Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1422
BGBl. 2010 I S. 1422 · 39.469 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dreiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(23. BAföGÄndG)
Vom 24. Oktober 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer
Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „nach
den Regelungen der Länder über die Förderung
des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses oder“ gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„förderlich ist und“ die Wörter „außer
bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe
und bei Fachoberschulen“ eingefügt.
bbb) Die Wörter „und ausreichende Sprach-
kenntnisse vorhanden sind“ am Satz-
ende werden gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Berufs-
fachschulen“ die Wörter „und Fachschulen“
und nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe
„Nummer 1“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den
Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Be-
such von folgenden im Inland gelegenen Aus-
bildungsstätten gleichwertig ist:
1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab
Klasse 11,
2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab
Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsbe-
rechtigung nach 12 Schuljahren erworben
werden kann,
3. Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1
Nummer 2,
4. mindestens zweijährigen Fach- und Fach-
oberschulklassen,
5. Höheren Fachschulen, Akademien oder
Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von
Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Aus-
bildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleich-
wertig ist, wobei die Fachoberschulklassen aus-
genommen sind.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,“ im ers-
ten Halbsatz die Wörter „einer mindestens zwei-
jährigen Fachschulklasse, einer“ eingefügt, vor
dem Semikolon die Wörter „ , und ausreichende
Sprachkenntnisse vorhanden sind“ gestrichen
und im letzten Halbsatz nach dem Wort „Berufs-
fachschule“ die Wörter „oder einer mindestens
zweijährigen Fachschulklasse“ eingefügt.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2
Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 2“
ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder
Lebenspartnern“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden
jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartner-
schaft“ eingefügt.
5. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „30. Lebens-
jahr“ ein Komma und die Wörter „bei Studien-
gängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr“
eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b
eingefügt:
„1b. der Auszubildende eine weitere
Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Num-
mer 2 oder 3 aufnimmt,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Auszubildende aus persönlichen oder
familiären Gründen gehindert waren, den
Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu be-
ginnen; dies ist insbesondere der Fall,
wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen
bis zur Aufnahme der Ausbildung ein
eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Un-
terbrechung erziehen und während die-

ser Zeit bis zu höchstens 30 Wochen-
stunden im Monatsdurchschnitt erwerbs-
tätig sind; Alleinerziehende dürfen auch
mehr als 30 Wochenstunden erwerbs-
tätig sein, um dadurch Unterstützung
durch Leistungen der Grundsicherung
zu vermeiden, oder“.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 1, 3
und 4“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 1, 1b,
3 und 4“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne
dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Ge-
trenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „212“ durch
die Angabe „216“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „383“ durch
die Angabe „391“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „383“
durch die Angabe „465“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „459“
durch die Angabe „543“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die
Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine
Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleis-
tet.“
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„In besonderen Härtefällen können die
notwendigen Aufwendungen für eine weitere
Hin- und Rückreise geleistet werden.“
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „341“ durch
die Angabe „348“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „366“ durch
die Angabe „373“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „48“ durch die
Angabe „49“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „146“ durch
die Angabe „224“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 die Angabe
„und 2b“ gestrichen und am Satzende die An-
gabe „54 Euro“ durch die Angabe „62 Euro“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die
Angabe „11 Euro“ ersetzt.
10. § 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 werden aufge-
hoben.
11. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 2
Nr. 1 bis 3 und Satz 2“ durch die Wörter „Ab-
satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auszubilden-
de“ die Wörter „erstmalig aus wichtigem Grund
oder“ eingefügt.
12. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 040“ durch die
Angabe „1 070“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt und die Angabe
„520“ durch die Angabe „535“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „470“
durch die Angabe „485“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 18b Abs. 5“ die Wörter „in der bis zum 31. De-
zember 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
13. In § 18b werden in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort
„Abschlussprüfung“ und in Absatz 3 Satz 1 nach
dem Wort „Auszubildende“ die Wörter „bis zum
31. Dezember 2012“ eingefügt.
14. § 18c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch
das Wort „achtzehn“ ersetzt.
b) In Absatz 10 Satz 2 Nummer 4 werden vor den
Wörtern „Hilfe zum Lebensunterhalt“ die Wörter
„seit mindestens einem Jahr“ eingefügt.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partners“ eingefügt.
bbb) Der Nummer 3 wird das Wort „Gewer-
besteuer,“ angefügt.
ccc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt
durch das Wort „und“ ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. geförderte Altersvorsorgebeiträge
nach § 82 des Einkommensteuer-
gesetzes, soweit sie den Mindest-

eigenbeitrag nach § 86 des Einkom-
mensteuergesetzes nicht über-
schreiten.“
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „mit-
einander verheirateten“ die Wörter „oder in
einer Lebenspartnerschaft verbundenen“
und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „mit dem Be-
trag, der nicht steuerlich erfasst ist,“ gestri-
chen und nach dem Wort „gelten“ die Wörter
„in vollem Umfang“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „21,5“
durch die Angabe „21,3“ und die Angabe
„10 400“ durch die Angabe „12 100“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 und in Nummer 4 wird jeweils
die Angabe „12,9“ durch die Angabe „14,4“
und jeweils die Angabe „5 100“ durch die
Angabe „6 300“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „35“ durch
die Angabe „37,3“ und die Angabe „16 500“
durch die Angabe „20 900“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige
Leistungen, die nicht nach diesem Ge-
setz gewährt werden; wenn sie bega-
bungs- und leistungsabhängig nach von
dem Geber allgemeingültig erlassenen
Richtlinien ohne weitere Konkretisierung
des Verwendungszwecks vergeben wer-
den, gilt dies jedoch nur, soweit sie im
Berechnungszeitraum einen Gesamtbe-
trag übersteigen, der einem Monats-
durchschnitt von 300 Euro entspricht;
Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;“.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“
eingefügt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt und die Angabe
„520“ durch die Angabe „535“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „470“
durch die Angabe „485“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-
fügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „165“
durch die Angabe „170“ und die Angabe
„120“ durch die Angabe „125“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige
Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder
von Förderungseinrichtungen, die hierfür
öffentliche Mittel erhalten, sowie Förde-
rungsleistungen ausländischer Staaten
voll auf den Bedarf angerechnet; zu die-
sem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen
und gleichartige Leistungen, die zugleich
aus öffentlichen und privaten Mitteln fi-
nanziert und dem Empfänger insgesamt
als eine Leistung zugewendet werden,
als einheitlich aus öffentlichen Mitteln er-
bracht behandelt. Voll angerechnet wird
auch Einkommen, das aus öffentlichen
Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezo-
gen wird,“.
cc) In Nummer 4 wird vor dem Schlusspunkt der
Halbsatz „; dasselbe gilt für Unterhaltsleis-
tungen des Lebenspartners nach Aufhebung
der Lebenspartnerschaft oder des dauernd
getrennt lebenden Lebenspartners“ einge-
fügt.
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Le-
benspartners“ angefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
18. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Le-
benspartners“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ver-
heirateten“ die Wörter „oder in einer Lebens-
partnerschaft verbundenen“ eingefügt und
die Angabe „1 555“ durch die Angabe
„1 605“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“
eingefügt und die Angabe „1 040“ durch
die Angabe „1 070“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt und die Angabe
„520“ durch die Angabe „535“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „470“
durch die Angabe „485“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.
d) In Absatz 4 und Absatz 5 Nummer 2 werden
nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.
19. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.
20. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.

21. In § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach
dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer
Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt.
22. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das jeweils nach Landesrecht zuständige
hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der
Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheini-
gung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt
für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3
die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche
Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“
eingefügt.
23. § 47a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ange-
fügt.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
24. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. einen nach Beginn des vierten Fachsemes-
ters ausgestellten Nachweis über die bis da-
hin erworbene Anzahl von Leistungspunkten
nach dem Europäischen System zur Anrech-
nung von Studienleistungen (ECTS), wenn
die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung
bis zum Ende des jeweils erreichten Fachse-
mesters übliche Zahl an ECTS-Leistungs-
punkten nicht unterschritten wird.“
24a. § 49 Absatz 3 wird aufgehoben.
25. In § 50 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.
26. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe“ die
Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-
fügt.
27. § 66a wird wie folgt gefasst:
„§ 66a
Übergangs- und
Anwendungsvorschrift aus Anlass
des Zweiundzwanzigsten und des
Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(1) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember
2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung nach § 5
Absatz 2 Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Ab-
satz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Ab-
satz 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
bis zum Ende des bereits begonnenen Auslands-
aufenthalts anzuwenden. Für Auszubildende, de-
nen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung
nach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5
Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, die
§§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie die §§ 45 und 48
Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fas-
sung in dieser Ausbildung auch für später begin-
nende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn
eine Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet
werden kann. Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt
für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum
Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts
auch dann das Amt für Ausbildungsförderung zu-
ständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen
ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach
§ 5 Absatz 2 geleistet werden kann.
(2) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem
28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die §§ 11,
12, 13, 13a, 17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25,
29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeich-
nung der als Einkommen geltenden sonstigen Ein-
nahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum
28. Oktober 2010 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden; § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist dabei
nicht anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2010 sind
die §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die §§ 13 und 13a,
17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Absatz 2 und 3,
die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung
zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Num-
mer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der ab dem 28. Oktober 2010 geltenden Fassung
anzuwenden.“
28. § 67 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1322, 1794), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ersetzt“
die Wörter „und die geänderte Gesamtmaß-
nahme weiterhin die Fördervoraussetzungen

des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungs-
höchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht über-
schritten wird.“ gestrichen.
b) Nach Nummer 3 werden die Wörter „und die ge-
änderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Förder-
voraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die
Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1
nicht überschritten wird.“ angefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern
von Unionsbürgern, die unter den Vor-
aussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4
des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemein-
schaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt
sind oder denen diese Rechte als Kinder
nur deshalb nicht zustehen, weil sie
21 Jahre oder älter sind und von ihren
Eltern oder deren Ehegatten oder Le-
benspartnern keinen Unterhalt erhalten,“.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ ein Komma und das Wort „Lebens-
partner“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden
jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma
und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als
Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förde-
rungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf
Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd ge-
trennt leben oder die Ehe oder Lebenspartner-
schaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich wei-
terhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.“
3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teil-
nehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für
den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner
um 215 Euro und für jedes Kind, für das er oder
sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskin-
dergeldgesetz hat, um 210 Euro.“
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und
Vermögen des Antragstellers oder der Antrag-
stellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegat-
ten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge
anzurechnen.“
4. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jewei-
lige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen
erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berück-
sichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetz-
licher Renten und Versorgungsbezüge bleiben
hierbei außer Betracht,“.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im
Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft
getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner,
sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
6. § 17a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspart-
ner 1 800 Euro,“.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
chend für denjenigen oder diejenige, der oder
die Leistungen zu erstatten hat und den jeweili-
gen Ehegatten oder Lebenspartner des Antrag-
stellers oder der Antragstellerin.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Ge-
setzes erforderlich ist, hat
1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem
Teilnehmer oder der Teilnehmerin und dem je-
weiligen Ehegatten oder Lebenspartner sowie
der zuständigen Behörde eine Bescheinigung
über den Arbeitslohn und den auf der Lohn-
steuerkarte eingetragenen steuerfreien Jah-
resbetrag auszustellen,
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung
des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-
rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung auf
Verlangen der zuständigen Behörde Aus-
künfte über die von ihr geleistete Alters- und
Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers
oder der Teilnehmerin und des jeweiligen
Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.“
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Ersatzpflicht des
Ehegatten oder Lebenspartners“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teil-
nehmers oder der Teilnehmerin die Leistung von
Förderung an diesen oder diese dadurch herbei-
geführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob
fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben
gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Absatz 2
unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Un-
recht geleisteten Förderungsbetrag zu erset-
zen.“
9. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers
oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehe-
gatten oder Lebenspartners sowie die Höhe
des Vermögens des Teilnehmers oder der
Teilnehmerin nach § 17,“.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten
Beträge vom Einkommen und Vermögen des
Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie
vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten

oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2
Satz 5 und § 17.“
10. § 25 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom
Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn
in den Fällen des § 22 Absatz 2 und des § 24 Ab-
satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers
oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten
oder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25
Absatz 6 Bundesausbildungsförderungsgesetzes
eine Änderung des Freibetrags eingetreten ist.“
11. § 27 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspart-
ner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an
Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusam-
mensetzung des Einkommens und des Freibe-
trags vom Einkommen und der vom Einkommen
auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teil-
nehmerin anzurechnende Betrag.“
12. Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Für nach diesem Gesetz geförderte Maß-
nahmen oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem
28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die Vor-
schriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Okto-
ber 2010 geltenden Fassung anzuwenden.“
13. Die bisherigen §§ 31 und 32 werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 22 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1a des Geset-
zes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
und 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 434t Sozialversicherungs-Sta-
bilisierungsgesetz wird wie folgt gefasst:
„§ 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsge-
setz“.
b) Nach der Angabe zu § 434u wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Ände-
rung des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes“.
2. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Ehe-
gatten und Kinder“ durch die Wörter „Ehegatten,
Lebenspartner und Kinder“ und die Wörter
„Eltern oder deren Ehegatten“ durch die Wörter
„Eltern, deren Ehegatten oder Lebenspartnern“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach
dem Wort „Ehegatte“ das Wort „ , Lebenspart-
ner“ eingefügt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartner-
schaft“ eingefügt.
3. In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach
dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder in einer
Lebenspartnerschaft verbunden“ eingefügt.
4. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „den jeweili-
gen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes; § 13
Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes gilt entsprechend“ durch die Wör-
ter „149 Euro monatlich“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit Mietkosten für Unterkunft und Ne-
benkosten nachweislich den Betrag nach
Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort ge-
nannte Bedarf um bis zu 75 Euro monatlich.“
b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „88“
durch die Angabe „90“ ersetzt.
5. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „88“ durch die An-
gabe „90“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „wird“ wird durch das Wort
„werden“, die Wörter „der jeweils geltende
Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1
des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes“ werden durch die Wörter „391 Euro mo-
natlich“ sowie das Semikolon und der nach-
folgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit Mietkosten für Unterkunft und Ne-
benkosten nachweislich 58 Euro monatlich
übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 ge-
nannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich.“
6. In § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die An-
gabe „56“ durch die Angabe „58“ und die Angabe
„550“ durch die Angabe „567“ ersetzt.
7. § 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „310“ durch die An-
gabe „316“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „389“ durch die An-
gabe „397“ ersetzt.

8. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „310“
durch die Angabe „316“ und die Angabe
„389“ durch die Angabe „397“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „102“ durch
die Angabe „104“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „225“
durch die Angabe „230“ und die Angabe
„260“ durch die Angabe „265“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit Absatz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3“ ge-
strichen und die Wörter „zuzüglich 149 Euro
monatlich für die Unterkunft; soweit Miet-
kosten für Unterkunft und Nebenkosten
nachweislich diesen Betrag übersteigen, er-
höht sich dieser Bedarf um bis zu 75 Euro
monatlich“ angefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „310“ durch die An-
gabe „316“ ersetzt.
9. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „der jeweils
nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Ab-
satz 3 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes geltende Bedarf“ durch die Wörter
„391 Euro monatlich“ ersetzt und die Wörter
„; soweit Mietkosten für Unterkunft und Ne-
benkosten nachweislich 58 Euro monatlich
übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um
bis zu 74 Euro monatlich“ angefügt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „169“ durch
die Angabe „172“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „200“ durch die An-
gabe „204“ ersetzt.
10. In § 107 werden die Angabe „62“ durch die Angabe
„63“ und die Angabe „73“ durch die Angabe „75“
ersetzt.
11. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „235“ durch die
Angabe „242“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angabe „2 824“ durch
die Angabe „2 909“ und die Angabe „1 760“
durch die Angabe „1 813“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 760“ durch die
Angabe „1 813“ ersetzt.
12. In § 235b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „212“
durch die Angabe „216“ ersetzt.
12a. § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz
wird § 434u.
13. Nach § 434u wird folgender § 434v eingefügt:
„§ 434v
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(1) Bis zum 31. Juli 2010 sind § 65 Absatz 1,
§ 66 Absatz 1 und 3, § 71 Absatz 2, § 105 Absatz 1
Nummer 4 und § 106 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfe und
Freibeträge sich jeweils nach § 11 Absatz 4, § 12
Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und Ab-
satz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Num-
mer 2 und Absatz 3 sowie die §§ 21 bis 25 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 2
Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung der
als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes in der bis zum 27. Ok-
tober 2010 geltenden Fassung bestimmen.
(2) Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66,
71, 101 Absatz 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem
1. August 2010 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die
Fälle des § 246 Absatz 2 Satz 1.“
Artikel 5
Änderung
der Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden sonstigen
Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I
S. 505), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Ge-
setzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ angefügt.
Artikel 6
Änderung
der Verordnung über
die Zuschläge zu dem Bedarf nach
dem Bundesausbildungsförderungs-
gesetz bei einer Ausbildung im Ausland
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei ei-
ner Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I
S. 935), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die
Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder der Schweiz durchge-
führt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz
gewährten Leistungen am ausländischen Ausbil-
dungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt
(§ 2),“.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Höhe des Auslandszuschlags
(1) Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem
Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kauf-
kraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsge-
setzes festsetzt. Bezugsgröße ist der Bedarf nach
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2
des Gesetzes.

(2) Für Bewilligungszeiträume, die im ersten Halb-
jahr eines Jahres beginnen, ist der zum 1. Oktober
des Vorjahres festgesetzte Prozentsatz maßgeblich,
für Bewilligungszeiträume, die im zweiten Halbjahr
eines Jahres beginnen, der zum 1. April desselben
Jahres festgesetzte Prozentsatz. Der Prozentsatz
gilt jeweils für den gesamten Bewilligungszeitraum.“
3. Der Verordnung wird folgender § 8 angefügt:
„§ 8
Anwendungsbestimmung
aus Anlass der Änderungen durch das
Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Okto-
ber 2010 begonnen haben, ist § 2 bis zum 30. Sep-
tember 2010 in der bis zum 28. Oktober 2010
geltenden Fassung anzuwenden. Für Bewilligungs-
zeiträume, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen
haben, gilt der Prozentsatz, den das Auswärtige Amt
zum Kaufkraftausgleich nach den §§ 7 und 54 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
19. Juni 2009 zum 1. April 2010 festgesetzt hat.“
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes und des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Oktober 2010 in
Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 2 bis 12 tritt am 1. August 2010
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Oktober
2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1422. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2fc8bbf2e92434da….