Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 6 Minderung des Familienaufwands
Stand: 10.06.2019
Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 6 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 16.02.2017 – S 50 KR 941/15 WA
- SG Stade, 03.11.2010 – S 13 EG 4/09
- BSG, 17.02.2011 – B 10 KG 5/09 RKindergeld - Kind - Berufsausbildung - Einkünfte - Bezüge - Grenzbetrag - Überschreitung - Stipendium - Vorjahr - Kalenderjahr - Zahlung - ZuflussprinzipZitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 – L 11 KR 3416/10Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009 – L 8 AL 4416/06Zitiert von 1
- BSG, 05.05.2015 – B 10 KG 1/14 RAnspruch eines ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindes auf sozialrechtliches Kindergeld für sich selbst - Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - keine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit - langjähriger Voraufenthalt in Deutschland - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitssatz - sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Prozessstandschaft des ersatzberechtigten Trägers der Kinder- und JugendhilfeZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2021 – L 11 R 4025/19
- BSG, 19.02.2009 – B 10 KG 2/07 RKindergeld für sich selbst: Zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer für alleinstehende behinderte Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- OLG Celle, 13.08.2003 – 15 UF 48/03Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben und umnummeriert und geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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20.06.1991 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBl. I 1250)
BGBl. 1991 I S. 1250
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09.07.1980 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I 905)
BGBl. 1980 I S. 905
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