Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- LSG NRW, 26.01.2000 – L 12 AL 169/98
- BSG, 12.05.2011 – B 11 AL 24/10 R(Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen die BA - rückwirkende Insolvenzgeldbewilligung - Einkommensberücksichtigung - Erfüllungsfiktion - fehlende Personenidentität der Leistungsempfänger - keine Anwendung der Neuregelung des § 34a SGB 2)Zitiert von 18
- FG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 – 2 K 998/05Zitiert von 4
- BGH, 10.10.2003 – IXa ZB 170/03Zitiert von 5
- BGH, 18.07.2003 – IXa ZB 151/03Zitiert von 16
- BSG, 03.07.2012 – B 1 KR 6/11 RKrankenversicherung - Kostenerstattungsansprüche - vorrangiger Übergang auf Sonderrechtsnachfolger bei Tod des Versicherten ab dem 2.1.2002 - ärztliche Aufklärungsmängel - keine Erweiterung des Leistungskataloges - Voraussetzung eines Naturalleistungsanspruchs für einen Kostenerstattungsanspruch - Ausschluss eines Vergütungsanspruchs des Arztes bei Verletzung der AufklärungspflichtenZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 31.03.2025 – L 3 AL 1441/24Zitiert von 1
- LSG Hessen, 06.12.2021 – L 5 R 213/20Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.10.2018 – L 9 AS 462/18 B ERZitiert von 8
20 Entscheidungen zu § 19 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/19#abs-1 (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3.
Leistungen
a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung,
c)
zur beruflichen Weiterbildung,
d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
e)
zum Verbleib in Beschäftigung,
f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/19#abs-2 (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.