzleistung
                für Auszubildende mit Kind
               (Kinderbetreuungszuschlag)
      Für Auszubildende, die mit mindestens einem ei-
   genen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht
   vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich
   der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und
   85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zu-
   schlag wird für denselben Zeitraum nur einem El-
   ternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem
   Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und le-
   ben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen
   sie untereinander den Berechtigten.“
12. In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende von
    Nummer 2 durch ein Komma ersetzt, und es wird
    folgende Nummer 3 angefügt:
   „3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31. De-
       zember 2007 aufgenommenen Masterstudien-
       gangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die
       der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a
       Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entspre-
       chend anerkannten einstufigen Studiengang
       über das achte Fachsemester hinaus verbracht
       hat.“

13. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie
      Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2
      und 3“ ersetzt.
   b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma
      ersetzt, und es werden die Wörter „in den Fällen
      des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein
      Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn
      eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenom-
      menen Auslandsaufenthalts bereits seit mindes-
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      tens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im
      Inland hatte.“ angefügt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 13
          Abs. 4“ die Wörter „für nachweisbar notwen-
          dige Studiengebühren“ angefügt.

      bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
          Komma ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach
              § 14b.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszu-

      schlag nach § 14b und die Ausbildungsförde-

      rung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förde-

      rungshöchstdauer hinaus geleistet wird.“

15. § 18b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, 3
      oder § 6“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 1 oder 3 in
      der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fas-
      sung des Gesetzes oder eine nach § 6“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „Für“ durch
      die Wörter „Bis zum 31. Dezember 2009 wird
      für“ ersetzt und das Wort „wird“ nach Nummer 3
      gestrichen.

16. In § 21 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „als Er-
    tragsanteil“ gestrichen.
17. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro,“.

18. In § 25 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „und er sie
    mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf
    seine Kosten unterhält“ gestrichen.
19. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3
      und 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5“ er-
      setzt.
20. In § 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3
    und 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5“ ersetzt.
21. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 15
      Abs. 3“ die Wörter „oder eine Verlängerung der
      Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3“ ein-
      gefügt.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2
      Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5
      Abs. 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
22. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 22“ die An-
      gabe „Abs. 1“ eingefügt.
   b) Es wird folgender Satz angefügt:
      „In den Fällen des § 22 Abs. 3 gilt Satz 1 mit der
      Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeit-
      punkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch
      die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des

      Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese an-
      gerechnet wird.“
23. § 66a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 66a

                   Übergangs- und
         Anwendungsvorschrift aus Anlass des
       Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
       des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

      (1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Ja-

   nuar 2008 begonnen haben, wird der Kinderbe-
   treuungszuschlag nach § 14b auf Antrag gewährt,
   rückwirkend jedoch längstens bis zum 1. Dezember
   2007. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf
   des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Abwei-

   chend von § 17 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. De-

   zember 2007 geltenden Fassung wird der Kinder-

   betreuungszuschlag nach § 14b in diesen Fällen

   als Zuschuss gewährt.

      (2) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember
   2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen
   Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung geleistet
   wurde, sind bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2
   Nr. 1 der § 15a und bei einer Förderung nach § 5
   Abs. 2 Nr. 3 darüber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 und
   Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 in der bis zu die-
   sem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des be-
   reits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwen-
   den. Für Auszubildende, denen am 31. Dezember
   2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 1 oder 3
   geleistet wurde, sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1
   und 3, § 13 Abs. 4, die §§ 14a, 16, 18b Abs. 2 sowie
   die §§ 45 und 48 Abs. 4 in der bis zu diesem Tag
   geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für
   später beginnende Bewilligungszeiträume anzu-
   wenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Abs. 2
   geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Abs. 4
   bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden
   bis zum Ende des bereits begonnenen Auslands-
   ausbildungsaufenthalts auch dann das Amt für

   Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk
   der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat,
   wenn eine Förderung nach § 5 Abs. 2 geleistet wer-
   den kann.“
24. Nach § 66a wird folgender § 67 eingefügt:

                           „§ 67

             Verschiebung der Überprüfung
               nach § 35 aus Anlass des
       Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
       des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
     Die aufgrund von § 35 für das Jahr 2009 vorge-
   schriebene Überprüfung erfolgt im Jahr 2010.“

                       Artikel 2
                     Änderung
              des Altenpflegegesetzes
  § 17 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2007, Seite 3258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3258
  „(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der
Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der
Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung

zu zahlen, soweit nicht bei beruflicher Weiterbildung

Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch

Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem

Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Übergangs-

geld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Ar-

beitsleben geltenden Vorschriften bestehen.“

                      Artikel 3

                  Änderung des

         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   § 7 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,

2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „haben“ das Wort
   „oder“ durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“
   ersetzt.
3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
  „3. die eine Abendhauptschule, eine Abendreal-
      schule oder ein Abendgymnasium besuchen,
      sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundes-
      ausbildungsförderungsgesetzes keinen An-
      spruch auf Ausbildungsförderung haben.“

                      Artikel 4
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   § 63 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 63

          Förderungsfähiger Personenkreis
  (1) Gefördert werden

1. Deutsche,

2. Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im
   Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, so-
   wie andere Ausländer, die eine Niederlassungs-
   erlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
   EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3. Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern, die unter
   den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Frei-
   zügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich frei-
   zügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte
   als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie
   21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder
   deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im
   Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden
   haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung
   in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-

  schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-
  mern 2 bis 4,

6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-

   land haben und die außerhalb des Bundesgebiets

   als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die

   Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951

   (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der

   Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-

   hend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über
   die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-

   desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-

   derungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten
   Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
   zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

   (2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn sie ih-

ren Wohnsitz im Inland haben und
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1
   oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37,
   38 Abs.1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind
   eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine
   Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34
   des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4
   Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes
   oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit
   Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach
   § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes
   besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in
   Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet
   oder geduldet aufhalten.
  (3) Im Übrigen werden Ausländer gefördert, wenn

1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen
   Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf
   Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig
   erwerbstätig gewesen sind oder

2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs
   Jahre vor Beginn der Ausbildung sich insgesamt drei
   Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig er-
   werbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeit-
   punkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung
   diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Von dem
   Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils wäh-

   rend der letzten sechs Jahre kann abgesehen wer-
   den, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertreten-
   den Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im In-
   land mindestens sechs Monate erwerbstätig gewe-
   sen ist. Ist der Auszubildende in den Haushalt eines
   Verwandten aufgenommen, so kann dieser zur Erfül-
   lung dieser Voraussetzungen an die Stelle des El-
   ternteils treten, sofern der Auszubildende sich in
   den letzten drei Jahren vor Beginn der Ausbildung
   rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.
  (4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehe-
gatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren
den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch,
dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst
worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in
Deutschland aufhalten.
   (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach de-
nen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leis-
ten ist, bleiben unberührt.“
BGBl. 2007, Seite 3259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3259
                       Artikel 5

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   § 22 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezem-

ber 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Ar-

tikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „haben“ das Wort
   „oder“ durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“
   ersetzt.

3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
  „3. die eine Abendhauptschule, eine Abendreal-
      schule oder ein Abendgymnasium besuchen,
      sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bun-
      desausbildungsförderungsgesetzes keinen An-
      spruch auf Ausbildungsförderung haben.“

                       Artikel 6

                 Auflösung des
         Fünften Gesetzes zur Änderung

    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

  Die Artikel 3, 4 und 5 des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794), das zuletzt
durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, werden
aufgehoben.

                       Artikel 7

                  Auflösung des
         Zwölften Gesetzes zur Änderung
    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

  Die Artikel 6 und 7 des Zwölften Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Juli 1993 (BGBl. I S. 1202) geändert

worden ist, werden aufgehoben.

                       Artikel 8

                 Auflösung des
       Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung
    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

  Artikel 6 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung
des    Bundesausbildungsförderungsgesetzes       vom

19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) wird aufgehoben.

                       Artikel 9

                 Auflösung des
       Siebzehnten Gesetzes zur Änderung
    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

  Artikel 5 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung
des     Bundesausbildungsförderungsgesetzes     vom
24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) wird aufgehoben.

                       Artikel 10

                 Auflösung des
       Achtzehnten Gesetzes zur Änderung
    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

  Artikel 6 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung

des     Bundesausbildungsförderungsgesetzes      vom

17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) wird aufgehoben.

                       Artikel 11
                 Auflösung des
       Neunzehnten Gesetzes zur Änderung
    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

  Artikel 6 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung
des    Bundesausbildungsförderungsgesetzes       vom
25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) wird aufgehoben.

                       Artikel 12
                 Auflösung des
       Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung
    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   Artikel 8 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des     Bundesausbildungsförderungsgesetzes   vom
7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) wird aufgehoben.

                       Artikel 13

            Änderung der Verordnung
        über die Zuschläge zu dem Bedarf
  nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
         bei einer Ausbildung im Ausland

   Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei ei-
ner Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I
S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5“ wird durch die
     Angabe „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Union“ die
     Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.

  c) Es wird folgender Satz angefügt:

     „Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika
     nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.“
2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Schweiz 140 Euro,“
   gestrichen.

3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „werden“ die
   Wörter „längstens für die Dauer eines Jahres“ einge-
   fügt und die Wörter „je Studienjahr“ gestrichen.

4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie
  für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag ge-

  leistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils
  250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst
  jeweils 500 Euro.“
5. In § 5 wird das Wort „Zuschuss“ durch das Wort
   „Zuschlag“ ersetzt.

6. In § 6 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2“ das
   Komma und die Angabe „3“ gestrichen.
BGBl. 2007, Seite 3260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3260
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
             Anwendungsbestimmungen aus
            Anlass der Änderungen durch das
         Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung
        des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

     Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August

   2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis
   zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzu-
   wenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förde-
   rung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.“

                       Artikel 14
              Änderung der Verordnung
          über die Einziehung der nach dem
         Bundesausbildungsförderungsgesetz
                 geleisteten Darlehen

   In § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung der
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleis-
teten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die
Angabe „§ 18b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 18b
Abs. 2 und 3“ und die Wörter „in den Fällen des § 18b
Abs. 3 und 4“ durch die Wörter „im Fall des § 18b
Abs. 3“ ersetzt.

                       Artikel 15

             Weitere Änderungen des
       Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
             die 2008 wirksam werden

   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „192“ durch die
           Angabe „212“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „348“ durch die
           Angabe „383“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „348“ durch die
           Angabe „383“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „417“ durch die
           Angabe „459“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Angabe „52“ durch die
      Angabe „57“ und die Angabe „64“ durch die An-
      gabe „72“ ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „310“ durch die
           Angabe „341“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „333“ durch die
           Angabe „366“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „44“ durch die
           Angabe „48“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „133“ durch die
         Angabe „146“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 wird die Angabe „64“ durch die An-
     gabe „72“ ersetzt.
3. § 13a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „47“ durch die

     Angabe „50“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „8“ durch die An-
     gabe „9“ ersetzt.

4. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „960“ durch die An-
     gabe „1 040“ ersetzt.
  b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „480“ durch die
     Angabe „520“ ersetzt.

  c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „435“ durch die
     Angabe „470“ ersetzt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird die Angabe „480“ durch die
         Angabe „520“ ersetzt.
     bb) In Nummer 3 wird die Angabe „435“ durch die
         Angabe „470“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Angabe „153“ durch
     die Angabe „165“ und die Angabe „112“ durch
     die Angabe „120“ ersetzt.

6. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 440“ durch
         die Angabe „1 555“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „960“ durch die
         Angabe „1 040“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „480“ durch die
         Angabe „520“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „435“ durch die
         Angabe „470“ ersetzt.
7. Dem § 66a wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-
  gust 2008 begonnen haben, sind § 2 Abs. 6,
  § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die
  §§ 13a, 17 Abs. 2 Nr. 1, die §§ 23, 25 Abs. 1 und 3
  sowie § 53 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden
  Fassung weiter anzuwenden; ab dem 1. Oktober
  2008 sind § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3,
  die §§ 13a, 23 sowie 25 Abs. 1 und 3 in der ab dem

  1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
  Absatz 1 bleibt unberührt.“

                      Artikel 16
            Weitere Änderungen des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
            die 2009 wirksam werden
  Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
BGBl. 2007, Seite 3261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3261
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 15
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 13a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die
      Angabe „54“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „9“ durch die An-
      gabe „10“ ersetzt.

2. Dem § 66a wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem
   1. März 2009 begonnen haben, ist § 13a in der ab
   dem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwen-
   den.“

                       Artikel 17
               Weitere Änderungen des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
               die 2008 wirksam werden

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,

BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4

dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 434p folgende Angabe eingefügt:
    „§ 434q    Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Ände-
               rung des Bundesausbildungsförderungs-
               gesetzes“.
 2. In § 65 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe „80“
    durch die Angabe „88“ ersetzt.

 3. In § 66 Abs. 2 wird die Angabe „80“ durch die An-
    gabe „88“ ersetzt.

 4. § 68 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „16“ durch die An-
       gabe „17“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „8“ durch die
       Angabe „9“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch

       die Angabe „12“ ersetzt.

 5. In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe „52“
    durch die Angabe „56“ und die Angabe „510“ durch
    die Angabe „550“ ersetzt.
 6. § 101 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 wird die Angabe „282“ durch die An-
       gabe „310“ ersetzt.

    b) In Satz 3 wird die Angabe „353“ durch die An-
       gabe „389“ ersetzt.

 7. § 105 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Angabe „282“

           durch die Angabe „310“ und die An-
           gabe „353“ durch die Angabe „389“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „93“ durch die

           Angabe „102“ ersetzt.

       cc) In Nummer 3 werden die Angabe „205“
           durch die Angabe „225“ und die An-
           gabe „236“ durch die Angabe „260“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „282“ durch die An-
       gabe „310“ ersetzt.

 8. § 106 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „154“ durch
       die Angabe „169“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „182“ durch die An-
       gabe „200“ ersetzt.
 9. In § 107 werden die Angabe „57“ durch die An-
    gabe „62“ und die Angabe „67“ durch die Angabe
    „73“ ersetzt.

10. § 108 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „218“ durch die
       Angabe „235“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 werden die Angabe „2 615“ durch
       die Angabe „2 824“ und die Angabe „1 630“
       durch die Angabe „1 760“ ersetzt.
11. Nach § 434p wird folgender § 434q eingefügt:
                          „§ 434q

       Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung
       des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

       Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66,

    71, 101 Abs. 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem

    1. August 2008 Anwendung. Satz 1 gilt auch für
    die Fälle des § 244.“

                       Artikel 18
              Weitere Änderungen des
           Bundesausbildungsförderungs-
       gesetzes und der Verordnung über die
   Einziehung der nach dem Bundesausbildungs-
      förderungsgesetz geleisteten Darlehen,
      die zum 1. Januar 2010 wirksam werden

1. § 18b Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsge-
   setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch
   Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
   aufgehoben.

2. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einziehung der
   nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ge-

   leisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntma-

   chung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die
   zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert
   worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 19
        Auflösung der Zweiten Verordnung
        zur Änderung der Verordnung über
  die Förderungshöchstdauer für den Besuch von
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen

  Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den
Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1309) wird

aufgehoben.

                       Artikel 20

         Auflösung der Dritten Verordnung

        zur Änderung der Verordnung über
  die Förderungshöchstdauer für den Besuch von
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
   Die Artikel 4 und 5 der Dritten Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien
BGBl. 2007, Seite 3262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3262

und Hochschulen vom 25. Mai 1979 (BGBl. I S. 605)            (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe e,
werden aufgehoben.                                        Nr. 3 und 7, Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
                                                          Nr. 17, 18 und 22 sowie Artikel 13, 15 Nr. 1 bis 3 und
                      Artikel 21                          Nr. 5 und 6 sowie Artikel 17 treten am 1. August 2008 in
                                                          Kraft.
                    Inkrafttreten
                                                             (3) Artikel 15 Nr. 4 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
   (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-        (4) Artikel 16 tritt am 1. März 2009 in Kraft.
weichendes bestimmt ist.                                     (5) Artikel 18 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 23. Dezember 2007

                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                          Die Bundesministerin
                                       für Bildung und Forschung
                                            Annette Schavan

                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                              Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                            Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3254. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 816fd012116679be….