Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 850

BGBl. 1999 I S. 850 · 13.564 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1999, Seite 850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 850
                                      Zwanzigstes Gesetz
                    zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                       (20. BAföGÄndG)
                                                     Vom 7. Mai 1999

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
  Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni
1998 (BGBl. I S. 1609), wird wie folgt geändert:

 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                               „§ 5a
              Unberücksichtigte Ausbildungszeiten

         Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine
      Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung,
      die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat,
      längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt.
      Dies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbil-
      dungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland
      durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben
      ist oder die Förderungshöchstdauer des Auszubilden-
      den vor dem 1. Juli 1999 endet.“

 2. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Hat der Auszubildende
      1. aus wichtigem Grund oder
      2. aus unabweisbarem Grund

      die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung
      gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine
      andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an
      Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
      gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fach-
      semesters.“

 3. § 12 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden ersetzt

         – die Zahl „325“ durch die Zahl „330“,

         – die Zahl „350“ durch die Zahl „355“,
         – die Zahl „590“ durch die Zahl „605“ und
         – die Zahl „625“ durch die Zahl „640“.
      b) In Absatz 2 werden ersetzt

         – die Zahl „570“ durch die Zahl „580“,

         – die Zahl „625“ durch die Zahl „640“,

         – die Zahl „650“ durch die Zahl „665“ und

         – die Zahl „755“ durch die Zahl „770“.

 4. § 13 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden ersetzt
         – die Zahl „560“ durch die Zahl „570“ und
         – die Zahl „605“ durch die Zahl „615“.

   b) In Absatz 2 werden ersetzt
       – die Zahl „30“ durch die Zahl „35“,
       – die Zahl „75“ durch die Zahl „80“ und
       – die Zahl „240“ durch die Zahl „245“.
   c) In Absatz 2a werden ersetzt

       – die Zahl „65“ durch die Zahl „70“ und
       – die Zahl „75“ durch die Zahl „80“.

5. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Nr. 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 3a wird die Jahreszahl „1999“ durch die
      Jahreszahl „2001“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
      ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
      und Technologie“ ersetzt durch die Wörter
      „Bundesministerium für Bildung und Forschung“.

6. In § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „1 bis“
   gestrichen.

7. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt
   – die Zahl „1475“ durch die Zahl „1565“,
   – die Zahl „665“ jeweils durch die Zahl „705“ und
   – die Zahl „515“ durch die Zahl „545“.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden ersetzt
       – die Zahl „190“ durch die Zahl „200“,

       – die Zahl „260“ durch die Zahl „275“,
       – die Zahl „365“ durch die Zahl „385“,
       – die Zahl „635“ durch die Zahl „675“,

       – die Zahl „565“ durch die Zahl „600“ und

       – die Zahl „885“ durch die Zahl „940“.

   b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt
       – die Zahl „260“ durch die Zahl „275“ und
       – die Zahl „190“ durch die Zahl „200“.

9. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden ersetzt

       – die Zahl „2140“ durch die Zahl „2270“ und
       – die Zahl „1475“ jeweils durch die Zahl „1565“.

   b) In Absatz 3 werden ersetzt

       – die Zahl „185“ durch die Zahl „195“,
       – die Zahl „120“ durch die Zahl „125“,
       – die Zahl „565“ durch die Zahl „600“,
       – die Zahl „720“ durch die Zahl „765“ und
       – die Zahl „665“ durch die Zahl „705“.
BGBl. 1999, Seite 851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 851
10. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „eines weiteren
    Jahres“ ersetzt durch die Wörter „drei weiterer
    Semester“.

11. § 59 wird gestrichen.

12. In § 2 Abs. 3, § 15a Abs. 6, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1
    Satz 5, § 18c Abs. 11, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 39
    Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 4 Satz 2, § 46 Abs. 3
    sowie § 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden die Wörter
    „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
    schung und Technologie“ ersetzt durch die Wörter
    „Bundesministerium für Bildung und Forschung“.

                         Artikel 2
  In § 9 Abs. 1a der Verordnung über Zusatzleistungen in
Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungs-
gesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1609) geändert worden ist, werden ersetzt die Zahl „55“
durch die Zahl „60“ und die Zahl „155“ durch die Zahl
„160“.

                         Artikel 3

  Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bun-
desausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983
(BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 16. Mai 1990 (BGBl. I S. 954), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 15a“ ersetzt
   durch die Angabe „§ 15b“.

2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie in den
   Fällen des § 13a Beginn und Ende einer nach § 3 Abs. 1
   und 2 in der bis zum 4. November 1983 geltenden Fas-
   sung fortgesetzten und weiteren Ausbildung“ gestrichen.

3. § 13a wird gestrichen.

                         Artikel 4
   In §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 4, 5 und 6 der
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbil-

dungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801),
die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Januar 1997
(BGBl. I S. 15) geändert worden ist, werden die Wörter
„für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie“
ersetzt durch die Wörter „für Bildung und Forschung“.

                         Artikel 5
  Die auf Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf

Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

                         Artikel 6
  Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes in der vom 1. Oktober 1999 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                        Artikel 7
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 396), wird wie folgt geändert:

1. § 65 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden ersetzt
      – die Zahl „800“ durch die Zahl „815“,
      – die Zahl „845“ durch die Zahl „860“ und

      – die Zahl „240“ durch die Zahl „245“.
   b) In den Absätzen 2 und 3 wird die Zahl „150“ jeweils
      durch die Zahl „155“ ersetzt.

2. § 66 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden ersetzt
      – die Zahl „350“ durch die Zahl „355“ und
      – die Zahl „680“ durch die Zahl „695“.

   b) In Absatz 2 wird die Zahl „150“ durch die Zahl „155“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden ersetzt

      – die Zahl „625“ jeweils durch die Zahl „640“,

      – die Zahl „845“ jeweils durch die Zahl „860“ und
      – die Zahl „240“ durch die Zahl „245“.

3. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt
   – die Zahl „510“ durch die Zahl „520“ und

   – die Zahl „680“ durch die Zahl „695“.

4. § 105 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden ersetzt

      – die Zahl „510“ durch die Zahl „520“,
      – die Zahl „680“ durch die Zahl „695“,
      – die Zahl „175“ durch die Zahl „180“,
      – die Zahl „375“ durch die Zahl „380“,
      – die Zahl „425“ durch die Zahl „435“,
      – die Zahl „800“ durch die Zahl „815“,

      – die Zahl „845“ durch die Zahl „860“ und

      – die Zahl „240“ durch die Zahl „245“.
   b) In Absatz 2 wird die Zahl „510“ durch die Zahl „520“
      ersetzt.

5. § 106 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden ersetzt
      – die Zahl „350“ durch die Zahl „355“,

      – die Zahl „625“ durch die Zahl „640“ und

      – die Zahl „280“ durch die Zahl „285“.
   b) In Absatz 2 wird die Zahl „330“ durch die Zahl „335“
      ersetzt.

6. In § 107 werden ersetzt

   – die Zahl „102“ durch die Zahl „105“ und
   – die Zahl „122“ durch die Zahl „125“.
BGBl. 1999, Seite 852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 852
7. In § 108 Abs. 2 werden ersetzt
   – die Zahl „365“ durch die Zahl „385“,
   – die Zahl „185“ durch die Zahl „195“,
   – die Zahl „4820“ durch die Zahl „5110“ und
   – die Zahl „3000“ jeweils durch die Zahl „3180“.

8. § 413 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    „(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet,
   werden als Bedarf für den Lebensunterhalt in den
   Fällen des

   1. § 65 Abs. 1
      anstelle des Betrages von
      – 815 Deutsche Mark
        ein Betrag von 655 Deutsche Mark,
      – 860 Deutsche Mark
        ein Betrag von 700 Deutsche Mark,
      – 245 Deutsche Mark
        ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
      – 75 Deutsche Mark
        ein Betrag von 235 Deutsche Mark,
   2. § 66

      a) Absatz 1

         anstelle des Betrages von
         – 355 Deutsche Mark
           ein Betrag von 330 Deutsche Mark,

         – 695 Deutsche Mark
           ein Betrag von 650 Deutsche Mark,
      b) Absatz 3

         anstelle des Betrages von

         – 640 Deutsche Mark
           ein Betrag von 580 Deutsche Mark,

         – 860 Deutsche Mark
           ein Betrag von 700 Deutsche Mark,

         – 80 Deutsche Mark
           ein Betrag von 30 Deutsche Mark,

         – 245 Deutsche Mark
           ein Betrag von 85 Deutsche Mark,

         – 75 Deutsche Mark
           ein Betrag von 135 Deutsche Mark in den
           Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von
           235 Deutsche Mark in den Fällen des § 66
           Abs. 3 Satz 2
   zugrunde gelegt.“

9. § 414 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    „(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet,
   werden in den Fällen des

   1. § 101 Abs. 2
      anstelle des Betrages von

      – 520 Deutsche Mark
        ein Betrag von 480 Deutsche Mark,
      – 695 Deutsche Mark
        ein Betrag von 650 Deutsche Mark,

2. § 105
   a) Absatz 1
      anstelle des Betrages von
      – 520 Deutsche Mark
        ein Betrag von 480 Deutsche Mark,
      – 695 Deutsche Mark
        ein Betrag von 650 Deutsche Mark,
      – 380 Deutsche Mark
        ein Betrag von 335 Deutsche Mark,

      – 435 Deutsche Mark
        ein Betrag von 390 Deutsche Mark,
      – 815 Deutsche Mark
        ein Betrag von 655 Deutsche Mark,
      – 860 Deutsche Mark
        ein Betrag von 700 Deutsche Mark,
      – 245 Deutsche Mark
        ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
      – 75 Deutsche Mark
        ein Betrag von 235 Deutsche Mark,
   b) Absatz 2

      anstelle des Betrages von

      – 520 Deutsche Mark
        ein Betrag von 480 Deutsche Mark,
3. § 106

   a) Absatz 1

      anstelle des Betrages von
      – 355 Deutsche Mark
        ein Betrag von 330 Deutsche Mark,

      – 640 Deutsche Mark

        ein Betrag von 580 Deutsche Mark,

      – 80 Deutsche Mark
        ein Betrag von 30 Deutsche Mark,

      – 75 Deutsche Mark
        ein Betrag von 55 Deutsche Mark,

      – 285 Deutsche Mark
        ein Betrag von 240 Deutsche Mark,

   b) Absatz 2
      anstelle des Betrages von

      – 335 Deutsche Mark
        ein Betrag von 310 Deutsche Mark,
4. § 107
   anstelle des Betrages von

   – 105 Deutsche Mark
     ein Betrag von 90 Deutsche Mark,

   – 125 Deutsche Mark
     ein Betrag von 110 Deutsche Mark,

5. § 108 Abs. 2

   anstelle des Betrages von
   – 385 Deutsche Mark
     ein Betrag von 360 Deutsche Mark,
BGBl. 1999, Seite 853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 853
   – 195 Deutsche Mark
     ein Betrag von 185 Deutsche Mark,

   – 5110 Deutsche Mark

     ein Betrag von 4595 Deutsche Mark,
   – 3180 Deutsche Mark
     ein Betrag von 2840 Deutsche Mark,

6. § 111
   anstelle des Betrages von

   – 495 Deutsche Mark
     ein Betrag von 440 Deutsche Mark
zugrunde gelegt.“

                          Artikel 8

                        Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 8 und 9, Arti-
kel 2 und 7 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin
bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die
Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach
dem 30. Juni 1999 beginnen. Vom 1. Oktober 1999 an sind
die in Artikel 1 Nr. 3, 4, 8 und 9 sowie Artikel 2 und 7
bestimmten Änderungen ohne die einschränkende Maß-
gabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.
  (3) Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                          wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den

7. Mai 1999

Der Bund esp räsid ent
   Ro m an Herzo g

  Der Bund eskanzler
  Gerhard Sc hröd er

Die Bund esminist erin
                                       f ür B ild ung und Fo rsc hung
       E. B u l m a h n

Der Bund esminist er
                                      für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
                                   Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 850. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes eea84d4de6c202be….