Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 5 Soziale Entschädigung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 – L 6 SB 4012/20Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 09.11.2006 – L 6 VG 2519/05Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 28.06.2006 – 7 K 2459/05Zitiert von 1
- BVerfG, 14.03.2001 – 1 BvR 1931/96Zitiert von 6
- BGH, 12.12.2023 – VI ZR 297/22Begriff der Versorgungsbezüge im Rahmen der Härtefallleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz
- BSG, 22.03.2011 – B 2 U 12/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Entschließungs- und Auswahlermessen - Prävention - zukunftsgerichtete Leistung - keine rückwirkende Leistungserbringung nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums - fehlende Schadensersatzfunktion - Beginn der Fünf-Jahres-FristZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 – 3 K 126/20Zitiert von 3
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Zitiert von 22
- LSG NRW, 22.06.2007 – L 1 B 7/07 AS ERZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf
1.
die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2.
angemessene wirtschaftliche Versorgung.
Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten.