Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 14 Unterhaltsrente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 03.07.2019 – L 2 R 3888/18Zitiert von 1
- BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvL 9/00Kein Schutz der durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften durch Art. 14 Abs. 1 GG; Notwendigkeit einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge bei der Reduzierung von Rentenansprüchen aus Gründen des VertrauensschutzesZitiert von 125
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 18/99 RFremdrentenrecht: Bindung an Feststellungen im Herstellungsbescheid bei der Rentenberechnung; Aussetzung des Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/98 RZitiert von 16
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/99 RZitiert von 11
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2022 – L 17 R 22/22
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2023 – L 16 R 363/21
- LSG Hessen, 07.02.2022 – L 5 R 127/17Zitiert von 3
- LSG Hessen, 18.01.2013 – L 5 R 144/12 ZVWZitiert von 4
16 Entscheidungen zu § 14 RÜG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 RÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehegatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung, wenn
1.
der Unterhaltsberechtigteund
a)
bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und
b)
eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht erhält oder
c)
eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 330 Deutsche Mark erhält
2.
der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.