Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 41 Fälligkeit
Stand: 10.06.2019
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 41 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 26.05.2021 – L 8 LW 13/19Zitiert von 1
- BSG, 20.12.2012 – B 10 LW 1/12 Rlandwirtschaftliche Zusatzversorgung - Witwenausgleichsleistung - Fälligkeit - Anspruch des ErbenZitiert von 11
- OVG Saarland, 10.09.2018 – 2 A 161/18Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 – L 10 R 2516/08Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 30.01.2007 – L 13 R 786/05Zitiert von 1
- BSG, 03.07.2020 – B 8 SO 15/19 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Nachzahlung von Sozialleistungen - Verzinsung - Fälligkeit - EntstehungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2025 – L 2 AS 45/25
- LSG Hamburg, 27.05.2025 – L 3 R 67/22 D
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 7/24 R(Krankenversicherung - Fahrkosten nach § 60 SGB 5 - Krankentransport - Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse trotz Fehlen einer vorherigen Genehmigung)Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.1996 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088)
BGBl. 1996 I S. 1088
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.