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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1250

BGBl. 1991 I S. 1250 · 78.883 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1991, Seite 1250 — Originalseite als Abbildung
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1250                                 Bundesgesetzblatt,

                                         Gesetz
Jahrgang 1991, Teil 1
                  über die Einführung eines Wohngeldsondergesetzes
             für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte· Gebiet,
                         die Änderung des Wohngeldgesetzes
                     und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften
            sowie über die Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
                                               Vom 20. Juni 1991

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                     Gesetz
            über Sondervorschriften
für die vereinfachte Gewährung von Wohngeld
  in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
               genannten Gebiet

      (Wohngeldsondergesetz - WoGSoG)

                 1n ha lts übers lc ht

                      Erster Tell
                Allgemeine Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich, Zweck des Wohngeldes
§ 2 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs

§ 3 Antragberechtigte
§   4 Familienmitglieder
§   5 Miete
§   6 Belastung

§   7 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung

                          zweiter Teil
                     Einkommensermittlung

§ 8 Familieneinkommen
§ 9 Begriff des Jahreseinkommens

§ 1O Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 11 Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-

      pflichtungen

                        Dritter Teil
               Allgemeine Ablehnungsgründe

§12
BGBl. 1991, Seite 1251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1251
                         Vierter Tell
       Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes
§ 13 Antrag
§ 14 Auskunftspflicht
§ 15 Entscheidung über den Antrag
§ 16 Bewilligungszeitraum
§ 17 Zahlung des Wohngeldes
§ 18 Erhöhung des Wohngeldes

§ 19 Wegfall des Wohngeldanspruchs
§ 20 Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen
     Verfahren

                        fünfter Teil

           Zuschlag für Wärme und Warmwasser

§ 21
                        Sechster Teil
                Erstattung des Wohngeldes

§22
                     Siebenter Teil
                    Wohngeld-Statistik

§23
                       Achter Tell
                    Schlußvorschrlften

§ 24 Durchführungsvorschriften

§ 25 Gesetzeskonkurrenz

§ 26 Überleitungsvorschrift

                      Anlagen 1 bis 5

                       Erster Teil
                Allgemeine Grundsätze

                            § 1
       Geltungsbereich, Zweck des Wohngeldes
   In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet wird im Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis ein-
schließlich 31. Dezember 1993 zur wirtschaftlichen Siche-
rung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf

einen vor dem 1. Februar 1993 gestellten Antrag nach

Maßgabe dieses Gesetzes Wohngeld als Zuschuß zu den
Aufwendungen für den Wohnraum sowie zu den Kosten
für Wärme und Warmwasser gewährt. Die Vorschriften
des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Januar 1991 (BGBI. 1S. 13), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1
S. 1250), über Wohngeld für Empfänger von Leistungen
der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge (Fünfter Teil) blei-
ben unberührt.

                            §2

       Art und Umfang des Wohngeldanspruchs

  Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der zu
berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach Maß-
gabe der Anlagen 1 bis 5 für den Wohnraum sowie zu den

Kosten für Wärme und Warmwasser (§ 21) gewährt.
Satz 1 gilt nicht,
1 . wenn § 12 anzuwenden ist oder
2. wenn und solange Wohngeld nach Maßgabe der Anla-
   gen 1 bis 10 oder des Fünften Teils des Wohngeld-
   gesetzes für diesen oder anderen Wohnraum gewährt
   wird.                          ·

                            §3

                    Antragberechtigte

   (1) Wer eine Miete oder ein mietähnliches Nutzungsent-
gelt für Wohnraum zu entrichten· hat, ist für einen Miet-

zuschuß antragberechtigt. Dies gilt auch für Bewohner von

Wohnraum im eigenen Wohngebäude mit mehr als zwei
Wohnungen und in Gebäuden, deren Wohn- und Nutz-
fläche überwiegend zu gewerblichen oder anderen beruf-
lichen Zwecken genutzt wird.

   (2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt, wer
für den eigengenutzten Wohnraum die Belastung aufzu-
bringen hat.

  (3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt,
wer einen Anspruch auf die Einräumung der Eigennutzung

hat und für den von ihm genutzten Wohnraum bereits die
Belastung aufbringt.

   (4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Fami-

lienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand

antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses
Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der

Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für
die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. Ein
zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes Fami-
lienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.

                            §4

                   Familienmitglieder
  (1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind
der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:
1. der Ehegatte,
2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten
   und dritten Grades in der Seitenlinie,
3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte
   zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

4. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-

   eltern.

  (2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des
Antragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohn-
raum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise
gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.

  (3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-
halt, wenn. sie vorübergehend abwesend sind.

                            §5

                          Miete

  (1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für
die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von
BGBl. 1991, Seite 1252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1252
1252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen ein-
schließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

  (2) Außer Betracht bleiben
1. Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie auf
   Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten

   des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor-
   gungsanlagen entfallen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
   Wohngeldverordnung in der Fassung des § 18 der
   Wohngeldverordnung (Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
   vom 20. Juni 1991 - BGBI. 1 S. 1250) ist entsprechend
   anzuwenden;
2. bei möbliertem Wohnraum 20 vom Hundert des Entgel-
   tes nach Absatz 1.

  (3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der
Miete der Mietwert des Wohnraums. Der Mietwert ist nach
§ 8 der Wohngeldverordnung zu ermitteln.

                            §6
                        Belastung

  (1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bela-
stung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.

   (2) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind Zinsen und
Tilgungen für Darlehen zu berücksichtigen, die der Finan-
zierung der in § 12 Abs. 1 der Wohngeldverordnung
genannten Zwecke gedient haben. Die Belastung aus der
Bewirtschaftung ist nach § 14 Abs. 2 der Wohngeldverord-
nung zu bemessen.

                            §7

     Zu berücksichtigende Miete oder Belastung

  (1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete
oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6
ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 außer Betracht
bleibt.

   (2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer
Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen
unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen
ist. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung
die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige Miete oder
Belastung, wird das Entgelt in voller Höhe abgesetzt.
Auf das Entgelt ist § 5 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

                     zweiter Teil
                Einkommensermittlung
                           §8

                  Familieneinkommen
  (1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist
der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haus-
halt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinstehenden
tritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahresein-
kommen.
 (2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses
Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.

                           §9

            Begriff des Jahreseinkommens
  Zum Jahreseinkommen rechnen:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-
   betrieb und aus selbständiger Arbeit,
2. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit,
3. Arbeitslosen-, Unterhalts- und Übergangsgeld,

4. Renten, mit Ausnahme der Grundrenten nach dem
   Bundesversorgungsgesetz,
5. von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Dritten
   empfangener Unterhalt.

                            § 10

         Ermittlung des Jahreseinkommens
  (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die
Einnahmen zugrunde zu legen, die nach den im Zeitpunkt
der Antragstellung bekannten Daten im Bewilligungszeit-
raum zu erwarten sind. Zu erwarten sind Einnahmen, die
auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Antragstellung
bekannten Daten verläßlich ermittelt werden können.

  (2) Soweit die Höhe der in § 9 Nr. 1 genannten Einkünfte
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden
kann, ist ein Jahreseinkommen von 12 000 Deutsche Mark
anzusetzen. Von den Einnahmen nach § 9 Nr. 2 wird ein
Betrag in Höhe von 25 vom Hundert abgezogen.

   (3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz 1
maßgebenden Zeitraum anfallen, aber einem anderen
Zeitraum zuzurechnen sind, sind so zu behandeln, als ob
sie während des anderen Zeitraums angefallen wären.

                           § 11
                  Aufwendungen
zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen

  Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden Auf-
wendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflich-
tungen wie folgt abgesetzt:

1. bis zu 200 Deutsche Mark monatlich für ein zum Haus-
   halt rechnendes Familienmitglied, das auswärts unter-
   gebracht ist,
2. bei einer nicht zum Haushalt rechnenden Person

   a) bis zu 750 Deutsche Mark monatlich für einen
      geschiedenen oder dauemd getrennt lebenden
      Ehegatten. Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit oder
      Aufhebung der Ehe,
   b) bis zu 300 Deutsche Mark monatlich für eine son-
      stige Person.

                       Dritter Teil
           Allgemeine Ablehnungsgründe

                          § 12

  Wohngeld wird nicht gewährt:
1. wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohn-
  geld gewährt wird;
BGBl. 1991, Seite 1253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1253
2. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit
   benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorüber-

   gehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3).

                        Vierter Teil
  Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes

                           § 13

                          Antrag

   (1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberech-
tigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu rich-
ten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilli-
gungszeitraums wiederholt werden. Wird der Wiederho-

lungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufen-
den Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des
zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als
Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 10.

  (2) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.

                           § 14
                    Auskunftspflicht

  (1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes
es erfordert, sind
1. die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden
   Familienmitglieder,
2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten
   Wohnraum gemeinsam bewohnen,
verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Ein-
nahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende
Umstände zu geben.
  (2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes
es erfordert, sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten
und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet,
der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsver-
hältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst
Auskunft zu geben.

  (3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zustän-
digen· Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete
sowie über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nut-
zungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben,
wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es
erfordert.

   (4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflich-
tigen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

                           § 15

            Entscheidung über den Antrag

  (1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag
auf Wohngeld.

  (2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen.

  (3) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung dar-
über enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die Zeit
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden
kann'.

                           § 16

                 Bewilligungszeitraum

   (1) Das Wohngeld wird für zwölf Monate bewilligt (Bewil-
ligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum -kann unter-
schritten werden, wenn dies nach den Umständen des
Einzelfalles erforderlich ist.
   (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am. Ersten des
Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die
Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst

in einem späteren Monat ein oder wird der Antrag nur im
Hinblick auf die in einem späteren Monat eintretende Erhö-
hung der Miete oder Belastung gestellt, so beginnt der
Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

  (3) Wird das Wohngeld nach § 18 Abs. 2 rückwirkend

bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten
des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Be-
lastung berücksichtigt werden darf.
  (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 beginnt der

Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats,
1. in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 1 des Wohngeldgesetzes beantragt oder die Prü-
   fung eines Anspruchs auf solche Leistungen von Amts
   wegen eingeleitet worden ist, sofern Leistungen nach
   dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes nicht gewährt
   werden,                     ·
2. der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem
   Fünften Teil des Wohngeldgesetzes eingestellt worden
   ist,                            ·
3. für den nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes
   zu Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,
wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der
Entscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.

                          § 17
               Zahlung des Wohngeldes

  (1) Das Wohngeld wird an den . Antragberechtigten
gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit
schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder,
wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des
Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an
eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder
an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der
Mietzuschuß an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der

Antragberechtigte hiervon zu unterrichten.
  (2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt.
Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungs-
abschnitt) gezahlt werden.

                          § 18

              Erhöhung des Wohngeldes

  (1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-
   der erhöht oder

2: die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um
   mehr als 15 vom Hundert erhöht oder
3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert
   verringert oder
BGBl. 1991, Seite 1254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1254
1254                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

 4. die bei der Bemessung des Zuschlags für Wärme und
    Warmwasser zu berücksichtigende Wohnfläche. um
    mehr als 15 vom Hundert erhöht oder die Heizungsart

    geändert (§ 21 ),

so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies

zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt. Über einen nach
dem 31. Januar 1993 gestellten Antrag ist nach den Vor-
schriften des Wohngeldgesetzes zu entscheiden.

     (2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete

  oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht, so
  wird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt,

  für den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder

  die erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend
  zu bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht überstei-

  gen, um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der

  Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des
  auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Bela-
  stung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird .
. Über einen nach dem 31. Januar 1993 gestellten Antrag ist
  nach dem jeweils geltenden Recht zu entscheiden.

                            § 19

            Wegfall des Wohngeldanspruchs

  (1) Wird der Wohnraum, für den Wohng~ld bewilligt ist,
vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum
Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so
entfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungs-
abschnitt an.
  (2) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der
Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf
Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zah-
lungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbe-

nen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt
der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilli-
gungszeitraums.
  (3) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh-
rung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen entfällt
oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.

                            § 20
              Beschränkung der Berufung
         im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
   (1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem
Gesetz findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungs-
gerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie

in dem Urteil zugelassen ist.

  (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist
§ 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.

                        Fünfter Teil

        Zuschlag für Wärme und Warmwasser

                            § 21

  (1) Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung(§ 7)

wird vor Anwendung der Anlagen 1 bis 5 je Quadratmeter
Wohnfläche um folgenden Zuschlag zu den Kosten für
Wärme und Warmwasser erhöht (Wohnkosten), soweit
diese auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf

Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warmwasser-
versorgungsanlagen entfallen:

                                             Heizungsart

                                  Einzel-                    Fern-
                                               Zentral-
           Zeitraum                raum-                    heizung
                                               heizung
                                  heizung
                                            Deutsche Mark

  1. Oktober 1991
                                                1,80         2,50
  bis 30. September 1992           1,00

  1. Oktober 1992
                                  0,70          1,30         1!80
  bis 30. September 1993

  1. Oktober 1993
                                               .0,80         1,20
  bis 31 . Dezember 1993          0,40

Bei der Bemessung des Zuschlags. bleibt die Wohnfläche
insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt,
der einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum
Gebrauch überlassen ist. Der für Femheizung maßge-
bende Betrag gilt auch, wenn mehr als die Hälfte der
beheizten Räume mit Stadt- oder Erdgas oder mit elektri-

scher Speicherheizung beheizt wird; sonst gilt der für
Zentralheizung maßgebende Betrag. Der sich ergebende
Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.
  . (2) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden Absatzes
ist eine Sammelheizung, bei der an einer Stelle des
Gebäudes oder der Wohnung. ein Wärmeträger erwärmt
wird und an die .Wohn- und Schlafräume angeschlossen
sind.

                      sechster Teil

             Erstattung des Wohngeldes

                           § 22
Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird
ihm vom Bund zur Hälfte erstattet.

                      Siebenter Teil
                  Wohngeld-Statistik

                           § 23

  (1) Über die Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie

über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der
Wohngeldempfänger, die für die Beurteilung der Aus-
wirkungen dieses Gesetzes erforderlich sind, ist bis
einschließlich 31. Dezember 1993 eine Bundesstatistik
durchzuführen.

  (2) Erhebungsmerkmale sind

1. Art (§ 2 Satz 1) und Höhe des monatlichen, nach
   Maßgabe der Anlagen 1 bis 5 gezahlten Wohngeldes;
2. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbs-
   leben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der zum

   Haushalt rechnenden Familienmitglieder;

3. die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger nach
   Heizungsart (§ 21 Abs. 1), Größe der Wohnung, Höhe
   der monatlichen Miete oder Belastung (§ 7) und des
BGBl. 1991, Seite 1255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1255
   monatlichen Zuschlags zu den Kosten für Wärme und
   Warmwasser (§ 21) sowie die Gemeinde;

4. das monatliche Familieneinkommen (§ 8).
  (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der aus-
kunftspflichtigen Stelle.
   (4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen
Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger
sowie der in § 14 bezeichneten Personen enthalten oder
einen Rückschluß auf solche zulassen. Die Wohngeld-
nummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit
dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden
ist (Absatz 5), zu löschen.

   (5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 wird

jährlich für den Monat Dezember durchgeführt. Die statisti-

schen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt
die erhobenen Angaben unverzüglich zur Verfügung.
   (6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem
Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfän-
ger nach Absatz 2 sind dem Statistischen Bundesamt
jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums
für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für
diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haus-
halte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe
zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummern auch
der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde über-
mittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine
Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisa-
torisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu
trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Per-
sonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit
gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1
verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben
dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.

   (7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesäm-
ter die von ihnen erfaßten Einzelangaben dem Statisti-
schen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes

zur Verfügung.

   (8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-
kunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld
zuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und
der in § 14 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewil-
ligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im
Rahmen der Erhebungsmerkmale.

  (9) Der Antragsteller ist über die Verwendung der auf
Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohn-
geldstatistik und die Möglichkeit der Übermittlung nach
Absatz 6 Satz 2 zu belehren.

                       Achter Teil

                   Schlußvorschriften

                           § 24
              Durchführungsvorschriften
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 1
bis 5 an eine Änderung der Vorschriften über den höchst-
zulässigen Mietzins anzupassen.

                           § 25

                  Gesetzeskonkurrenz
  (1) Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des

§ 7 a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das

Wohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes
nicht anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für
einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grund-
wehrdienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des
Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter gewährt;
§ 19 bleibt unberührt.
  (2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7 a
Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende
Anwendung findet.

   (3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmit-
glieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Aus-
bildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
oder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem
Grunde nach zustehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwen-
den. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungs-
berechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen
Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Ist Wohngeld
für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbil-
dung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilli-
gungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt; § 19
bleibt unberührt.

                           § 26

                 Überleitungsvorschrift

   (1) Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften
dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch
nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum
Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin
geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem
Recht zu bewilligen.

   (2) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses
Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschie-
den, so verbleibt es für die Gewährung des Wohngeldes
auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils
bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.
BGBl. 1991, Seite 1256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1256
1256                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1

Anlage 1
                                           Monatliches Wohngeld f~r Alleinstehende

                    40         60          80

1~                 bis
                    60
                               bis
                               80
                                           bis
                                           100

        0- 400      34         51          68
      400- 500      24         40          56
      500- 600      13         28          43
      600- 700                 14          28
      700- 800                             13
      800- 900
      900-1000
     1000-1100
     1100-1200
     1200-1300
     1300-1400
     1400-1500
     1500-1600

100         120         140     1.60         200         240     280         320         360

bis
120
            bis
            140
                        bis
                        160
                                bis
                                200
                                             bis
                                             240
                                                         bis
                                                         280
                                                                 bis
                                                                 320
                                                                             bis
                                                                             360
                                                                                         bis
                                                                                         400

86          103         120     147          181         216     251         286         321
73           89         106     131          164         196     229         262         295
58           74          90     113          145         176     207         238         269
43           58          72      95          124         154     184         213         243
27           41         55       76          105         133     161         188         216
12           25         38       58           84         111     137         163         189
                        21       39           64          88     112         137         161
                                 20           42          65      87         110         132
                                              20          41      62          82         103
                                                          17      35          54         73
                                                                              26         43
                                                                                         12
1)  Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
    pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr
2 ) Der zwölfte Teil des Jahreseinkommens(§ 9) von

Anlage 2
als ... bis ... Deutsche Mark.
mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
                   Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern

~
                  40     60          80     100
                  bis    bis         bis    bis
                  60     80          100    120

        0- 600    27     43          59     76
      600- 700    15     31          46     62
      700- 800           16          31     46
      800- 900                       14     28
      900-1000                              16
     1000-1100
     1100-1200
     1200-1300
     1300-1400
     1400-1500
     1500-1600
     1600-1700
     1700-1800
     1800-1900
     1900-2000
     2000-2100

120    140         160    180   200     240         280    320   360    400         440    480
bis    bis         bis    bis   bis     bis         bis    bis   bis    bis         bis    bis
140    160         180    200   240     280         320    360   400    440         480    520

92     109         125   142    167     201         234   267    301    334         367   401
78      94         110   126    150     182         214   247    279    311         343   375
61      76          92   108    131     162         194   225    256    287         318   350
43      58          73    88    111     141         172   202    232    263         293   323
30      45          59    74     95     124         153   182    211    240         269   298
17      31          45    59     80     107         135   163    190    218         245   273
        16          29    42     62      89         116   143    169    195         221   248
                    13    26     45      70          96   121    147    172         197   222
                                 27      51          75    99    123    147         172   196
                                         31          54     77   100    123         145   168
                                         11          33    54     76     97         119   140
                                                     11    31     51     72          92   112
                                                                  27     45          64    83
                                                                         19          37    54
                                                                                           25
1)  Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
    pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr
als ... bis ... Deutsche Mark.
2 ) Das monatliche Familieneinkommen (§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
BGBl. 1991, Seite 1257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1257

                                                                                     noch Anlage 1




 400          440         480
  bis         bis         und
 440          480         mehr



 355          390         425
 328          361         394
 300          331         363
 272          302         331
 244          272         300
 215          241         267
 186          210         235
 155          178         200
 124          145         165
  92          111         130
  60          77           94
  27          42           57
                           20




                                                                                     noch Anlage 2




520     560         600
bis     bis         und
560     600     mehr



434     468     501
408     440     472
381     412     443
353     384     414
327     356     385
301     328     356
274     300     326
247     272     297
220     244     268
191     214     237
162     183     205
132     152     173
102     121     140
 72      89     107
41       57      74
10       25      40

BGBl. 1991, Seite 1258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1258
1258                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

Anlage 3
                    Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern

 ~
                  40     60    80     100    120
                  bis    bis   bis    bis    bis
                  60     80    100    120    140

        0- 800     10    26     42    58     74
      800- 900           12     27    42     58
      900-1000                  15    30     45
     1000-1100                        20     34
     1100-1200                               22
     1200-1300                               11
     1300-1400
     1400-1500
     1500-1600
     1600-1700
     1700-1800
     1800-1900
     1900-2000
     2000-2100
     2100-2200
     2200-2300
     2300-2400
     2400-2500
     2500-2600
     2600-2700

140    160    180   200    220    240   280    320    360   400    440
bis    bis    bis   bis    bis    bis   bis    bis    bis   bis    bis
160    180    200   220    240    280   320    360    400   440    480

 90    107   123    140    157   182    215    248   281    314   348
 73     90   106    122    138   162    194    227   259    291   323
 60     76    91    107    122   146    177    208   239    270   301
 48     63    78     93    108   131    161    191   221    251   281
 36     51    65     80     94   116    145    174   203    232   260
 24     38    52     66     80   101    129    157   184    212   240
 12     26    39     52     66    86    113    139   166    193   219
        13    26     39     51    71     96    122   148    173   199
              12     25     37    55     80    104   129    153   178
                     11     22    40     63     87   110    133   157
                                  24     47     69    91,   113   136
                                         30     51    72     93   115
                                         13     33    53     73    93
                                                15    34     53     72
                                                      15     33     51
                                                             12     29
1)  Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
    pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2 ) Das monatliche Familieneinkommen(§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
BGBl. 1991, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1259
480   520   560   600   640
bis   bis   bis   bis   bis
520   560   600   640   680

381   414   447   481   514
355   388   420   452   484
332   364   395   426   457
311   341   371   401   431
289   318   347   376   405
268   296   323   351   379
246   273   299   326   353
224   250   275   301   326
202   227   251   276   300
180   204   227   250   274
158   180   203   225   247
136   157   178   199   220
113   133   153   173   194
 91   110   129   148   167
 68    86   104   122   140
 46    62    79    96   112
 23    39    54    70    85
       15    29    44    58
                   17    31

                                                   noch Anlage 3

 680   720
 bis   und
 720   mehr

547    580
517    549
4ß8    519
461    491
434    463
407    434
379    406
352    377
325    349
297    320
269    292
242    263
214    234
186    204
157    175
129    146
101    116
 72     87
 44     57
 15     28
BGBl. 1991, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260
1260                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

Anlage 4
                    Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern

 ~
                  40     60    80     100
                  bis    bis   bis    bis
                  60     80    100    120

        0- 800    18     35     52    69
      800- 900           26     42    58
      900-1000           15     31    47
     1000-1100                  23    38
     1100-1200                  15    30
     1200-1300                        22
     1300-1400                        13
     1400-1500
     1500-1600
     1600-1700
     1700-1800
     1800-1900
     1900-2000
     2000-2100
     2100-2200
     2200-2300
     2300-2400
     2400-2500
     2500-2600
     2600-2700
     2700-2800
     2800-2900
     2900-3000
     3000-3100
     3100-3200
     3200-3300
     3300-3400
     3400-3500

120   140    160    180   200    220    240   260     280   320   360    400
bis   bis    bis    bis   bis    bis    bis   bis     bis   bis   bis    bis
140   160    180    200   220    240    260   280   . 320   360   400    440

86    103    120   138    155   173    190    208   234     269   304   339
75     91    108   125    142   159    176    193   219     253   287   321
63     78     95   111    128   145    161    178   203     236   269   303
54     69     85   101    117   133    149    166   190     222   255   287
45     59     75    90    106   122    138    153   177     209   240   272
36     50     65    80     95   111    126    141   164     195   225   256
27     40     55    70     84    99    114    129   151     181   211   241
18     31     45    59     73    88    102    117   138     167   196   225
       21     35    49     63    77     91    105   126     154   182   210
       12     24    38     52    65     79     92   113     140   167   194
              14    27     41    54     67     80   100     126   152   178
                    17     30    42     55     68    87     112   137   163
                           19    31     43     55    74      98   123   147
                                 19     31     43    61      84   108   131
                                        19     30    48      70    93   116
                                               18    34      56    78   100
                                                     21      42    63    84
                                                             28    48    69
                                                             14    34    53
                                                                   19    37
                                                                         21
1)  Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
    pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2 ) Das monatliche Familieneinkommen (§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
BGBl. 1991, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261
440   480   520   560   600
bis   bis   bis   bis   bis
480   520   560   600   640

374   409   445   480   515
356   390   424   458   492
336   369   403   436   469
320   352   384   417   449
303   335   366   398   429
287   317   348   379   409
270   300   330   360   389
254   283   312   341   369
238   265   293   321   349
221   248   275   302   329
205   231   257   283   309
188   213   239   264   289
171   196   220   245   269
155   179   202   226   249
138   161   184   206   229
122   144   165   187   209
105   126   147   168   189
 89   109   129   149   169
72     91   110   129   149
55     74    92   110   128
39     56    73    91   108
22     38    55   72     88
       21    37   52     68
             18   33     48
                  13     27

                                                   noch Anlage 4

 640   680   720   760   800   840
 bis   bis   bis   bis   bis   und
 680   720   760   800   840   mehr

550    585   620   655   690    725
527    561   595   629   663    697
502    536   569   602   636    669
482    514   546   579   611    644
461    492   524   555   587   ·618
440    471   501   532   562    593
419    449   479   508   538    568
398    427   456   485   514    543
377    405   433   461   489    517
357    384   411   438   465    492
336    362   388   414   441    467
315    340   365   391   416    441
294    318   343   367   392    416
273    296   320   344   367    391
252    275   297   320   343    365
231    253   275   296   318    340
210    231   252   273   294    315
189    209   229   249   269    289
168    187   206   225   245    264
147    165   183   202   220    238
126    143   160   178   195    213
105    121   138   154   171    187
 83     99   115   130   146    162
 62    77     92   107   121    136
 41    55     69    83    97    111
 20    33     46    59    72     85
        11    23    35    47     59
                    11    23     34
BGBl. 1991, Seite 1262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1262
1262                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

Anlage 5
              Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit fünf und mehr Familiemnitgliedem
     (1) Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit fünf und mehr Familienmitgliedern




1~      0-1000
     1000-1100
     1100-1200
                  60
                  bis
                  80



                  22
                  14
                         80
                         bis
                         100



                         38
                         30
                         23
                               100
                               bis
                               120



                                54
                                46
                                38
                                      120
                                      bis
                                      140



                                      71
                                      62
                                      53
                                             140
                                             bis
                                             160



                                             87
                                             78
                                             69
                                                    160
                                                    bis
                                                    180



                                                   103
                                                    93
                                                    84
                                                          180
                                                          bis
                                                          200



                                                          120
                                                          110
                                                          100
                                                                 200
                                                                 bis
                                                                 220



                                                                137
                                                                126
                                                                116
                                                                       220
                                                                       bis
                                                                       240



                                                                       154
                                                                       143
                                                                       132
                                                                              240
                                                                              bis
                                                                              260



                                                                              171
                                                                              160
                                                                              149
                                                                                     260
                                                                                     bis
                                                                                     280



                                                                                    189
                                                                                    176
                                                                                    165
                                                                                           280
                                                                                           bis
                                                                                           300



                                                                                           206
                                                                                           193
                                                                                           181
                                                                                                  300
                                                                                                  bis
                                                                                                  320



                                                                                                  223
                                                                                                  210
                                                                                                  198
                                                                                                         320
                                                                                                         bis
                                                                                                         360



                                                                                                        248 282
                                                                                                        235 268
                                                                                                        222 255
                                                                                                               360
                                                                                                               bis
                                                                                                               400
                                                                                                                      400
                                                                                                                      bis
                                                                                                                      440



                                                                                                                      317
                                                                                                                      302
                                                                                                                      287 ·
     1200-1300           15     30    45     60     75     90   106    122    138   154    170    186   209 · 241     273
     1300-1400                  22    37     51     66     80    96    111    127   142    158    173   197 228       259
     1400-1500                  15    28     42     56     71    86    101    116   131    146    161   184 214       244
     1500-1600                        20     34     47     61    76     90    105   120    134    149   171 200       230
     1600-1700                        12     25     38     51    65     80     94   108    123    137   158 187       216
     1700-1800                               16     28     41    -55    69     83    97    111    125   146 173       201
     1800-1900                                      19     32    45     59     72    86     99    113   133 160       187
     1900-2000                                      10     22    35     48     61    74     87    100   120 146       172
     2000-2100                                             12    25     37     50    63     76     88   107 133       158
     2100-2200                                                   15     27     39    51     64     76    94 119       144
     2200-2300                                                          16     28    40     52     64    82 105       129
     2300-2400                                                                 17    29     40     52    69    92     115
     2400-2500                                                                       17     28     39    56    78     100
     2500-2600                                                                              16     27    43    65      86
     2600-2700                                                                                     15    30    51      71
     2700-2800                                                                                           17    37      57
     2800-2900                                                                                                 24      43
     2900-3000                                                                                                 10      28
     3000-3100                                                                                                         14
     3100-3200
     3200-3300
     3300-3400
     3400-3500
     3500-3600
     3600-3700
     3700-3800
     3800-3900
     3900-4000
1)  Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
    pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2 ) Das monatliche Familieneinkommen(§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.




   (2) Bei einem Haushalt mit sechs und mehr Familien-
mitgliedern gilt die Tabelle für fünf Familienmitglieder mit
folgenden Maßgaben:
1. Es ist von einem monatlichen Familieneinkommen aus-
   zugehen, das sich für das sechste und jedes weitere
   Familienmitglied um je 400 Deutsche Mark ermäßigt.
2. Bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
   von mehr als 1 000 Deutsche Mark wird für jede weite-
   ren angefangenen 40 Deutsche Mark der Wert der
   vorletzten Spalte um den entsprechenden Wert der
   letzten Spalte erhöht.
3. Bei einem nach Nummer 1 ermäßigten monatlichen
    Familieneinkommen von mehr als 4000 Deutsche Mark
    wird für jede weiteren angefangenen 100 Deutsche
    Mark der nach Anwendung der Nummern 1 und 2 sich
  · ergebende Betrag um 20 Deutsche Mark vermindert.
    Wohngeld unter 10 Deutsche Mark wird nicht gewährt.

BGBl. 1991, Seite 1263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1263
440   480   520   560     600    640    680    720    760    800     840
bis   bis   bis   bis     bis    bis    bis    bis    bis    bis     bis
480   520   560   600     640    680    720    760    800    840     880

351   385   419   453     487    522    556    590    624    658    692
335   368   402   435     468    502    535    568    602    635    669
320   352   385   417     450    483    515    548    580    613    645
305   336   368   400     432    464    495    527    559    591    622
290   320   351   382     413    444    475    506    537    568    599
274   305   335   365     395    425    455    486    516    546    576
259   289   318   347     377    406    435    465    494    524    553
244   273   301   330     358    387    416    444    473    501    530
229   257   284   312     340    368    396    423    451    479    507
214   241   268   295     322    349    376    403    430    457    484
199   225   251   277     303    329    356    382    408    434    460
183   209   234   260     285    310    336    361    386    412    437
168   193   217   242     267    291    316    340    365    389    414
153   177   201   224     248    272    296    319    343    367    391
138   161   184   207     230    253    276    299    322    345    368
123   145   167   189     211    233    256    278    300    322    344
107   129   150   171     193    214    236    257    278    300    321
 92   113   133   154     174    195    216    236    257    277    298
 77    97   116   136     156    176    196    215    235    255    275
 62    81   100   119     138    157    175    194    213    232    251
 46    64    83   101     119    137    155    174    192    210    228
 31    48    66    83     101    118    135    153    170    188    205
 16    32    49    66      82     99    115    132    148    165    182
       16    32    48      64     79     95    111    127    143    158
             15    30      45     60     75     90    105    120    135
                   12      27     41     55     69     83     98    112
                                  21     35     48     62     75     88
                                         15     27     40     53     65
                                                       18     30     42
                                                                     19

            noch Anlage 5

                      Stei-
880   920     960      ge-
bis   bis     und    rungs-
920   960     mehr
                     betrag

727   761     795     34
702   735     769     34
678   711     743     32
654   686     718     32
630   661     692     31
606   636     667     31
582   612     641     29
558   587     616     29
534   562     590     28
511   537     564     27
487   513     539     26
463   488     513     25
439   463     488     25
415   438     462     24
391   414     437     23
367   389     411     22
343   364     385     21
319   339     360     21
294   314     334     20
270   289     308     19
246   265     283     18
222   240     257     17
198   215     231     16
174   190     206     16
150   165     180     15
126   140     154     14
102   115     129     14
 78    90     103     13
 54    65      77     12
 30    41      52     11
       16      26     10
BGBl. 1991, Seite 1264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1264
1264                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                        Artikel 2
      Änderung des Wohngeldgesetzes
 und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften

                (1) Neuntes Gesetz

        zur Änderung des Wohngeldgesetzes

   Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Jahuar 1991 (BGBI. 1 S. 13) wird wie
folgt geändert:

 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Satz 1 gilt nicht, wenn § 18 anzuwenden ist oder
    wenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Geset-
    zes oder nach dem Wohngeldsondergesetz (Artikel 1
    des Gesetzes vom 20. Juni 1991 - BGBI. 1S. 1250) für
    diesen oder anderen Wohnraum gewährt wird."

 2. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
       genannten Gebiet ist über einen nach dem
       30. September 1991 gestellten Antrag nach den
       Vorschriften des Wohngeldsondergesetzes zu ent-

       scheiden."

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages

       genannten Gebiet ist über einen nach dem

       30. September 1991 gestellten Antrag nach den
       Vorschriften des jeweils geltenden Rechts zu ent-
       scheiden."

 3. In § 30 werden folgender Absatz 4 eingefügt und der
    bisherige Absatz 4 zu Absatz 5:
     ,,(4) Wird nach dem Antrag auf Wohngeld eine
    Sozialleistung zur Deckung des Lebensunterhalts
    oder der Miete oder der Belastung bewilligt, bei deren
    Bemessung das Wohngeld als Einnahme nicht zu

    berücksichtigen ist, hat die Wohngeldstelle einen
    Erstattungsanspruch nach dem Zehnten Buch des
    Sozialgesetzbuchs, soweit bei Anrechnung der
    Sozialleistung als Einnahme der Wohngeldanspruch
    sich verringert oder entfällt. Satz 1 gilt entsprechend,
    wenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Geset-
    zes gewährt worden ist."

 4. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Erhalten der mit dem Mieter oder mietähnlich
       Nutzungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft
       lebende Ehegatte oder minderjährige unverhei-
       ratete Angehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 keine
       der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungen,
       gelten auch diese Personen als Empfänger der
       Hilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Mieter
       oder mietähnlich Nutzungsberechtigte selbst keine
       Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält,
       jedoch sein Ehegatte."

    b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,2. wenn und solange dem Mieter oder mietähn-
            lich Nutzungsberechtigten bereits Wohngeld
            nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10, nach
            § 32 für anderen Wohnraum oder nach dem

            Wohngeldsondergesetz für diesen oder ande-

            ren Wohnraum gewährt wird."

 5. In § 32 werden
    a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Das Wohngeld wird nach dem durch Rechts-
       verordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 1 für
       das Land oder für nach Mietenstufen zusammen-
       gefaßte Gemeinden des Landes festgelegten Vom-
       hundertsatz der im Sinne des Bundessozialhilfe-
       gesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen
       für die Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum
       handelt, bemessen und auf volle Deutsche Mark
       gerundet. Eine Vergütung für die Überlassung von
       Möbeln ist von den Aufwendungen von Wohnraum
       abzusetzen. Ist hierfür ein besonderer Betrag nicht
       angegeben, sind von den in Satz 1 genannten
       Aufwendungen 80 vom ·Hundert zu berücksichti-
       gen.",

   b) in Absatz 5 die Worte „nicht mehr vorliegen" durch

      die Worte „entfallen sind" ersetzt und

   c) dem Absatz 6 folgender Satz angefügt:

       „Satz 1 gilt entsprechend für die Antragfrist nach

       § 16 Abs. 4 des Wohngeldsondergesetzes."

6. In § 33 wird die Verweisung ,, , die§§ 39 und 41" durch
   die Verweisung „und § 41 " ersetzt.                ·

 7. In § 35 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Worte
    „die Unterkunft" durch die Worte „den Wohnraum
    (§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2)" ersetzt.

 8. § 39 wird gestrichen.

 9. In § 40 werden folgender Absatz 2 eingefügt und der
    bisherige Absatz 2 zu Absatz 3.

     ,,(2) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet über einen Antrag auf Wohngeld
   nach den §§ 23 und 29 dieses Gesetzes bis zum
   30. September 1991 noch nicht entschieden, so ist
   das Wohngeld bis zum 30. September 1991 nach
   diesem Gesetz, für die darauf folgende Zeit nach dem
   Wohngeldsondergesetz zu bewilligen. Wird der
   Antrag nur im Hinblick auf die nach dem 30. Septem-
   ber 1991 eintretende Erhöhung der Miete oder Be-
   lastung gestellt, so ist das Wohngeld nur nach dem
   Wohngeldsondergesetz zu bewilligen."

10. In § 41 Abs. 3 wird folgender Satz 2. eingefügt:
    ,,Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungs-
    berechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen
    Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."
BGBl. 1991, Seite 1265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1265
11. § 42 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird der bisherige Satz 4 ge-
           strichen.

       bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt und die
           bisherige Nummer 2 wird Nummer 3:
           „2. § ·29 Abs. 1 Satz 1 vom 1. Februar 1993
               bis 31. Dezember 1994 mit folgender
               Nummer 4 anzuwenden:

               „4. die bei der Bemessung des Zuschlags

                   für Wärme und · Warmwasser zu

                   berücksichtigende Wohnfläche um

                   mehr als 15 vom Hundert erhöht oder

                   die Heizungsart geändert (§ 42 Abs. 3
                   und 4),"."

       cc) In der neuen Nummer 3 wird § 32 Abs. 1 wie
           folgt gefaßt:

            ,,(1) Das Wohngeld beträgt 60 vom Hundert
           der im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes
           anerkannten laufenden Aufwendungen für die
           Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum han-
           delt und soweit diese Regelung nicht durch
           Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 5
           aufgehoben und ein abweichender Vomhun-
           dertsatz bestimmt wird. Bei möbliertem Wohn-
           raum sind 80 vom Hundert der in Satz 1
           genannten Aufwendungen zu berücksichtigen.
           Für laufende Leistungen für Heizung wird das
           Wohngeld nach folgendem. Vomhundertsatz
           der Aufwendungen bemessen:

                      Zeitraum
                                            Vomhundert~
                                               satz
             1. Oktober 1991

             bis 30. September 1992             50

             1. Oktober 1992
             bis 30. September 1993             40

             1. Oktober 1993
             bis 31. Dezember 1994              30

            Das Wohngeld nach Satz 1 und 2 wird bei
            einmaligen Leistungen für Heizung entspre-
            chend Satz 3 erhöht. Das für einmalige Lei-
            stungen für Heizung gewährte Wohngeld ist
            bei Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 1 ·nicht zu
            berücksichtigen. Der sich insgesamt erge-
          . bende Betrag wird auf volle Deutsche Mark
            gerundet."

       dd) Folgende Nummer 4 wird eingefügt und die
           bisherige Nummer 3 wird Nummer 5:

           ,,4. § 35 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzu-
                wenden:
               a) In ·Nummer 1 gelten vom 1. Februar
                  1993 bis 31. Dezember 1994 die Erhe-
                  bungsmerkmale nach den Buchstaben e
                  und f in folgender Fassung:
                  ,,e) die Heizungsart (§ 42 Abs. 3)
                       sowie die bei der Berechnung des

                  Wohngeldes zu berücksichtigen-
                  den Höchstbeträge für Miete und
                  Belastung nach § 2 der Überlei-
                  tungsverordnung zum Wohngeld-
                  gesetz (ÜVWoGG);
               f) die Wohnverhältnisse der Wohn-
                  geldempfänger nach Ausstattung
                  (§ 2 ÜVWoGG), Größe und Jahr
                  der Bezugsfertigkeit der Woh-
                  nung, Höhe dermonatlichen Miete
                  oder Belastung (§ 7) und des
                  monatlichen Zuschlags zu den

                  Kosten für Wärme und Warm-

                  wasser, öffentl_ict,er Förderung der

                  Wohnung, Grund der Antrag-

                  berechtigung (§ 3) sowie die

                  Gemeinde;".

           b) Nummer 2 gilt vom 1. Oktober 1991 bis
              31. Dezember 1994 mit folgenden
              Maßgaben:

              aa) Die Erhebungsmerkmale nach
                  den Buchstaben b und c gelten in
                  folgender Fassung:
                  ,,b) Höhe. des monatlichen Wohn-
                       geldes nach § 32 Abs. 1 Satz 1
                       und Satz 2 sowie nach Satz 3
                       und Satz 4; Zahl .der zur Haus-
                       haltsgemeinschaft(§ 31 Abs. 1
                       Satz 1 Nr. 1) oder Wohn-
                       und · Wirtschaftsgemeinschaft
                       (§ 32 Abs. 3) rechnenden Per-
                       sonen;

                    c) die tatsächlichen und die
                       anerkannten laufenden monat-
                       lichen Aufwendungen für den
                       Wohnraum (§ 32 Abs. 1 Satz 1

                       und Satz 2) sowie die laufen-
                       den monatlichen Aufwendun-
                       gen für Heizung und die ein-
                       maligen Aufwendungen für
                       Heizung (§ 32 Abs. 1 Satz 3
                       und Satz 4);"

              bb) Nach dem Buchstaben e wird der
                  Punkt durch einen Strichpunkt
                  ersetzt und folgendes Erhebungs-
                  merkmal f angefügt:
                  ,,f) Betrag des im Berichtszeit-
                       raum für laufende und ein-
                       malige Leistungen für Hei-
                       zung .(§ 32 Abs. 1) gezahlten
                       Wohngeldes sowie die Hei-
                       zungsart (§ 42 Abs. 3)."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Nummer 4 wird gestrichen;
   bb) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie ,folgt
       gefaßt:
       „4. die Vorschriften des Absatzes· 1 Nr. 1
           sowie der.vorstehenden Nummern 1 bis 3
           mit den zugehörigen Rechtsverordnungen
           aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des
BGBl. 1991, Seite 1266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1266
1266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang

               Einigungsvertrages genannten Gebiet die
               Einkommen und Mieten mit denen im übri-
               gen Bundesgebiet vergleichbar sind;".
       cc) Die Nummer 6 wird Nummer 5, die Nummer 7
           wird Nummer 6.

       dd) In der neuen Nummer 6 werden die Worte
           „Absatz 1 Nr. 3" und „Nummer 6" ·durch die
           Worte „Absatz 1 Nr. 5" und „Nummer 5"
           ersetzt.

    c) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
         ,,(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
       genannten Gebiet wird die zu berücksichtigende
       Miete oder Belastung (§ 7) vor Anwendung der
       Anlagen 1 bis 10 je Quadratmeter Wohnfläche um
       folgenden Zuschlag zu den Kosten für Wärme und
       Warmwasser erhöht, soweit diese auf Brennstoffe
       und elektrische Energie oder auf Kosten des
       Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor-
       gungsanlagen entfallen:

                                            Heizungsart

                                  Einzel-
                                   raum-
                                             Zentral-      Fern-
                Zeitraum
                                             heizung      heizung
                                  heizung
                                       Deutsche Mark

        1. Februar 1993
        bis 30. September 1993    0,70        1,30         1,80

        1. Oktober 1993
        bis 31. Dezember 1994     0,40        0,80         1,20

       Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die
       Wohnfläche insoweit außer Betracht, als sie auf
       Wohnraum entfällt, der einem anderen unentgelt-
       lich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist.
       Der für Fernheizung maßgebende Betrag gilt auch,

       wenn mehr als die Hälfte der beheizten Räume mit

       Stadt- oder Erdgas oder mit elektrischer Speicher-
       heizung beheizt wird; sonst gilt der für Zentral-
       heizung maßgebende Betrag. Der sich ergebende
       Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.
         (4) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden
       Absatzes ist eine Sammelheizung, bei der an einer
       Stelle des Gebäudes oder der Wohnung ein
       Wärmeträger erwärmt und an die Wohn- und
       Schlafräume angeschlossen sind.
          (5) In. dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
       genannten Gebiet ist von dem nach den §§ 9 bis 17
       ermittelten Familieneinkommen vom 1. Februar
       1993 bis zum 30. Juni 1995 ein Freibetrag von
       1 200 Deutsche Mark und für das zweite und jedes
       weitere Familienmitglied im Sinne des § 4 Abs. 1
       ein Freibetrag von jeweils 300 Deutsche Mark im
       Jahr abzusetzen."

       (2) Änderung der Wohngeldverordnung
  Der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. April 1991 (BGBI. 1S. 1006) wird folgen-
der § 18 angefügt:
1991, Teil 1

                            ,,§ 18
                 Überleitungsregelungen
    aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten ,

  Gebiet ist§ 6 Abs. 1 Satz 1 in folgender Fassung anzu-
  wenden:
  ,,Sind die in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichne-
  ten Kosten, Zuschläge und Vergütungen oder bei Einzel-
  raumheizung die Kosten. der Brennstoffe und der elektri-
  schen Energie in der Miete enthalten, ohne daß ein beson-
  derer Betrag hierfür angegeben ist, oder können in
  § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete
  Betriebskosten oder bei Einzelraumheizung die Kosten der
  Brennstoffe und der elektrischen Energie. im einzelnen
  nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierig-
  keiten ermittelt werden, so sind von der Miete zunächst
  folgende Pauschbeträge abzusetzen:
  1. als Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie auf
     Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten
     des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor-
     gungsanlagen entfallen, je Quadratmeter Wohnfläche

     folgende monatliche Beträge:

     a) bei Einzelraumheizung        1 ,50 Deutsche Mark;

     b) bei Zentralheizung
         (§ 42 Abs. 4 WoGG)          2,30 Deutsche Mark;
     c) bei Fernheizung              3,00 Deutsche Mark.
  2. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 5 Deut-
     sche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohn-
     raum von einer Person benutzt wird, oder 1O Deutsche
     Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum
     von zwei oder mehr Personen benutzt wird;
  3. für Vergütungen. für die Überlassung von
     a) Kühlschränken          8 Deutsche Mark monatlich,
     b) Wasch-
         maschinen            12 Deutsche Mark monatlich."

                     (3) Änderung

   der Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz

    § 6 der Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz
  vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2830) wird gestrichen.

                         Artikel 3

   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
    Die durch Artikel 2 Abs; 2 geänderte Vorschrift der
  Wohngeldverordnung kann auf Grund der Ermächtigung
  des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 des
  Wohngeldgesetzes in Verbindung mit diesem Artikel durch
  Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

                         Artikel 4

  Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel II § 1 Nr. 14 des Sozialgesetzbuchs -Allgemeiner
  Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), das
  zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
  (BGBI. 1 S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt
  gefaßt:
  ,, 14. das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsonder-
       gesetz,".
BGBl. 1991, Seite 1267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1267

                     Artikel 5                                                Artikel 6
      Neufassung des Wohngeldgesetzes                                       Inkrafttreten '
  Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und        Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Städtebau kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes        1. Oktober 1991 in Kraft. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4
ohne die Anlagen 1 bis ·1O in der. ab 1. Oktober 1991   Buchstabe a, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 bis ·Nr. 8
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-         und Nr. 1O tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
machen.


                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                             Bonn, den 20. Juni 1991

                                          Der Bundespräsident
                                              Weizsäcker

                                           Der Bundeskanzler
                                            Dr. Helmut Kohl

                                      Der Bundesminister
                           für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                      1. Adam-Schwaetzer

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                           Theo Waigel

BGBl. 1991, Seite 1268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1268
1268                                    Bundesgesetzblatt,

                                       Neunte Verordnung
JahrQana 1991. TAil t
                  zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
                                                  Vom 14. Juni 1991

  Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 6
Abs. 3 und § 8 des Gesetzes über die Statistik des grenz-
überschreitenden Warenverkehrs in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, verordnen der Bundesminister für
Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen:

                        Artikel 1
  Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989
(BGBI. 1S. 203), geändert durch Verordnung vom 20. No-
vember 1989 (BGBI. 1 S. 2042), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „und außerhalb des
   Währun9sgebietes der Mark der Deutschen Demokrati-
   sehen Republik" gestrichen.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

   c) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte
      ,,oder Puttgarden" durch die Worte ,, , Puttgarden,
      Rostock, Saßnitz oder Warnemünde" ersetzt.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

   In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte „oder
   Puttgarden" durch die Worte ,,, Puttgarden, Rostock,
   Saßnitz oder Warnemünde" ersetzt.

5. § 29 wird wie folgt geändert:
   In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte „oder
   Puttgarden" durch die Worte ,,, Puttgarden, Rostock,
   Saßnitz ·oder Warnemünde" ersetzt.

6. § 30. wird wie folgt geändert:
   In Absatz 1 Nr. 16 werden die Worte „oder Puttgarden"
   durch die Worte ,, , Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder
   Warnemünde" ersetzt.
   In Absatz. 2 werden die Worte „oder im Währungs-, 7. Abschnitt I in der Befreiungsliste wird wie folgt ge-
   gebiet de·r Mark der Deutschen Demokratischen Repu-  ändert:
   blik" gestrichen.                                    In
Nummer 46 werden die Worte „oder Puttgarden"
                                                        durch die Worte ,, , Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder
3. § 24 wird wie folgt geändert:                        Warnemünde" ersetzt.
   a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c
      werden jeweils die Worte „oder Grenzkontrollstelle"
      gestrichen.

   b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
      ,, ; Ausgangszollstelle ist auch die Grenzkontroll-
      stelle" gestrichen.

                        Artikel 2

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                   Der Bundesrat hat, zugestimmt.

                                   Bonn, den 14. Juni 1991
                                      Der Bundesminister für Wirtschaft
                                            Jürgen W. Möllemann
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                    Th.eo Waigel
BGBl. 1991, Seite 1269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1269




                                            Erste Verordnung
                                   über die Erhöhung der Grundmieten
                              (Erste Grundmletenverordnung - 1. GrundMV)
                                                Vom 17. Juni 1991

  Auf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur werden, wenn die Wohnflächenberechnung nach den
Regelung der Miethöhe vom.18. Dezember 1974 (BGBI. 1 §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vorliegt.
S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II·
                                                                (2) Bei Wohnungen, die am 2 .. Oktober 1990 mit Bad
Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
                                                             oder Zentralheizung ausgestattet waren, sowie bei
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
                                                             Wohnungen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwoh-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) angefügt worden ist,
                                                             nern erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um jeweils
verordnet die Bundesregierung:
                                                             0, 15 Deutsche Mark. Der Betrag verringert sich jeweils
                                                             um 0, 15 Deutsche Mark bei Wohnungen mit Außen-WC
                           § 1                               sowie bei Wohnungen, die nicht in sich abgeschlossen
                                                             sind.
              Höchstzulässiger Mietzins
                                                             (3) Bei Abschluß eines Mietvertrages darf der höchst-
   (1) Der höchstzulässige Mietzins, der sich in dem in    zulässige Mietzins nicht überschritten werden.
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebier für
Wohnraum am 2. Oktober 1990 aus Rechtsvorschriften           (4) Eine zu Lasten des Mieters abweichende Verein-
ergab, wird zum 1. Oktober 1991 um 1,00 Deutsche Mark      barung ist insoweit unwirksam.
je Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht. Soweit die
Mieterhöhung nach Satz 1 nicht auf der Grundlage der                                  §2
Wohnfläche nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech-
                                                                                 Inkrafttreten
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2178) erklärt wird, kann     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
eine Neuberechnung der Grundmietenerhöhung verlangt        Kraft.



                                Der Bundesrat hat zugestimmt.



                                Bonn, den 17. Juni 1991

                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl

                                        Der Bundesminister
                             für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                        1. Adam-Schwaetzer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5876a7204e3a5448….