Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3254
BGBl. 2007 I S. 3254 · 41.245 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(22. BAföGÄndG)
Vom 23. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 9 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im
Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er auf-
baut, in jedem Fall als eigener Ausbildungs-
abschnitt.“
b) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei berufli-
cher Weiterbildung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II
bei beruflicher Weiterbildung nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Rahmen der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit einer deutschen und
mindestens einer ausländischen Ausbil-
dungsstätte die aufeinander aufbauen-
den Lehrveranstaltungen einer einheitli-
chen Ausbildung abwechselnd von den
beteiligten deutschen und ausländischen
Ausbildungsstätten angeboten werden
oder“.
bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Ausbildung an einer Ausbildungs-
stätte in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder in der Schweiz aufge-
nommen oder fortgesetzt wird“.
cc) In Satz 2 werden die Wörter „zur Vermittlung
von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen
Landes“ gestrichen.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 3 gilt für die in § 8 Abs. 1 Nr. 6
und 7, Abs. 2 und 3 bezeichneten Auszubil-
denden nur, wenn sie die Zugangsvoraus-

setzungen für die geförderte Ausbildung im
Inland erworben haben oder eine Aufent-
haltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden nach der An-
gabe „Absatz 2“ die Angabe „Nr. 1 und 2“
eingefügt, der Punkt am Satzende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„Absatz 2 Nr. 3 gilt nur für den Besuch von
Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im
Inland gelegenen Berufsfachschulklassen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen,
Akademien oder Hochschulen gleichwertig
ist.“
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im In-
land gelegenen“ die Wörter „Berufsfach-
schule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,“ eingefügt,
der Punkt am Satzende durch ein Semikolon
ersetzt und die Wörter „bei dem Besuch ei-
ner Berufsfachschule muss zudem nach de-
ren Unterrichtsplan die Durchführung des
Praktikums zwingend im Ausland vorge-
schrieben sein.“ angefügt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Wenn während einer Ausbildung, die im Inland
begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im
Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchst-
dauer erreicht würde, verlängert sich diese um
die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland
verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch
um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1
und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies
gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In-
und Ausland.“
b) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
„Dies gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2
gelten“ ersetzt und die Wörter „oder die Förde-
rungshöchstdauer des Auszubildenden vor dem
1. Juli 1999 endet“ gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union“ werden die Wörter „und
der Schweiz“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „auf-
baut“ die Wörter „oder im Rahmen einer
Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3
erfolgt und auf einem noch nicht abge-
schlossenen einstufigen Inlandsstudium auf-
baut, das von der aufnehmenden Hoch-
schule als einem Bachelorabschluss ent-
sprechend anerkannt wird,“ eingefügt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Auszubildende bislang ausschließ-
lich einen Bachelor- oder Bakkalaureus-
studiengang abgeschlossen oder im
Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung
des bisherigen Studiums als einem sol-
chen Abschluss entsprechend erreicht
hat.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1
und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die
Zahl der Semester abgezogen, die nach Ent-
scheidung der Ausbildungsstätte aus der ur-
sprünglich betriebenen Fachrichtung auf den
neuen Studiengang angerechnet werden.“
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Staatsangehörigkeit
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufent-
halt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU be-
sitzen sowie anderen Ausländern, die eine Nie-
derlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsge-
setz besitzen,
3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die
unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4
des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschafts-
rechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder de-
nen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht
zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und
von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen
Unterhalt erhalten,
4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbil-
dung im Inland in einem Beschäftigungsverhält-
nis gestanden haben, dessen Gegenstand mit
dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammen-
hang steht,
5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen
der Nummern 2 bis 4,
6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben und die außerhalb des Bundes-
gebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) aner-
kannt und im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nicht nur vorübergehend zum Auf-
enthalt berechtigt sind,
7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950).
(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförde-
rung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz
im Inland haben und

1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23
Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2,
den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als
Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Nie-
derlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufent-
haltsgesetzes besitzen,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3,
Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthalts-
gesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Aus-
länders mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent-
haltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34
des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit
mindestens vier Jahren in Deutschland ununter-
brochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet
aufhalten.
(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsför-
derung geleistet, wenn
1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen
Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf
Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmä-
ßig erwerbstätig gewesen sind oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten
sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen
Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt
drei Jahre im Inland aufgehalten hat und recht-
mäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von
dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf
des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzun-
gen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen
gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbil-
dungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubil-
dende in dem vorhergehenden Ausbildungsab-
schnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben
hat und danach unverzüglich den Ausbildungs-
abschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Er-
werbstätigkeit des Elternteils während der letz-
ten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn
sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden
Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im In-
land mindestens sechs Monate erwerbstätig ge-
wesen ist.
(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als
Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind,
verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung
nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben
oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich
weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach
denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung
zu leisten ist, bleiben unberührt.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften Einkommen und Vermögen des
Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehe-
gatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge
anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst
auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuss
und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 als
Bankdarlehen und anschließend auf den nach
§ 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des
Bedarfs.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein
Komma ersetzt, und es werden die Wörter „so-
fern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus
öffentlichen Mitteln erhalten.“ angefügt.
7. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird Schü-
lern von Gymnasien und von Berufsfachschulen in-
nerhalb eines Schuljahres für zwei Hin- und Rück-
fahrten ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der
Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei
einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils
500 Euro.“
8. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
9. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5
Abs. 1 Nr. 9 oder 10“ durch die Angabe „§ 5
Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
Nr. 9, 10 oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 20
Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3“ ersetzt.
10. In § 14a Satz 1 werden die Wörter „sowie in den
Fällen des § 5 Abs. 1“ gestrichen.
11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
„§ 14b
Zusatzleistung
für Auszubildende mit Kind
(Kinderbetreuungszuschlag)
Für Auszubildende, die mit mindestens einem ei-
genen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich
der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und
85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zu-
schlag wird für denselben Zeitraum nur einem El-
ternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem
Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und le-
ben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen
sie untereinander den Berechtigten.“
12. In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende von
Nummer 2 durch ein Komma ersetzt, und es wird
folgende Nummer 3 angefügt:
„3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31. De-
zember 2007 aufgenommenen Masterstudien-
gangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die
der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a
Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entspre-
chend anerkannten einstufigen Studiengang
über das achte Fachsemester hinaus verbracht
hat.“
13. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie
Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2
und 3“ ersetzt.
b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma
ersetzt, und es werden die Wörter „in den Fällen
des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein
Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn
eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenom-
menen Auslandsaufenthalts bereits seit mindes-

tens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im
Inland hatte.“ angefügt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 13
Abs. 4“ die Wörter „für nachweisbar notwen-
dige Studiengebühren“ angefügt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach
§ 14b.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszu-
schlag nach § 14b und die Ausbildungsförde-
rung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förde-
rungshöchstdauer hinaus geleistet wird.“
15. § 18b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, 3
oder § 6“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 1 oder 3 in
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fas-
sung des Gesetzes oder eine nach § 6“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „Für“ durch
die Wörter „Bis zum 31. Dezember 2009 wird
für“ ersetzt und das Wort „wird“ nach Nummer 3
gestrichen.
16. In § 21 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „als Er-
tragsanteil“ gestrichen.
17. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro,“.
18. In § 25 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „und er sie
mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf
seine Kosten unterhält“ gestrichen.
19. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3
und 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5“ er-
setzt.
20. In § 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3
und 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5“ ersetzt.
21. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 15
Abs. 3“ die Wörter „oder eine Verlängerung der
Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5
Abs. 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
22. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 22“ die An-
gabe „Abs. 1“ eingefügt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 22 Abs. 3 gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeit-
punkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch
die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des
Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese an-
gerechnet wird.“
23. § 66a wird wie folgt gefasst:
„§ 66a
Übergangs- und
Anwendungsvorschrift aus Anlass des
Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Ja-
nuar 2008 begonnen haben, wird der Kinderbe-
treuungszuschlag nach § 14b auf Antrag gewährt,
rückwirkend jedoch längstens bis zum 1. Dezember
2007. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf
des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Abwei-
chend von § 17 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. De-
zember 2007 geltenden Fassung wird der Kinder-
betreuungszuschlag nach § 14b in diesen Fällen
als Zuschuss gewährt.
(2) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember
2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung geleistet
wurde, sind bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2
Nr. 1 der § 15a und bei einer Förderung nach § 5
Abs. 2 Nr. 3 darüber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 und
Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 in der bis zu die-
sem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des be-
reits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwen-
den. Für Auszubildende, denen am 31. Dezember
2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 1 oder 3
geleistet wurde, sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1
und 3, § 13 Abs. 4, die §§ 14a, 16, 18b Abs. 2 sowie
die §§ 45 und 48 Abs. 4 in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für
später beginnende Bewilligungszeiträume anzu-
wenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Abs. 2
geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Abs. 4
bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden
bis zum Ende des bereits begonnenen Auslands-
ausbildungsaufenthalts auch dann das Amt für
Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk
der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat,
wenn eine Förderung nach § 5 Abs. 2 geleistet wer-
den kann.“
24. Nach § 66a wird folgender § 67 eingefügt:
„§ 67
Verschiebung der Überprüfung
nach § 35 aus Anlass des
Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Die aufgrund von § 35 für das Jahr 2009 vorge-
schriebene Überprüfung erfolgt im Jahr 2010.“
Artikel 2
Änderung
des Altenpflegegesetzes
§ 17 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der
Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der
Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung
zu zahlen, soweit nicht bei beruflicher Weiterbildung
Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Übergangs-
geld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Ar-
beitsleben geltenden Vorschriften bestehen.“
Artikel 3
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 7 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „haben“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“
ersetzt.
3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die eine Abendhauptschule, eine Abendreal-
schule oder ein Abendgymnasium besuchen,
sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes keinen An-
spruch auf Ausbildungsförderung haben.“
Artikel 4
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 63 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 63
Förderungsfähiger Personenkreis
(1) Gefördert werden
1. Deutsche,
2. Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im
Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, so-
wie andere Ausländer, die eine Niederlassungs-
erlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3. Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern, die unter
den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Frei-
zügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich frei-
zügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte
als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie
21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder
deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im
Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden
haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung
in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-
mern 2 bis 4,
6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-
land haben und die außerhalb des Bundesgebiets
als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-
hend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-
desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
(2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn sie ih-
ren Wohnsitz im Inland haben und
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1
oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37,
38 Abs.1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind
eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34
des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4
Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes
oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit
Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes
besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in
Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet
oder geduldet aufhalten.
(3) Im Übrigen werden Ausländer gefördert, wenn
1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen
Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf
Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig
erwerbstätig gewesen sind oder
2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs
Jahre vor Beginn der Ausbildung sich insgesamt drei
Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig er-
werbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeit-
punkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung
diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Von dem
Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils wäh-
rend der letzten sechs Jahre kann abgesehen wer-
den, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertreten-
den Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im In-
land mindestens sechs Monate erwerbstätig gewe-
sen ist. Ist der Auszubildende in den Haushalt eines
Verwandten aufgenommen, so kann dieser zur Erfül-
lung dieser Voraussetzungen an die Stelle des El-
ternteils treten, sofern der Auszubildende sich in
den letzten drei Jahren vor Beginn der Ausbildung
rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.
(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehe-
gatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren
den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch,
dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst
worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in
Deutschland aufhalten.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach de-
nen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leis-
ten ist, bleiben unberührt.“

Artikel 5
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „haben“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“
ersetzt.
3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die eine Abendhauptschule, eine Abendreal-
schule oder ein Abendgymnasium besuchen,
sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes keinen An-
spruch auf Ausbildungsförderung haben.“
Artikel 6
Auflösung des
Fünften Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Die Artikel 3, 4 und 5 des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794), das zuletzt
durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, werden
aufgehoben.
Artikel 7
Auflösung des
Zwölften Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Die Artikel 6 und 7 des Zwölften Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. Juli 1993 (BGBl. I S. 1202) geändert
worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 8
Auflösung des
Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 6 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) wird aufgehoben.
Artikel 9
Auflösung des
Siebzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) wird aufgehoben.
Artikel 10
Auflösung des
Achtzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 6 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) wird aufgehoben.
Artikel 11
Auflösung des
Neunzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 6 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) wird aufgehoben.
Artikel 12
Auflösung des
Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 8 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung der Verordnung
über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei ei-
ner Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I
S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5“ wird durch die
Angabe „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Union“ die
Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
c) Es wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika
nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.“
2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Schweiz 140 Euro,“
gestrichen.
3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „werden“ die
Wörter „längstens für die Dauer eines Jahres“ einge-
fügt und die Wörter „je Studienjahr“ gestrichen.
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie
für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag ge-
leistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils
250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst
jeweils 500 Euro.“
5. In § 5 wird das Wort „Zuschuss“ durch das Wort
„Zuschlag“ ersetzt.
6. In § 6 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2“ das
Komma und die Angabe „3“ gestrichen.

7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Anwendungsbestimmungen aus
Anlass der Änderungen durch das
Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August
2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis
zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förde-
rung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.“
Artikel 14
Änderung der Verordnung
über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz
geleisteten Darlehen
In § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung der
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleis-
teten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die
Angabe „§ 18b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 18b
Abs. 2 und 3“ und die Wörter „in den Fällen des § 18b
Abs. 3 und 4“ durch die Wörter „im Fall des § 18b
Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 15
Weitere Änderungen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
die 2008 wirksam werden
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „192“ durch die
Angabe „212“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „348“ durch die
Angabe „383“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „348“ durch die
Angabe „383“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „417“ durch die
Angabe „459“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Angabe „52“ durch die
Angabe „57“ und die Angabe „64“ durch die An-
gabe „72“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „310“ durch die
Angabe „341“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „333“ durch die
Angabe „366“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „44“ durch die
Angabe „48“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „133“ durch die
Angabe „146“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „64“ durch die An-
gabe „72“ ersetzt.
3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „47“ durch die
Angabe „50“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „8“ durch die An-
gabe „9“ ersetzt.
4. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „960“ durch die An-
gabe „1 040“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „480“ durch die
Angabe „520“ ersetzt.
c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „435“ durch die
Angabe „470“ ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „480“ durch die
Angabe „520“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „435“ durch die
Angabe „470“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Angabe „153“ durch
die Angabe „165“ und die Angabe „112“ durch
die Angabe „120“ ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 440“ durch
die Angabe „1 555“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „960“ durch die
Angabe „1 040“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „480“ durch die
Angabe „520“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „435“ durch die
Angabe „470“ ersetzt.
7. Dem § 66a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-
gust 2008 begonnen haben, sind § 2 Abs. 6,
§ 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die
§§ 13a, 17 Abs. 2 Nr. 1, die §§ 23, 25 Abs. 1 und 3
sowie § 53 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden
Fassung weiter anzuwenden; ab dem 1. Oktober
2008 sind § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3,
die §§ 13a, 23 sowie 25 Abs. 1 und 3 in der ab dem
1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
Absatz 1 bleibt unberührt.“
Artikel 16
Weitere Änderungen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
die 2009 wirksam werden
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983

(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 15
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die
Angabe „54“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „9“ durch die An-
gabe „10“ ersetzt.
2. Dem § 66a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem
1. März 2009 begonnen haben, ist § 13a in der ab
dem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
Artikel 17
Weitere Änderungen des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
die 2008 wirksam werden
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 434p folgende Angabe eingefügt:
„§ 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Ände-
rung des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes“.
2. In § 65 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe „80“
durch die Angabe „88“ ersetzt.
3. In § 66 Abs. 2 wird die Angabe „80“ durch die An-
gabe „88“ ersetzt.
4. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „16“ durch die An-
gabe „17“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „8“ durch die
Angabe „9“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch
die Angabe „12“ ersetzt.
5. In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe „52“
durch die Angabe „56“ und die Angabe „510“ durch
die Angabe „550“ ersetzt.
6. § 101 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „282“ durch die An-
gabe „310“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „353“ durch die An-
gabe „389“ ersetzt.
7. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „282“
durch die Angabe „310“ und die An-
gabe „353“ durch die Angabe „389“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „93“ durch die
Angabe „102“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „205“
durch die Angabe „225“ und die An-
gabe „236“ durch die Angabe „260“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „282“ durch die An-
gabe „310“ ersetzt.
8. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „154“ durch
die Angabe „169“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „182“ durch die An-
gabe „200“ ersetzt.
9. In § 107 werden die Angabe „57“ durch die An-
gabe „62“ und die Angabe „67“ durch die Angabe
„73“ ersetzt.
10. § 108 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „218“ durch die
Angabe „235“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angabe „2 615“ durch
die Angabe „2 824“ und die Angabe „1 630“
durch die Angabe „1 760“ ersetzt.
11. Nach § 434p wird folgender § 434q eingefügt:
„§ 434q
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66,
71, 101 Abs. 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem
1. August 2008 Anwendung. Satz 1 gilt auch für
die Fälle des § 244.“
Artikel 18
Weitere Änderungen des
Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes und der Verordnung über die
Einziehung der nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz geleisteten Darlehen,
die zum 1. Januar 2010 wirksam werden
1. § 18b Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch
Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
2. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einziehung der
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ge-
leisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die
zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 19
Auflösung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Förderungshöchstdauer für den Besuch von
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den
Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1309) wird
aufgehoben.
Artikel 20
Auflösung der Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Förderungshöchstdauer für den Besuch von
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
Die Artikel 4 und 5 der Dritten Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien

und Hochschulen vom 25. Mai 1979 (BGBl. I S. 605) (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe e,
werden aufgehoben. Nr. 3 und 7, Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Nr. 17, 18 und 22 sowie Artikel 13, 15 Nr. 1 bis 3 und
Artikel 21 Nr. 5 und 6 sowie Artikel 17 treten am 1. August 2008 in
Kraft.
Inkrafttreten
(3) Artikel 15 Nr. 4 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab- (4) Artikel 16 tritt am 1. März 2009 in Kraft.
weichendes bestimmt ist. (5) Artikel 18 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3254. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 816fd012116679be….