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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1250
BGBl. 1991 I S. 1250 · 78.883 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1250 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1991, Teil 1
über die Einführung eines Wohngeldsondergesetzes
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte· Gebiet,
die Änderung des Wohngeldgesetzes
und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften
sowie über die Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. Juni 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über Sondervorschriften
für die vereinfachte Gewährung von Wohngeld
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet
(Wohngeldsondergesetz - WoGSoG)
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Erster Tell
Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich, Zweck des Wohngeldes
§ 2 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs
§ 3 Antragberechtigte
§ 4 Familienmitglieder
§ 5 Miete
§ 6 Belastung
§ 7 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
zweiter Teil
Einkommensermittlung
§ 8 Familieneinkommen
§ 9 Begriff des Jahreseinkommens
§ 1O Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 11 Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-
pflichtungen
Dritter Teil
Allgemeine Ablehnungsgründe
§12

Vierter Tell
Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes
§ 13 Antrag
§ 14 Auskunftspflicht
§ 15 Entscheidung über den Antrag
§ 16 Bewilligungszeitraum
§ 17 Zahlung des Wohngeldes
§ 18 Erhöhung des Wohngeldes
§ 19 Wegfall des Wohngeldanspruchs
§ 20 Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
fünfter Teil
Zuschlag für Wärme und Warmwasser
§ 21
Sechster Teil
Erstattung des Wohngeldes
§22
Siebenter Teil
Wohngeld-Statistik
§23
Achter Tell
Schlußvorschrlften
§ 24 Durchführungsvorschriften
§ 25 Gesetzeskonkurrenz
§ 26 Überleitungsvorschrift
Anlagen 1 bis 5
Erster Teil
Allgemeine Grundsätze
§ 1
Geltungsbereich, Zweck des Wohngeldes
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet wird im Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis ein-
schließlich 31. Dezember 1993 zur wirtschaftlichen Siche-
rung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf
einen vor dem 1. Februar 1993 gestellten Antrag nach
Maßgabe dieses Gesetzes Wohngeld als Zuschuß zu den
Aufwendungen für den Wohnraum sowie zu den Kosten
für Wärme und Warmwasser gewährt. Die Vorschriften
des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Januar 1991 (BGBI. 1S. 13), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1250), über Wohngeld für Empfänger von Leistungen
der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge (Fünfter Teil) blei-
ben unberührt.
§2
Art und Umfang des Wohngeldanspruchs
Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der zu
berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach Maß-
gabe der Anlagen 1 bis 5 für den Wohnraum sowie zu den
Kosten für Wärme und Warmwasser (§ 21) gewährt.
Satz 1 gilt nicht,
1 . wenn § 12 anzuwenden ist oder
2. wenn und solange Wohngeld nach Maßgabe der Anla-
gen 1 bis 10 oder des Fünften Teils des Wohngeld-
gesetzes für diesen oder anderen Wohnraum gewährt
wird. ·
§3
Antragberechtigte
(1) Wer eine Miete oder ein mietähnliches Nutzungsent-
gelt für Wohnraum zu entrichten· hat, ist für einen Miet-
zuschuß antragberechtigt. Dies gilt auch für Bewohner von
Wohnraum im eigenen Wohngebäude mit mehr als zwei
Wohnungen und in Gebäuden, deren Wohn- und Nutz-
fläche überwiegend zu gewerblichen oder anderen beruf-
lichen Zwecken genutzt wird.
(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt, wer
für den eigengenutzten Wohnraum die Belastung aufzu-
bringen hat.
(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt,
wer einen Anspruch auf die Einräumung der Eigennutzung
hat und für den von ihm genutzten Wohnraum bereits die
Belastung aufbringt.
(4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Fami-
lienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand
antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses
Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der
Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für
die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. Ein
zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes Fami-
lienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.
§4
Familienmitglieder
(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind
der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:
1. der Ehegatte,
2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten
und dritten Grades in der Seitenlinie,
3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte
zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
4. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-
eltern.
(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des
Antragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohn-
raum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise
gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.
(3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-
halt, wenn. sie vorübergehend abwesend sind.
§5
Miete
(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für
die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von

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Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen ein-
schließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
(2) Außer Betracht bleiben
1. Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie auf
Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten
des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor-
gungsanlagen entfallen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Wohngeldverordnung in der Fassung des § 18 der
Wohngeldverordnung (Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 20. Juni 1991 - BGBI. 1 S. 1250) ist entsprechend
anzuwenden;
2. bei möbliertem Wohnraum 20 vom Hundert des Entgel-
tes nach Absatz 1.
(3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der
Miete der Mietwert des Wohnraums. Der Mietwert ist nach
§ 8 der Wohngeldverordnung zu ermitteln.
§6
Belastung
(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bela-
stung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.
(2) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind Zinsen und
Tilgungen für Darlehen zu berücksichtigen, die der Finan-
zierung der in § 12 Abs. 1 der Wohngeldverordnung
genannten Zwecke gedient haben. Die Belastung aus der
Bewirtschaftung ist nach § 14 Abs. 2 der Wohngeldverord-
nung zu bemessen.
§7
Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete
oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6
ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 außer Betracht
bleibt.
(2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer
Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen
unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen
ist. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung
die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige Miete oder
Belastung, wird das Entgelt in voller Höhe abgesetzt.
Auf das Entgelt ist § 5 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
zweiter Teil
Einkommensermittlung
§8
Familieneinkommen
(1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist
der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haus-
halt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinstehenden
tritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahresein-
kommen.
(2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses
Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.
§9
Begriff des Jahreseinkommens
Zum Jahreseinkommen rechnen:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-
betrieb und aus selbständiger Arbeit,
2. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit,
3. Arbeitslosen-, Unterhalts- und Übergangsgeld,
4. Renten, mit Ausnahme der Grundrenten nach dem
Bundesversorgungsgesetz,
5. von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Dritten
empfangener Unterhalt.
§ 10
Ermittlung des Jahreseinkommens
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die
Einnahmen zugrunde zu legen, die nach den im Zeitpunkt
der Antragstellung bekannten Daten im Bewilligungszeit-
raum zu erwarten sind. Zu erwarten sind Einnahmen, die
auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Antragstellung
bekannten Daten verläßlich ermittelt werden können.
(2) Soweit die Höhe der in § 9 Nr. 1 genannten Einkünfte
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden
kann, ist ein Jahreseinkommen von 12 000 Deutsche Mark
anzusetzen. Von den Einnahmen nach § 9 Nr. 2 wird ein
Betrag in Höhe von 25 vom Hundert abgezogen.
(3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz 1
maßgebenden Zeitraum anfallen, aber einem anderen
Zeitraum zuzurechnen sind, sind so zu behandeln, als ob
sie während des anderen Zeitraums angefallen wären.
§ 11
Aufwendungen
zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden Auf-
wendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflich-
tungen wie folgt abgesetzt:
1. bis zu 200 Deutsche Mark monatlich für ein zum Haus-
halt rechnendes Familienmitglied, das auswärts unter-
gebracht ist,
2. bei einer nicht zum Haushalt rechnenden Person
a) bis zu 750 Deutsche Mark monatlich für einen
geschiedenen oder dauemd getrennt lebenden
Ehegatten. Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit oder
Aufhebung der Ehe,
b) bis zu 300 Deutsche Mark monatlich für eine son-
stige Person.
Dritter Teil
Allgemeine Ablehnungsgründe
§ 12
Wohngeld wird nicht gewährt:
1. wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohn-
geld gewährt wird;

2. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit
benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorüber-
gehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3).
Vierter Teil
Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes
§ 13
Antrag
(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberech-
tigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu rich-
ten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilli-
gungszeitraums wiederholt werden. Wird der Wiederho-
lungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufen-
den Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des
zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als
Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 10.
(2) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.
§ 14
Auskunftspflicht
(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes
es erfordert, sind
1. die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden
Familienmitglieder,
2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten
Wohnraum gemeinsam bewohnen,
verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Ein-
nahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende
Umstände zu geben.
(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes
es erfordert, sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten
und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet,
der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsver-
hältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst
Auskunft zu geben.
(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zustän-
digen· Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete
sowie über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nut-
zungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben,
wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es
erfordert.
(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflich-
tigen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
§ 15
Entscheidung über den Antrag
(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag
auf Wohngeld.
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen.
(3) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung dar-
über enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die Zeit
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden
kann'.
§ 16
Bewilligungszeitraum
(1) Das Wohngeld wird für zwölf Monate bewilligt (Bewil-
ligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum -kann unter-
schritten werden, wenn dies nach den Umständen des
Einzelfalles erforderlich ist.
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am. Ersten des
Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die
Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst
in einem späteren Monat ein oder wird der Antrag nur im
Hinblick auf die in einem späteren Monat eintretende Erhö-
hung der Miete oder Belastung gestellt, so beginnt der
Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
(3) Wird das Wohngeld nach § 18 Abs. 2 rückwirkend
bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten
des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Be-
lastung berücksichtigt werden darf.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 beginnt der
Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats,
1. in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Wohngeldgesetzes beantragt oder die Prü-
fung eines Anspruchs auf solche Leistungen von Amts
wegen eingeleitet worden ist, sofern Leistungen nach
dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes nicht gewährt
werden, ·
2. der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem
Fünften Teil des Wohngeldgesetzes eingestellt worden
ist, ·
3. für den nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes
zu Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,
wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der
Entscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.
§ 17
Zahlung des Wohngeldes
(1) Das Wohngeld wird an den . Antragberechtigten
gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit
schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder,
wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des
Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an
eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder
an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der
Mietzuschuß an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der
Antragberechtigte hiervon zu unterrichten.
(2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt.
Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungs-
abschnitt) gezahlt werden.
§ 18
Erhöhung des Wohngeldes
(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-
der erhöht oder
2: die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um
mehr als 15 vom Hundert erhöht oder
3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert
verringert oder

1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. die bei der Bemessung des Zuschlags für Wärme und
Warmwasser zu berücksichtigende Wohnfläche. um
mehr als 15 vom Hundert erhöht oder die Heizungsart
geändert (§ 21 ),
so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies
zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt. Über einen nach
dem 31. Januar 1993 gestellten Antrag ist nach den Vor-
schriften des Wohngeldgesetzes zu entscheiden.
(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete
oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht, so
wird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt,
für den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder
die erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend
zu bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht überstei-
gen, um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des
auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Bela-
stung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird .
. Über einen nach dem 31. Januar 1993 gestellten Antrag ist
nach dem jeweils geltenden Recht zu entscheiden.
§ 19
Wegfall des Wohngeldanspruchs
(1) Wird der Wohnraum, für den Wohng~ld bewilligt ist,
vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum
Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so
entfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungs-
abschnitt an.
(2) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der
Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf
Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zah-
lungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbe-
nen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt
der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilli-
gungszeitraums.
(3) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh-
rung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen entfällt
oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.
§ 20
Beschränkung der Berufung
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem
Gesetz findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungs-
gerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie
in dem Urteil zugelassen ist.
(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist
§ 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
Fünfter Teil
Zuschlag für Wärme und Warmwasser
§ 21
(1) Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung(§ 7)
wird vor Anwendung der Anlagen 1 bis 5 je Quadratmeter
Wohnfläche um folgenden Zuschlag zu den Kosten für
Wärme und Warmwasser erhöht (Wohnkosten), soweit
diese auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf
Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warmwasser-
versorgungsanlagen entfallen:
Heizungsart
Einzel- Fern-
Zentral-
Zeitraum raum- heizung
heizung
heizung
Deutsche Mark
1. Oktober 1991
1,80 2,50
bis 30. September 1992 1,00
1. Oktober 1992
0,70 1,30 1!80
bis 30. September 1993
1. Oktober 1993
.0,80 1,20
bis 31 . Dezember 1993 0,40
Bei der Bemessung des Zuschlags. bleibt die Wohnfläche
insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt,
der einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum
Gebrauch überlassen ist. Der für Femheizung maßge-
bende Betrag gilt auch, wenn mehr als die Hälfte der
beheizten Räume mit Stadt- oder Erdgas oder mit elektri-
scher Speicherheizung beheizt wird; sonst gilt der für
Zentralheizung maßgebende Betrag. Der sich ergebende
Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.
. (2) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden Absatzes
ist eine Sammelheizung, bei der an einer Stelle des
Gebäudes oder der Wohnung. ein Wärmeträger erwärmt
wird und an die .Wohn- und Schlafräume angeschlossen
sind.
sechster Teil
Erstattung des Wohngeldes
§ 22
Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird
ihm vom Bund zur Hälfte erstattet.
Siebenter Teil
Wohngeld-Statistik
§ 23
(1) Über die Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie
über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der
Wohngeldempfänger, die für die Beurteilung der Aus-
wirkungen dieses Gesetzes erforderlich sind, ist bis
einschließlich 31. Dezember 1993 eine Bundesstatistik
durchzuführen.
(2) Erhebungsmerkmale sind
1. Art (§ 2 Satz 1) und Höhe des monatlichen, nach
Maßgabe der Anlagen 1 bis 5 gezahlten Wohngeldes;
2. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbs-
leben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der zum
Haushalt rechnenden Familienmitglieder;
3. die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger nach
Heizungsart (§ 21 Abs. 1), Größe der Wohnung, Höhe
der monatlichen Miete oder Belastung (§ 7) und des

monatlichen Zuschlags zu den Kosten für Wärme und
Warmwasser (§ 21) sowie die Gemeinde;
4. das monatliche Familieneinkommen (§ 8).
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der aus-
kunftspflichtigen Stelle.
(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen
Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger
sowie der in § 14 bezeichneten Personen enthalten oder
einen Rückschluß auf solche zulassen. Die Wohngeld-
nummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit
dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden
ist (Absatz 5), zu löschen.
(5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 wird
jährlich für den Monat Dezember durchgeführt. Die statisti-
schen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt
die erhobenen Angaben unverzüglich zur Verfügung.
(6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem
Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfän-
ger nach Absatz 2 sind dem Statistischen Bundesamt
jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums
für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für
diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haus-
halte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe
zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummern auch
der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde über-
mittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine
Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisa-
torisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu
trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Per-
sonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit
gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1
verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben
dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
(7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesäm-
ter die von ihnen erfaßten Einzelangaben dem Statisti-
schen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes
zur Verfügung.
(8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-
kunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld
zuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und
der in § 14 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewil-
ligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im
Rahmen der Erhebungsmerkmale.
(9) Der Antragsteller ist über die Verwendung der auf
Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohn-
geldstatistik und die Möglichkeit der Übermittlung nach
Absatz 6 Satz 2 zu belehren.
Achter Teil
Schlußvorschriften
§ 24
Durchführungsvorschriften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 1
bis 5 an eine Änderung der Vorschriften über den höchst-
zulässigen Mietzins anzupassen.
§ 25
Gesetzeskonkurrenz
(1) Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des
§ 7 a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das
Wohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes
nicht anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für
einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grund-
wehrdienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des
Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter gewährt;
§ 19 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7 a
Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende
Anwendung findet.
(3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmit-
glieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Aus-
bildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
oder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem
Grunde nach zustehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwen-
den. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungs-
berechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen
Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Ist Wohngeld
für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbil-
dung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilli-
gungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt; § 19
bleibt unberührt.
§ 26
Überleitungsvorschrift
(1) Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften
dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch
nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum
Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin
geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem
Recht zu bewilligen.
(2) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses
Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschie-
den, so verbleibt es für die Gewährung des Wohngeldes
auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils
bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Anlage 1
Monatliches Wohngeld f~r Alleinstehende
40 60 80
1~ bis
60
bis
80
bis
100
0- 400 34 51 68
400- 500 24 40 56
500- 600 13 28 43
600- 700 14 28
700- 800 13
800- 900
900-1000
1000-1100
1100-1200
1200-1300
1300-1400
1400-1500
1500-1600
100 120 140 1.60 200 240 280 320 360
bis
120
bis
140
bis
160
bis
200
bis
240
bis
280
bis
320
bis
360
bis
400
86 103 120 147 181 216 251 286 321
73 89 106 131 164 196 229 262 295
58 74 90 113 145 176 207 238 269
43 58 72 95 124 154 184 213 243
27 41 55 76 105 133 161 188 216
12 25 38 58 84 111 137 163 189
21 39 64 88 112 137 161
20 42 65 87 110 132
20 41 62 82 103
17 35 54 73
26 43
12
1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr
2 ) Der zwölfte Teil des Jahreseinkommens(§ 9) von
Anlage 2
als ... bis ... Deutsche Mark.
mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern
~
40 60 80 100
bis bis bis bis
60 80 100 120
0- 600 27 43 59 76
600- 700 15 31 46 62
700- 800 16 31 46
800- 900 14 28
900-1000 16
1000-1100
1100-1200
1200-1300
1300-1400
1400-1500
1500-1600
1600-1700
1700-1800
1800-1900
1900-2000
2000-2100
120 140 160 180 200 240 280 320 360 400 440 480
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
140 160 180 200 240 280 320 360 400 440 480 520
92 109 125 142 167 201 234 267 301 334 367 401
78 94 110 126 150 182 214 247 279 311 343 375
61 76 92 108 131 162 194 225 256 287 318 350
43 58 73 88 111 141 172 202 232 263 293 323
30 45 59 74 95 124 153 182 211 240 269 298
17 31 45 59 80 107 135 163 190 218 245 273
16 29 42 62 89 116 143 169 195 221 248
13 26 45 70 96 121 147 172 197 222
27 51 75 99 123 147 172 196
31 54 77 100 123 145 168
11 33 54 76 97 119 140
11 31 51 72 92 112
27 45 64 83
19 37 54
25
1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr
als ... bis ... Deutsche Mark.
2 ) Das monatliche Familieneinkommen (§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.

noch Anlage 1
400 440 480
bis bis und
440 480 mehr
355 390 425
328 361 394
300 331 363
272 302 331
244 272 300
215 241 267
186 210 235
155 178 200
124 145 165
92 111 130
60 77 94
27 42 57
20
noch Anlage 2
520 560 600
bis bis und
560 600 mehr
434 468 501
408 440 472
381 412 443
353 384 414
327 356 385
301 328 356
274 300 326
247 272 297
220 244 268
191 214 237
162 183 205
132 152 173
102 121 140
72 89 107
41 57 74
10 25 40

1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 3
Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern
~
40 60 80 100 120
bis bis bis bis bis
60 80 100 120 140
0- 800 10 26 42 58 74
800- 900 12 27 42 58
900-1000 15 30 45
1000-1100 20 34
1100-1200 22
1200-1300 11
1300-1400
1400-1500
1500-1600
1600-1700
1700-1800
1800-1900
1900-2000
2000-2100
2100-2200
2200-2300
2300-2400
2400-2500
2500-2600
2600-2700
140 160 180 200 220 240 280 320 360 400 440
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
160 180 200 220 240 280 320 360 400 440 480
90 107 123 140 157 182 215 248 281 314 348
73 90 106 122 138 162 194 227 259 291 323
60 76 91 107 122 146 177 208 239 270 301
48 63 78 93 108 131 161 191 221 251 281
36 51 65 80 94 116 145 174 203 232 260
24 38 52 66 80 101 129 157 184 212 240
12 26 39 52 66 86 113 139 166 193 219
13 26 39 51 71 96 122 148 173 199
12 25 37 55 80 104 129 153 178
11 22 40 63 87 110 133 157
24 47 69 91, 113 136
30 51 72 93 115
13 33 53 73 93
15 34 53 72
15 33 51
12 29
1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2 ) Das monatliche Familieneinkommen(§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.

480 520 560 600 640
bis bis bis bis bis
520 560 600 640 680
381 414 447 481 514
355 388 420 452 484
332 364 395 426 457
311 341 371 401 431
289 318 347 376 405
268 296 323 351 379
246 273 299 326 353
224 250 275 301 326
202 227 251 276 300
180 204 227 250 274
158 180 203 225 247
136 157 178 199 220
113 133 153 173 194
91 110 129 148 167
68 86 104 122 140
46 62 79 96 112
23 39 54 70 85
15 29 44 58
17 31
noch Anlage 3
680 720
bis und
720 mehr
547 580
517 549
4ß8 519
461 491
434 463
407 434
379 406
352 377
325 349
297 320
269 292
242 263
214 234
186 204
157 175
129 146
101 116
72 87
44 57
15 28

1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 4
Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern
~
40 60 80 100
bis bis bis bis
60 80 100 120
0- 800 18 35 52 69
800- 900 26 42 58
900-1000 15 31 47
1000-1100 23 38
1100-1200 15 30
1200-1300 22
1300-1400 13
1400-1500
1500-1600
1600-1700
1700-1800
1800-1900
1900-2000
2000-2100
2100-2200
2200-2300
2300-2400
2400-2500
2500-2600
2600-2700
2700-2800
2800-2900
2900-3000
3000-3100
3100-3200
3200-3300
3300-3400
3400-3500
120 140 160 180 200 220 240 260 280 320 360 400
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
140 160 180 200 220 240 260 280 . 320 360 400 440
86 103 120 138 155 173 190 208 234 269 304 339
75 91 108 125 142 159 176 193 219 253 287 321
63 78 95 111 128 145 161 178 203 236 269 303
54 69 85 101 117 133 149 166 190 222 255 287
45 59 75 90 106 122 138 153 177 209 240 272
36 50 65 80 95 111 126 141 164 195 225 256
27 40 55 70 84 99 114 129 151 181 211 241
18 31 45 59 73 88 102 117 138 167 196 225
21 35 49 63 77 91 105 126 154 182 210
12 24 38 52 65 79 92 113 140 167 194
14 27 41 54 67 80 100 126 152 178
17 30 42 55 68 87 112 137 163
19 31 43 55 74 98 123 147
19 31 43 61 84 108 131
19 30 48 70 93 116
18 34 56 78 100
21 42 63 84
28 48 69
14 34 53
19 37
21
1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2 ) Das monatliche Familieneinkommen (§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.

440 480 520 560 600
bis bis bis bis bis
480 520 560 600 640
374 409 445 480 515
356 390 424 458 492
336 369 403 436 469
320 352 384 417 449
303 335 366 398 429
287 317 348 379 409
270 300 330 360 389
254 283 312 341 369
238 265 293 321 349
221 248 275 302 329
205 231 257 283 309
188 213 239 264 289
171 196 220 245 269
155 179 202 226 249
138 161 184 206 229
122 144 165 187 209
105 126 147 168 189
89 109 129 149 169
72 91 110 129 149
55 74 92 110 128
39 56 73 91 108
22 38 55 72 88
21 37 52 68
18 33 48
13 27
noch Anlage 4
640 680 720 760 800 840
bis bis bis bis bis und
680 720 760 800 840 mehr
550 585 620 655 690 725
527 561 595 629 663 697
502 536 569 602 636 669
482 514 546 579 611 644
461 492 524 555 587 ·618
440 471 501 532 562 593
419 449 479 508 538 568
398 427 456 485 514 543
377 405 433 461 489 517
357 384 411 438 465 492
336 362 388 414 441 467
315 340 365 391 416 441
294 318 343 367 392 416
273 296 320 344 367 391
252 275 297 320 343 365
231 253 275 296 318 340
210 231 252 273 294 315
189 209 229 249 269 289
168 187 206 225 245 264
147 165 183 202 220 238
126 143 160 178 195 213
105 121 138 154 171 187
83 99 115 130 146 162
62 77 92 107 121 136
41 55 69 83 97 111
20 33 46 59 72 85
11 23 35 47 59
11 23 34

1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 5
Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit fünf und mehr Familiemnitgliedem
(1) Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit fünf und mehr Familienmitgliedern
1~ 0-1000
1000-1100
1100-1200
60
bis
80
22
14
80
bis
100
38
30
23
100
bis
120
54
46
38
120
bis
140
71
62
53
140
bis
160
87
78
69
160
bis
180
103
93
84
180
bis
200
120
110
100
200
bis
220
137
126
116
220
bis
240
154
143
132
240
bis
260
171
160
149
260
bis
280
189
176
165
280
bis
300
206
193
181
300
bis
320
223
210
198
320
bis
360
248 282
235 268
222 255
360
bis
400
400
bis
440
317
302
287 ·
1200-1300 15 30 45 60 75 90 106 122 138 154 170 186 209 · 241 273
1300-1400 22 37 51 66 80 96 111 127 142 158 173 197 228 259
1400-1500 15 28 42 56 71 86 101 116 131 146 161 184 214 244
1500-1600 20 34 47 61 76 90 105 120 134 149 171 200 230
1600-1700 12 25 38 51 65 80 94 108 123 137 158 187 216
1700-1800 16 28 41 -55 69 83 97 111 125 146 173 201
1800-1900 19 32 45 59 72 86 99 113 133 160 187
1900-2000 10 22 35 48 61 74 87 100 120 146 172
2000-2100 12 25 37 50 63 76 88 107 133 158
2100-2200 15 27 39 51 64 76 94 119 144
2200-2300 16 28 40 52 64 82 105 129
2300-2400 17 29 40 52 69 92 115
2400-2500 17 28 39 56 78 100
2500-2600 16 27 43 65 86
2600-2700 15 30 51 71
2700-2800 17 37 57
2800-2900 24 43
2900-3000 10 28
3000-3100 14
3100-3200
3200-3300
3300-3400
3400-3500
3500-3600
3600-3700
3700-3800
3800-3900
3900-4000
1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2 ) Das monatliche Familieneinkommen(§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
(2) Bei einem Haushalt mit sechs und mehr Familien-
mitgliedern gilt die Tabelle für fünf Familienmitglieder mit
folgenden Maßgaben:
1. Es ist von einem monatlichen Familieneinkommen aus-
zugehen, das sich für das sechste und jedes weitere
Familienmitglied um je 400 Deutsche Mark ermäßigt.
2. Bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
von mehr als 1 000 Deutsche Mark wird für jede weite-
ren angefangenen 40 Deutsche Mark der Wert der
vorletzten Spalte um den entsprechenden Wert der
letzten Spalte erhöht.
3. Bei einem nach Nummer 1 ermäßigten monatlichen
Familieneinkommen von mehr als 4000 Deutsche Mark
wird für jede weiteren angefangenen 100 Deutsche
Mark der nach Anwendung der Nummern 1 und 2 sich
· ergebende Betrag um 20 Deutsche Mark vermindert.
Wohngeld unter 10 Deutsche Mark wird nicht gewährt.

440 480 520 560 600 640 680 720 760 800 840
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
480 520 560 600 640 680 720 760 800 840 880
351 385 419 453 487 522 556 590 624 658 692
335 368 402 435 468 502 535 568 602 635 669
320 352 385 417 450 483 515 548 580 613 645
305 336 368 400 432 464 495 527 559 591 622
290 320 351 382 413 444 475 506 537 568 599
274 305 335 365 395 425 455 486 516 546 576
259 289 318 347 377 406 435 465 494 524 553
244 273 301 330 358 387 416 444 473 501 530
229 257 284 312 340 368 396 423 451 479 507
214 241 268 295 322 349 376 403 430 457 484
199 225 251 277 303 329 356 382 408 434 460
183 209 234 260 285 310 336 361 386 412 437
168 193 217 242 267 291 316 340 365 389 414
153 177 201 224 248 272 296 319 343 367 391
138 161 184 207 230 253 276 299 322 345 368
123 145 167 189 211 233 256 278 300 322 344
107 129 150 171 193 214 236 257 278 300 321
92 113 133 154 174 195 216 236 257 277 298
77 97 116 136 156 176 196 215 235 255 275
62 81 100 119 138 157 175 194 213 232 251
46 64 83 101 119 137 155 174 192 210 228
31 48 66 83 101 118 135 153 170 188 205
16 32 49 66 82 99 115 132 148 165 182
16 32 48 64 79 95 111 127 143 158
15 30 45 60 75 90 105 120 135
12 27 41 55 69 83 98 112
21 35 48 62 75 88
15 27 40 53 65
18 30 42
19
noch Anlage 5
Stei-
880 920 960 ge-
bis bis und rungs-
920 960 mehr
betrag
727 761 795 34
702 735 769 34
678 711 743 32
654 686 718 32
630 661 692 31
606 636 667 31
582 612 641 29
558 587 616 29
534 562 590 28
511 537 564 27
487 513 539 26
463 488 513 25
439 463 488 25
415 438 462 24
391 414 437 23
367 389 411 22
343 364 385 21
319 339 360 21
294 314 334 20
270 289 308 19
246 265 283 18
222 240 257 17
198 215 231 16
174 190 206 16
150 165 180 15
126 140 154 14
102 115 129 14
78 90 103 13
54 65 77 12
30 41 52 11
16 26 10

1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Artikel 2
Änderung des Wohngeldgesetzes
und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften
(1) Neuntes Gesetz
zur Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Jahuar 1991 (BGBI. 1 S. 13) wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn § 18 anzuwenden ist oder
wenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Geset-
zes oder nach dem Wohngeldsondergesetz (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Juni 1991 - BGBI. 1S. 1250) für
diesen oder anderen Wohnraum gewährt wird."
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet ist über einen nach dem
30. September 1991 gestellten Antrag nach den
Vorschriften des Wohngeldsondergesetzes zu ent-
scheiden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet ist über einen nach dem
30. September 1991 gestellten Antrag nach den
Vorschriften des jeweils geltenden Rechts zu ent-
scheiden."
3. In § 30 werden folgender Absatz 4 eingefügt und der
bisherige Absatz 4 zu Absatz 5:
,,(4) Wird nach dem Antrag auf Wohngeld eine
Sozialleistung zur Deckung des Lebensunterhalts
oder der Miete oder der Belastung bewilligt, bei deren
Bemessung das Wohngeld als Einnahme nicht zu
berücksichtigen ist, hat die Wohngeldstelle einen
Erstattungsanspruch nach dem Zehnten Buch des
Sozialgesetzbuchs, soweit bei Anrechnung der
Sozialleistung als Einnahme der Wohngeldanspruch
sich verringert oder entfällt. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Geset-
zes gewährt worden ist."
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Erhalten der mit dem Mieter oder mietähnlich
Nutzungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft
lebende Ehegatte oder minderjährige unverhei-
ratete Angehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 keine
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungen,
gelten auch diese Personen als Empfänger der
Hilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Mieter
oder mietähnlich Nutzungsberechtigte selbst keine
Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält,
jedoch sein Ehegatte."
b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. wenn und solange dem Mieter oder mietähn-
lich Nutzungsberechtigten bereits Wohngeld
nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10, nach
§ 32 für anderen Wohnraum oder nach dem
Wohngeldsondergesetz für diesen oder ande-
ren Wohnraum gewährt wird."
5. In § 32 werden
a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Wohngeld wird nach dem durch Rechts-
verordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 1 für
das Land oder für nach Mietenstufen zusammen-
gefaßte Gemeinden des Landes festgelegten Vom-
hundertsatz der im Sinne des Bundessozialhilfe-
gesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen
für die Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum
handelt, bemessen und auf volle Deutsche Mark
gerundet. Eine Vergütung für die Überlassung von
Möbeln ist von den Aufwendungen von Wohnraum
abzusetzen. Ist hierfür ein besonderer Betrag nicht
angegeben, sind von den in Satz 1 genannten
Aufwendungen 80 vom ·Hundert zu berücksichti-
gen.",
b) in Absatz 5 die Worte „nicht mehr vorliegen" durch
die Worte „entfallen sind" ersetzt und
c) dem Absatz 6 folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Antragfrist nach
§ 16 Abs. 4 des Wohngeldsondergesetzes."
6. In § 33 wird die Verweisung ,, , die§§ 39 und 41" durch
die Verweisung „und § 41 " ersetzt. ·
7. In § 35 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Worte
„die Unterkunft" durch die Worte „den Wohnraum
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2)" ersetzt.
8. § 39 wird gestrichen.
9. In § 40 werden folgender Absatz 2 eingefügt und der
bisherige Absatz 2 zu Absatz 3.
,,(2) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet über einen Antrag auf Wohngeld
nach den §§ 23 und 29 dieses Gesetzes bis zum
30. September 1991 noch nicht entschieden, so ist
das Wohngeld bis zum 30. September 1991 nach
diesem Gesetz, für die darauf folgende Zeit nach dem
Wohngeldsondergesetz zu bewilligen. Wird der
Antrag nur im Hinblick auf die nach dem 30. Septem-
ber 1991 eintretende Erhöhung der Miete oder Be-
lastung gestellt, so ist das Wohngeld nur nach dem
Wohngeldsondergesetz zu bewilligen."
10. In § 41 Abs. 3 wird folgender Satz 2. eingefügt:
,,Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungs-
berechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen
Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."

11. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der bisherige Satz 4 ge-
strichen.
bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt und die
bisherige Nummer 2 wird Nummer 3:
„2. § ·29 Abs. 1 Satz 1 vom 1. Februar 1993
bis 31. Dezember 1994 mit folgender
Nummer 4 anzuwenden:
„4. die bei der Bemessung des Zuschlags
für Wärme und · Warmwasser zu
berücksichtigende Wohnfläche um
mehr als 15 vom Hundert erhöht oder
die Heizungsart geändert (§ 42 Abs. 3
und 4),"."
cc) In der neuen Nummer 3 wird § 32 Abs. 1 wie
folgt gefaßt:
,,(1) Das Wohngeld beträgt 60 vom Hundert
der im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes
anerkannten laufenden Aufwendungen für die
Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum han-
delt und soweit diese Regelung nicht durch
Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 5
aufgehoben und ein abweichender Vomhun-
dertsatz bestimmt wird. Bei möbliertem Wohn-
raum sind 80 vom Hundert der in Satz 1
genannten Aufwendungen zu berücksichtigen.
Für laufende Leistungen für Heizung wird das
Wohngeld nach folgendem. Vomhundertsatz
der Aufwendungen bemessen:
Zeitraum
Vomhundert~
satz
1. Oktober 1991
bis 30. September 1992 50
1. Oktober 1992
bis 30. September 1993 40
1. Oktober 1993
bis 31. Dezember 1994 30
Das Wohngeld nach Satz 1 und 2 wird bei
einmaligen Leistungen für Heizung entspre-
chend Satz 3 erhöht. Das für einmalige Lei-
stungen für Heizung gewährte Wohngeld ist
bei Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 1 ·nicht zu
berücksichtigen. Der sich insgesamt erge-
. bende Betrag wird auf volle Deutsche Mark
gerundet."
dd) Folgende Nummer 4 wird eingefügt und die
bisherige Nummer 3 wird Nummer 5:
,,4. § 35 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzu-
wenden:
a) In ·Nummer 1 gelten vom 1. Februar
1993 bis 31. Dezember 1994 die Erhe-
bungsmerkmale nach den Buchstaben e
und f in folgender Fassung:
,,e) die Heizungsart (§ 42 Abs. 3)
sowie die bei der Berechnung des
Wohngeldes zu berücksichtigen-
den Höchstbeträge für Miete und
Belastung nach § 2 der Überlei-
tungsverordnung zum Wohngeld-
gesetz (ÜVWoGG);
f) die Wohnverhältnisse der Wohn-
geldempfänger nach Ausstattung
(§ 2 ÜVWoGG), Größe und Jahr
der Bezugsfertigkeit der Woh-
nung, Höhe dermonatlichen Miete
oder Belastung (§ 7) und des
monatlichen Zuschlags zu den
Kosten für Wärme und Warm-
wasser, öffentl_ict,er Förderung der
Wohnung, Grund der Antrag-
berechtigung (§ 3) sowie die
Gemeinde;".
b) Nummer 2 gilt vom 1. Oktober 1991 bis
31. Dezember 1994 mit folgenden
Maßgaben:
aa) Die Erhebungsmerkmale nach
den Buchstaben b und c gelten in
folgender Fassung:
,,b) Höhe. des monatlichen Wohn-
geldes nach § 32 Abs. 1 Satz 1
und Satz 2 sowie nach Satz 3
und Satz 4; Zahl .der zur Haus-
haltsgemeinschaft(§ 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1) oder Wohn-
und · Wirtschaftsgemeinschaft
(§ 32 Abs. 3) rechnenden Per-
sonen;
c) die tatsächlichen und die
anerkannten laufenden monat-
lichen Aufwendungen für den
Wohnraum (§ 32 Abs. 1 Satz 1
und Satz 2) sowie die laufen-
den monatlichen Aufwendun-
gen für Heizung und die ein-
maligen Aufwendungen für
Heizung (§ 32 Abs. 1 Satz 3
und Satz 4);"
bb) Nach dem Buchstaben e wird der
Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgendes Erhebungs-
merkmal f angefügt:
,,f) Betrag des im Berichtszeit-
raum für laufende und ein-
malige Leistungen für Hei-
zung .(§ 32 Abs. 1) gezahlten
Wohngeldes sowie die Hei-
zungsart (§ 42 Abs. 3)."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird gestrichen;
bb) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie ,folgt
gefaßt:
„4. die Vorschriften des Absatzes· 1 Nr. 1
sowie der.vorstehenden Nummern 1 bis 3
mit den zugehörigen Rechtsverordnungen
aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des

1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang
Einigungsvertrages genannten Gebiet die
Einkommen und Mieten mit denen im übri-
gen Bundesgebiet vergleichbar sind;".
cc) Die Nummer 6 wird Nummer 5, die Nummer 7
wird Nummer 6.
dd) In der neuen Nummer 6 werden die Worte
„Absatz 1 Nr. 3" und „Nummer 6" ·durch die
Worte „Absatz 1 Nr. 5" und „Nummer 5"
ersetzt.
c) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
,,(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet wird die zu berücksichtigende
Miete oder Belastung (§ 7) vor Anwendung der
Anlagen 1 bis 10 je Quadratmeter Wohnfläche um
folgenden Zuschlag zu den Kosten für Wärme und
Warmwasser erhöht, soweit diese auf Brennstoffe
und elektrische Energie oder auf Kosten des
Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor-
gungsanlagen entfallen:
Heizungsart
Einzel-
raum-
Zentral- Fern-
Zeitraum
heizung heizung
heizung
Deutsche Mark
1. Februar 1993
bis 30. September 1993 0,70 1,30 1,80
1. Oktober 1993
bis 31. Dezember 1994 0,40 0,80 1,20
Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die
Wohnfläche insoweit außer Betracht, als sie auf
Wohnraum entfällt, der einem anderen unentgelt-
lich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist.
Der für Fernheizung maßgebende Betrag gilt auch,
wenn mehr als die Hälfte der beheizten Räume mit
Stadt- oder Erdgas oder mit elektrischer Speicher-
heizung beheizt wird; sonst gilt der für Zentral-
heizung maßgebende Betrag. Der sich ergebende
Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.
(4) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden
Absatzes ist eine Sammelheizung, bei der an einer
Stelle des Gebäudes oder der Wohnung ein
Wärmeträger erwärmt und an die Wohn- und
Schlafräume angeschlossen sind.
(5) In. dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet ist von dem nach den §§ 9 bis 17
ermittelten Familieneinkommen vom 1. Februar
1993 bis zum 30. Juni 1995 ein Freibetrag von
1 200 Deutsche Mark und für das zweite und jedes
weitere Familienmitglied im Sinne des § 4 Abs. 1
ein Freibetrag von jeweils 300 Deutsche Mark im
Jahr abzusetzen."
(2) Änderung der Wohngeldverordnung
Der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1991 (BGBI. 1S. 1006) wird folgen-
der § 18 angefügt:
1991, Teil 1
,,§ 18
Überleitungsregelungen
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten ,
Gebiet ist§ 6 Abs. 1 Satz 1 in folgender Fassung anzu-
wenden:
,,Sind die in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichne-
ten Kosten, Zuschläge und Vergütungen oder bei Einzel-
raumheizung die Kosten. der Brennstoffe und der elektri-
schen Energie in der Miete enthalten, ohne daß ein beson-
derer Betrag hierfür angegeben ist, oder können in
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete
Betriebskosten oder bei Einzelraumheizung die Kosten der
Brennstoffe und der elektrischen Energie. im einzelnen
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierig-
keiten ermittelt werden, so sind von der Miete zunächst
folgende Pauschbeträge abzusetzen:
1. als Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie auf
Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten
des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor-
gungsanlagen entfallen, je Quadratmeter Wohnfläche
folgende monatliche Beträge:
a) bei Einzelraumheizung 1 ,50 Deutsche Mark;
b) bei Zentralheizung
(§ 42 Abs. 4 WoGG) 2,30 Deutsche Mark;
c) bei Fernheizung 3,00 Deutsche Mark.
2. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 5 Deut-
sche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohn-
raum von einer Person benutzt wird, oder 1O Deutsche
Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum
von zwei oder mehr Personen benutzt wird;
3. für Vergütungen. für die Überlassung von
a) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich,
b) Wasch-
maschinen 12 Deutsche Mark monatlich."
(3) Änderung
der Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz
§ 6 der Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2830) wird gestrichen.
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch Artikel 2 Abs; 2 geänderte Vorschrift der
Wohngeldverordnung kann auf Grund der Ermächtigung
des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 des
Wohngeldgesetzes in Verbindung mit diesem Artikel durch
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 4
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel II § 1 Nr. 14 des Sozialgesetzbuchs -Allgemeiner
Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,, 14. das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsonder-
gesetz,".

Artikel 5 Artikel 6
Neufassung des Wohngeldgesetzes Inkrafttreten '
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Städtebau kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes 1. Oktober 1991 in Kraft. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4
ohne die Anlagen 1 bis ·1O in der. ab 1. Oktober 1991 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 bis ·Nr. 8
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- und Nr. 1O tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juni 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Adam-Schwaetzer
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

1268 Bundesgesetzblatt,
Neunte Verordnung
JahrQana 1991. TAil t
zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 14. Juni 1991
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 6
Abs. 3 und § 8 des Gesetzes über die Statistik des grenz-
überschreitenden Warenverkehrs in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, verordnen der Bundesminister für
Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989
(BGBI. 1S. 203), geändert durch Verordnung vom 20. No-
vember 1989 (BGBI. 1 S. 2042), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „und außerhalb des
Währun9sgebietes der Mark der Deutschen Demokrati-
sehen Republik" gestrichen.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte
,,oder Puttgarden" durch die Worte ,, , Puttgarden,
Rostock, Saßnitz oder Warnemünde" ersetzt.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte „oder
Puttgarden" durch die Worte ,,, Puttgarden, Rostock,
Saßnitz oder Warnemünde" ersetzt.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte „oder
Puttgarden" durch die Worte ,,, Puttgarden, Rostock,
Saßnitz ·oder Warnemünde" ersetzt.
6. § 30. wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 16 werden die Worte „oder Puttgarden"
durch die Worte ,, , Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder
Warnemünde" ersetzt.
In Absatz. 2 werden die Worte „oder im Währungs-, 7. Abschnitt I in der Befreiungsliste wird wie folgt ge-
gebiet de·r Mark der Deutschen Demokratischen Repu- ändert:
blik" gestrichen. In
Nummer 46 werden die Worte „oder Puttgarden"
durch die Worte ,, , Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder
3. § 24 wird wie folgt geändert: Warnemünde" ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c
werden jeweils die Worte „oder Grenzkontrollstelle"
gestrichen.
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
,, ; Ausgangszollstelle ist auch die Grenzkontroll-
stelle" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat, zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Th.eo Waigel

Erste Verordnung
über die Erhöhung der Grundmieten
(Erste Grundmletenverordnung - 1. GrundMV)
Vom 17. Juni 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur werden, wenn die Wohnflächenberechnung nach den
Regelung der Miethöhe vom.18. Dezember 1974 (BGBI. 1 §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vorliegt.
S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II·
(2) Bei Wohnungen, die am 2 .. Oktober 1990 mit Bad
Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
oder Zentralheizung ausgestattet waren, sowie bei
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
Wohnungen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwoh-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) angefügt worden ist,
nern erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um jeweils
verordnet die Bundesregierung:
0, 15 Deutsche Mark. Der Betrag verringert sich jeweils
um 0, 15 Deutsche Mark bei Wohnungen mit Außen-WC
§ 1 sowie bei Wohnungen, die nicht in sich abgeschlossen
sind.
Höchstzulässiger Mietzins
(3) Bei Abschluß eines Mietvertrages darf der höchst-
(1) Der höchstzulässige Mietzins, der sich in dem in zulässige Mietzins nicht überschritten werden.
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebier für
Wohnraum am 2. Oktober 1990 aus Rechtsvorschriften (4) Eine zu Lasten des Mieters abweichende Verein-
ergab, wird zum 1. Oktober 1991 um 1,00 Deutsche Mark barung ist insoweit unwirksam.
je Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht. Soweit die
Mieterhöhung nach Satz 1 nicht auf der Grundlage der §2
Wohnfläche nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech-
Inkrafttreten
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2178) erklärt wird, kann Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
eine Neuberechnung der Grundmietenerhöhung verlangt Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Adam-Schwaetzer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5876a7204e3a5448….