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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1422

BGBl. 2010 I S. 1422 · 39.469 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1422
                              Dreiundzwanzigstes Gesetz
                zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                   (23. BAföGÄndG)
                                              Vom 24. Oktober 2010

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
       Bundesausbildungsförderungsgesetzes

  Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
      Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer
      Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt.
   b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „nach
      den Regelungen der Länder über die Förderung
      des wissenschaftlichen und künstlerischen
      Nachwuchses oder“ gestrichen.
 2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
               „förderlich ist und“ die Wörter „außer
               bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe
               und bei Fachoberschulen“ eingefügt.

          bbb) Die Wörter „und ausreichende Sprach-
               kenntnisse vorhanden sind“ am Satz-
               ende werden gestrichen.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Berufs-
           fachschulen“ die Wörter „und Fachschulen“
           und nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe
           „Nummer 1“ eingefügt.

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den

       Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Be-

       such von folgenden im Inland gelegenen Aus-
       bildungsstätten gleichwertig ist:

       1. Schulen mit     gymnasialer     Oberstufe   ab

          Klasse 11,

       2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab
          Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsbe-
          rechtigung nach 12 Schuljahren erworben
          werden kann,

       3. Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1
          Nummer 2,
       4. mindestens zweijährigen Fach- und Fach-
          oberschulklassen,

     5. Höheren Fachschulen,       Akademien     oder
        Hochschulen;
     Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von
     Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Aus-
     bildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleich-
     wertig ist, wobei die Fachoberschulklassen aus-
     genommen sind.“

  c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,“ im ers-
     ten Halbsatz die Wörter „einer mindestens zwei-
     jährigen Fachschulklasse, einer“ eingefügt, vor
     dem Semikolon die Wörter „ , und ausreichende
     Sprachkenntnisse vorhanden sind“ gestrichen
     und im letzten Halbsatz nach dem Wort „Berufs-
     fachschule“ die Wörter „oder einer mindestens
     zweijährigen Fachschulklasse“ eingefügt.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2
   Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 2“
   ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
     Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder
     Lebenspartnern“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden
     jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter
     „oder Lebenspartner“ eingefügt.

  c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
     die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
     Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartner-
     schaft“ eingefügt.

5. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach der Angabe „30. Lebens-
     jahr“ ein Komma und die Wörter „bei Studien-
     gängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr“
     eingefügt.

  b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b

         eingefügt:

          „1b. der   Auszubildende    eine weitere
               Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Num-

               mer 2 oder 3 aufnimmt,“.

     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. Auszubildende aus persönlichen oder
              familiären Gründen gehindert waren, den
              Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu be-
              ginnen; dies ist insbesondere der Fall,
              wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen
              bis zur Aufnahme der Ausbildung ein
              eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Un-
              terbrechung erziehen und während die-
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             ser Zeit bis zu höchstens 30 Wochen-
             stunden im Monatsdurchschnitt erwerbs-
             tätig sind; Alleinerziehende dürfen auch
             mehr als 30 Wochenstunden erwerbs-
             tätig sein, um dadurch Unterstützung
             durch Leistungen der Grundsicherung
             zu vermeiden, oder“.

  c) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 1, 3
     und 4“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 1, 1b,
     3 und 4“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-

         ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-

         gefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne
         dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Ge-

         trenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts
         anderes bestimmt.“
  b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
     die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „212“ durch

         die Angabe „216“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „383“ durch

         die Angabe „391“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „383“
              durch die Angabe „465“ ersetzt.
         bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „459“
              durch die Angabe „543“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die
         Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine
         Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleis-

         tet.“

     bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
         „In besonderen Härtefällen können die
         notwendigen Aufwendungen für eine weitere
         Hin- und Rückreise geleistet werden.“

8. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „341“ durch
         die Angabe „348“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „366“ durch
         die Angabe „373“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „48“ durch die
         Angabe „49“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „146“ durch
         die Angabe „224“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
 9. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 die Angabe
      „und 2b“ gestrichen und am Satzende die An-
      gabe „54 Euro“ durch die Angabe „62 Euro“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die
      Angabe „11 Euro“ ersetzt.
10. § 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 werden aufge-
    hoben.

11. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 2

      Nr. 1 bis 3 und Satz 2“ durch die Wörter „Ab-

      satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auszubilden-

      de“ die Wörter „erstmalig aus wichtigem Grund
      oder“ eingefügt.

12. § 18a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 040“ durch die
          Angabe „1 070“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-

               partner“ eingefügt und die Angabe

               „520“ durch die Angabe „535“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „470“

               durch die Angabe „485“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
          ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
          gefügt.
   b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe
      „§ 18b Abs. 5“ die Wörter „in der bis zum 31. De-
      zember 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
13. In § 18b werden in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort
    „Abschlussprüfung“ und in Absatz 3 Satz 1 nach

    dem Wort „Auszubildende“ die Wörter „bis zum
    31. Dezember 2012“ eingefügt.
14. § 18c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch
      das Wort „achtzehn“ ersetzt.

   b) In Absatz 10 Satz 2 Nummer 4 werden vor den

      Wörtern „Hilfe zum Lebensunterhalt“ die Wörter
      „seit mindestens einem Jahr“ eingefügt.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
               „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
               partners“ eingefügt.
          bbb) Der Nummer 3 wird das Wort „Gewer-
               besteuer,“ angefügt.
          ccc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt
               durch das Wort „und“ ersetzt.
          ddd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
                „5. geförderte Altersvorsorgebeiträge
                    nach § 82 des Einkommensteuer-
                    gesetzes, soweit sie den Mindest-
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                    eigenbeitrag nach § 86 des Einkom-
                    mensteuergesetzes nicht über-
                    schreiten.“
       bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „mit-
           einander verheirateten“ die Wörter „oder in
           einer Lebenspartnerschaft verbundenen“
           und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
           „oder Lebenspartner“ eingefügt.

       cc) In Satz 5 werden die Wörter „mit dem Be-
           trag, der nicht steuerlich erfasst ist,“ gestri-
           chen und nach dem Wort „gelten“ die Wörter
           „in vollem Umfang“ eingefügt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Angabe „21,5“
           durch die Angabe „21,3“ und die Angabe
           „10 400“ durch die Angabe „12 100“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 und in Nummer 4 wird jeweils
           die Angabe „12,9“ durch die Angabe „14,4“
           und jeweils die Angabe „5 100“ durch die
           Angabe „6 300“ ersetzt.

       cc) In Nummer 3 werden die Angabe „35“ durch
           die Angabe „37,3“ und die Angabe „16 500“
           durch die Angabe „20 900“ ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige
               Leistungen, die nicht nach diesem Ge-
               setz gewährt werden; wenn sie bega-
               bungs- und leistungsabhängig nach von
               dem Geber allgemeingültig erlassenen
               Richtlinien ohne weitere Konkretisierung
               des Verwendungszwecks vergeben wer-
               den, gilt dies jedoch nur, soweit sie im
               Berechnungszeitraum einen Gesamtbe-
               trag übersteigen, der einem Monats-
               durchschnitt von 300 Euro entspricht;
               Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;“.

       bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe-
           gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“
           eingefügt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
                „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
                partner“ eingefügt und die Angabe
                „520“ durch die Angabe „535“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „470“
                durch die Angabe „485“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
           ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
           fügt.

   b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
      gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-
      fügt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Angabe „165“
           durch die Angabe „170“ und die Angabe
           „120“ durch die Angabe „125“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige
              Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder
              von Förderungseinrichtungen, die hierfür
              öffentliche Mittel erhalten, sowie Förde-
              rungsleistungen ausländischer Staaten
              voll auf den Bedarf angerechnet; zu die-
              sem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen
              und gleichartige Leistungen, die zugleich
              aus öffentlichen und privaten Mitteln fi-
              nanziert und dem Empfänger insgesamt
              als eine Leistung zugewendet werden,
              als einheitlich aus öffentlichen Mitteln er-
              bracht behandelt. Voll angerechnet wird
              auch Einkommen, das aus öffentlichen
              Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezo-
              gen wird,“.
      cc) In Nummer 4 wird vor dem Schlusspunkt der
          Halbsatz „; dasselbe gilt für Unterhaltsleis-
          tungen des Lebenspartners nach Aufhebung
          der Lebenspartnerschaft oder des dauernd
          getrennt lebenden Lebenspartners“ einge-
          fügt.

17. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Le-
      benspartners“ angefügt.
   b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
      die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
18. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Le-
      benspartners“ angefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ver-
          heirateten“ die Wörter „oder in einer Lebens-
          partnerschaft verbundenen“ eingefügt und
          die Angabe „1 555“ durch die Angabe
          „1 605“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehe-
          gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“
          eingefügt und die Angabe „1 040“ durch
          die Angabe „1 070“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
               „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
               partner“ eingefügt und die Angabe
               „520“ durch die Angabe „535“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „470“
               durch die Angabe „485“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
          ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
          gefügt.

   d) In Absatz 4 und Absatz 5 Nummer 2 werden
      nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter
      „oder Lebenspartners“ eingefügt.

19. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
    „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
    gefügt.
20. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
    gefügt.
BGBl. 2010, Seite 1425 — Originalseite als Abbildung
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21. In § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach
    dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer
    Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt.

22. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Das jeweils nach Landesrecht zuständige

      hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der

      Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheini-

      gung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt

      für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3

      die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche

      Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.“

   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
      die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe-
          gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
          gefügt.

      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehe-
          gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“
          eingefügt.
23. § 47a wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehe-
      gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ange-
      fügt.
   b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
      Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
24. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestrichen.
   b) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein
      Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.

   c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

      „3. einen nach Beginn des vierten Fachsemes-

          ters ausgestellten Nachweis über die bis da-

          hin erworbene Anzahl von Leistungspunkten

          nach dem Europäischen System zur Anrech-

          nung von Studienleistungen (ECTS), wenn

          die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung

          bis zum Ende des jeweils erreichten Fachse-

          mesters übliche Zahl an ECTS-Leistungs-

          punkten nicht unterschritten wird.“

24a. § 49 Absatz 3 wird aufgehoben.
25. In § 50 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort
    „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
    gefügt.

26. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegat-

      ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

   b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe“ die
      Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
   c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegat-
      ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-

      fügt.

27. § 66a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 66a

                    Übergangs- und
            Anwendungsvorschrift aus Anlass
            des Zweiundzwanzigsten und des
       Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung

       des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

       (1) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember

    2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen

    Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung nach § 5

    Absatz 2 Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Ab-

    satz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Ab-

    satz 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung

    bis zum Ende des bereits begonnenen Auslands-
    aufenthalts anzuwenden. Für Auszubildende, de-
    nen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung
    nach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5

    Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, die
    §§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie die §§ 45 und 48
    Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fas-
    sung in dieser Ausbildung auch für später begin-
    nende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn
    eine Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet
    werden kann. Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt
    für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum
    Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts
    auch dann das Amt für Ausbildungsförderung zu-
    ständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen
    ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach
    § 5 Absatz 2 geleistet werden kann.
       (2) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem
    28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die §§ 11,
    12, 13, 13a, 17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25,
    29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeich-
    nung der als Einkommen geltenden sonstigen Ein-
    nahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bun-
    desausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum
    28. Oktober 2010 geltenden Fassung weiter anzu-
    wenden; § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist dabei
    nicht anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2010 sind

    die §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die §§ 13 und 13a,

    17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Absatz 2 und 3,

    die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung

    zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden

    sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Num-

    mer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

    in der ab dem 28. Oktober 2010 geltenden Fassung

    anzuwenden.“

28. § 67 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                   Änderung des
     Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

  Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der

Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009

(BGBl. I S. 1322, 1794), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ersetzt“

      die Wörter „und die geänderte Gesamtmaß-
      nahme weiterhin die Fördervoraussetzungen
BGBl. 2010, Seite 1426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1426
       des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungs-
       höchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht über-
       schritten wird.“ gestrichen.
  b) Nach Nummer 3 werden die Wörter „und die ge-
     änderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Förder-
     voraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die
     Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1
     nicht überschritten wird.“ angefügt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern
              von Unionsbürgern, die unter den Vor-
              aussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4
              des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemein-
              schaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt
              sind oder denen diese Rechte als Kinder

              nur deshalb nicht zustehen, weil sie

              21 Jahre oder älter sind und von ihren
              Eltern oder deren Ehegatten oder Le-
              benspartnern keinen Unterhalt erhalten,“.

       bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe-

           gatte“ ein Komma und das Wort „Lebens-

           partner“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden
     jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma

     und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als
       Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förde-
       rungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf
       Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd ge-
       trennt leben oder die Ehe oder Lebenspartner-
       schaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich wei-
       terhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.“

3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teil-
       nehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für

       den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner
       um 215 Euro und für jedes Kind, für das er oder
       sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem
       Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskin-
       dergeldgesetz hat, um 210 Euro.“

  b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und
       Vermögen des Antragstellers oder der Antrag-
       stellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegat-
       ten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge
       anzurechnen.“

4. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jewei-
      lige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen
      erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berück-
      sichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetz-
      licher Renten und Versorgungsbezüge bleiben
      hierbei außer Betracht,“.
5. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im
     Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft
     getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner,
     sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
6. § 17a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspart-
      ner 1 800 Euro,“.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des
     Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
     chend für denjenigen oder diejenige, der oder
     die Leistungen zu erstatten hat und den jeweili-
     gen Ehegatten oder Lebenspartner des Antrag-
     stellers oder der Antragstellerin.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Ge-

     setzes erforderlich ist, hat

     1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem
        Teilnehmer oder der Teilnehmerin und dem je-
        weiligen Ehegatten oder Lebenspartner sowie

        der zuständigen Behörde eine Bescheinigung

        über den Arbeitslohn und den auf der Lohn-

        steuerkarte eingetragenen steuerfreien Jah-
        resbetrag auszustellen,

     2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung

        des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-
        rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung auf
        Verlangen der zuständigen Behörde Aus-
        künfte über die von ihr geleistete Alters- und
        Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers
        oder der Teilnehmerin und des jeweiligen
        Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.“
8. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 22

                    Ersatzpflicht des
             Ehegatten oder Lebenspartners“.

  b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Hat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teil-
     nehmers oder der Teilnehmerin die Leistung von
     Förderung an diesen oder diese dadurch herbei-
     geführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob
     fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben
     gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Absatz 2
     unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Un-
     recht geleisteten Förderungsbetrag zu erset-
     zen.“
9. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers
         oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehe-
         gatten oder Lebenspartners sowie die Höhe
         des Vermögens des Teilnehmers oder der
         Teilnehmerin nach § 17,“.

  b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
     „7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten
         Beträge vom Einkommen und Vermögen des
         Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie
         vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten
BGBl. 2010, Seite 1427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1427
          oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2
          Satz 5 und § 17.“

10. § 25 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom
   Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn
   in den Fällen des § 22 Absatz 2 und des § 24 Ab-
   satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers
   oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten
   oder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25
   Absatz 6 Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   eine Änderung des Freibetrags eingetreten ist.“

11. § 27 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspart-
       ner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an
       Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusam-
       mensetzung des Einkommens und des Freibe-
       trags vom Einkommen und der vom Einkommen
       auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teil-
       nehmerin anzurechnende Betrag.“
12. Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
    fügt:
     „(4) Für nach diesem Gesetz geförderte Maß-
   nahmen oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem
   28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die Vor-
   schriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Okto-
   ber 2010 geltenden Fassung anzuwenden.“

13. Die bisherigen §§ 31 und 32 werden aufgehoben.

                       Artikel 3

                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 22 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar-

tikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1a des Geset-
zes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
und 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 4

                    Änderung des

          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 434t Sozialversicherungs-Sta-
      bilisierungsgesetz wird wie folgt gefasst:

      „§ 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsge-
              setz“.

   b) Nach der Angabe zu § 434u wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Ände-
              rung des Bundesausbildungsförde-
              rungsgesetzes“.

2. § 63 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Ehe-
     gatten und Kinder“ durch die Wörter „Ehegatten,
     Lebenspartner und Kinder“ und die Wörter
     „Eltern oder deren Ehegatten“ durch die Wörter
     „Eltern, deren Ehegatten oder Lebenspartnern“
     ersetzt.
  b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach
     dem Wort „Ehegatte“ das Wort „ , Lebenspart-
     ner“ eingefügt.

  c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
     die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
     Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartner-
     schaft“ eingefügt.
3. In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach
   dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer
   Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt.

4. § 65 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „den jeweili-
         gen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bun-
         desausbildungsförderungsgesetzes; § 13
         Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungs-
         gesetzes gilt entsprechend“ durch die Wör-
         ter „149 Euro monatlich“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Soweit Mietkosten für Unterkunft und Ne-
         benkosten nachweislich den Betrag nach

         Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort ge-
         nannte Bedarf um bis zu 75 Euro monatlich.“

  b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „88“
     durch die Angabe „90“ ersetzt.

5. § 66 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird die Angabe „88“ durch die An-
     gabe „90“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Das Wort „wird“ wird durch das Wort
         „werden“, die Wörter „der jeweils geltende
         Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1
         des     Bundesausbildungsförderungsgeset-

         zes“ werden durch die Wörter „391 Euro mo-

         natlich“ sowie das Semikolon und der nach-
         folgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Soweit Mietkosten für Unterkunft und Ne-
         benkosten nachweislich 58 Euro monatlich
         übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 ge-
         nannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich.“

6. In § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die An-
   gabe „56“ durch die Angabe „58“ und die Angabe
   „550“ durch die Angabe „567“ ersetzt.

7. § 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird die Angabe „310“ durch die An-
     gabe „316“ ersetzt.

  b) In Satz 3 wird die Angabe „389“ durch die An-
     gabe „397“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 1428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1428
 8. § 105 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Angabe „310“
           durch die Angabe „316“ und die Angabe
           „389“ durch die Angabe „397“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „102“ durch
           die Angabe „104“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 werden die Angabe „225“
           durch die Angabe „230“ und die Angabe
           „260“ durch die Angabe „265“ ersetzt.
       dd) In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbin-
           dung mit Absatz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3“ ge-
           strichen und die Wörter „zuzüglich 149 Euro
           monatlich für die Unterkunft; soweit Miet-
           kosten für Unterkunft und Nebenkosten
           nachweislich diesen Betrag übersteigen, er-
           höht sich dieser Bedarf um bis zu 75 Euro
           monatlich“ angefügt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „310“ durch die An-
      gabe „316“ ersetzt.
 9. § 106 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „der jeweils

           nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Ab-

           satz 3 des Bundesausbildungsförderungs-

           gesetzes geltende Bedarf“ durch die Wörter

           „391 Euro monatlich“ ersetzt und die Wörter

           „; soweit Mietkosten für Unterkunft und Ne-
           benkosten nachweislich 58 Euro monatlich
           übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um
           bis zu 74 Euro monatlich“ angefügt.

       bb) In Nummer 3 wird die Angabe „169“ durch
           die Angabe „172“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „200“ durch die An-
      gabe „204“ ersetzt.
10. In § 107 werden die Angabe „62“ durch die Angabe
    „63“ und die Angabe „73“ durch die Angabe „75“
    ersetzt.
11. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „235“ durch die

      Angabe „242“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Angabe „2 824“ durch
      die Angabe „2 909“ und die Angabe „1 760“
      durch die Angabe „1 813“ ersetzt.

   c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 760“ durch die
      Angabe „1 813“ ersetzt.
12. In § 235b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „212“
    durch die Angabe „216“ ersetzt.
12a. § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz
     wird § 434u.
13. Nach § 434u wird folgender § 434v eingefügt:

                         „§ 434v
        Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung
       des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
      (1) Bis zum 31. Juli 2010 sind § 65 Absatz 1,
   § 66 Absatz 1 und 3, § 71 Absatz 2, § 105 Absatz 1
   Nummer 4 und § 106 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit
   der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfe und
   Freibeträge sich jeweils nach § 11 Absatz 4, § 12

    Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und Ab-
    satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Num-
    mer 2 und Absatz 3 sowie die §§ 21 bis 25 des
    Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 2
    Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung der
    als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
    nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesaus-
    bildungsförderungsgesetzes in der bis zum 27. Ok-
    tober 2010 geltenden Fassung bestimmen.
       (2) Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66,
    71, 101 Absatz 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem
    1. August 2010 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die
    Fälle des § 246 Absatz 2 Satz 1.“

                       Artikel 5

                     Änderung
          der Verordnung zur Bezeichnung
      der als Einkommen geltenden sonstigen
     Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4
    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   In § 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbil-

dungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I

S. 505), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Ge-

setzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geän-

dert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die

Wörter „oder Lebenspartners“ angefügt.

                       Artikel 6

                     Änderung
               der Verordnung über
        die Zuschläge zu dem Bedarf nach
       dem Bundesausbildungsförderungs-
      gesetz bei einer Ausbildung im Ausland
   Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei ei-
ner Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I
S. 935), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die
       Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der
       Europäischen Union oder der Schweiz durchge-
       führt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz
       gewährten Leistungen am ausländischen Ausbil-
       dungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt
       (§ 2),“.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2

              Höhe des Auslandszuschlags
      (1) Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem
   Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kauf-
   kraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsge-
   setzes festsetzt. Bezugsgröße ist der Bedarf nach
   § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2
   des Gesetzes.
BGBl. 2010, Seite 1429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1429
     (2) Für Bewilligungszeiträume, die im ersten Halb-
  jahr eines Jahres beginnen, ist der zum 1. Oktober
  des Vorjahres festgesetzte Prozentsatz maßgeblich,
  für Bewilligungszeiträume, die im zweiten Halbjahr
  eines Jahres beginnen, der zum 1. April desselben
  Jahres festgesetzte Prozentsatz. Der Prozentsatz
  gilt jeweils für den gesamten Bewilligungszeitraum.“

3. Der Verordnung wird folgender § 8 angefügt:
                          „§ 8

              Anwendungsbestimmung
        aus Anlass der Änderungen durch das
       Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung
      des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

     Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Okto-
  ber 2010 begonnen haben, ist § 2 bis zum 30. Sep-
  tember 2010 in der bis zum 28. Oktober 2010
  geltenden Fassung anzuwenden. Für Bewilligungs-
  zeiträume, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen
  haben, gilt der Prozentsatz, den das Auswärtige Amt
  zum Kaufkraftausgleich nach den §§ 7 und 54 des

     Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
     19. Juni 2009 zum 1. April 2010 festgesetzt hat.“

                        Artikel 7
                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes und des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

                        Artikel 8

                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Oktober 2010 in
Kraft.
   (3) Artikel 4 Nummer 2 bis 12 tritt am 1. August 2010
in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 24. Oktober

2010
                                           Der Bundespräsident
                                              Christian Wulff
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                       für Bildung und Forschung
                                            Annette Schavan
                                           Die Bundesministerin
                                          für Arbeit und
Soziales
                                           Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1422. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2fc8bbf2e92434da….