Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 104 Dauer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/104#abs-1 (1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/104#abs-2 (2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/104#abs-3 (3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/104#abs-4 (4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 104 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 04.06.2025 – B 11 AL 2/24 RArbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Anzeige des Arbeitsausfalles - Unterbrechung des Bezuges von Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bei noch nicht vollständig ausgeschöpfter Bezugsdauer - neuer LeistungsfallZitiert von 1
- SG Darmstadt, 07.10.2024 – S 8 AL 131/21
- LSG NRW, 11.12.2025 – L 9 AL 140/24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2009 – L 8/13 SO 7/07
- SG Dortmund, 19.07.2021 – S 28 AL 889/20Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 14.06.2011 – L 3 AS 61/11 B ER, L 3 AS 86/11 B PKHZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 16.10.2024 – S 29 AL 4/23
- LSG Hessen, 30.08.2024 – L 7 AL 11/23Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 14.04.2024 – L 2 AL 16/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 104 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2008 I S. 2959
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.