Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 601

BGBl. 1984 I S. 601 · 40.554 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1984, Seite 601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 601
1984                            Ausgegeben zu Bonn am 19. April 1984

     Tag

   13. 4. 84   Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben
                                                                                601

Teil 1                                                          Z 5702 A

                                                                         Nr. 19

  Inhalt                                                                  Seite

in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . .                            601
                   neu: 810-34, neu: 811-1-6-1; 86-7-1, 810-1, 820-1, 821-1, 822-1, 822-13, 800-22, 827-13, 830-2, 8252-1, 811-1-6, 311-4,
                   611-1
   13. 4. 84   Gesetz zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversiche-
               rung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    61 o·
                   810-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 822-13
    4. 4. 84   Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen. Mark
               (Gedenkmünze 150. Gründungstag des Deutschen Zollvereins) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                616
                   neu: 691-10-35

                                      Gesetz
        zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
                                                              Vom 13. April 1984

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

                      Gesetz
    zur Förderung von Vorruhestandsleistungen
            (Vorruhestandsgesetz-VRG)

                                § 1
                          Grundsatz
  ( 1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)
gewährt Arbeitgebern Zuschüsse zu den Aufwendun-

gen für Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer, die

das 58. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit

beendet haben.

  (2) Die Zahlung des Zuschusses beginnt nach Maß-
gabe des Absatzes 1
im Jahr 1984 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1927
geboren sind,

im Jahr 1985 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1928
geboren sind,

im Jahr 1986 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1929
geboren sind,

im Jahr 1987 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1930
geboren sind,

im Jahr 1988 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1931
geboren sind.
                                      §2
                    Anspruchsvoraussetzungen
   (1) Der Anspruch auf den Zuschuß setzt voraus, daß

1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer

   Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen

   Religionsgesellschaften oder einer Vereinbarung mit

   dem Arbeitnehmer
    a) dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Vorruhe-
       standsgeld in Höhe von mindestens 65 vom Hun-
       dert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3
       Abs. 2 gezahlt hat und
BGBl. 1984, Seite 602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 602
602                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1

   b) Vorruhestandsgeld bis zum Ablauf des Kalender-
      monats zu zahlen hat, in dem der ausgeschiedene
      Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, läng-
      stens bis zum Ablauf des Kalendermonats vor
      dem Monat, von dem ab der ausgeschiedene
      Arbeitnehmer Altersruhegeld vor Vollendung des

      65. Lebensjahres, Knappschaftsausgleichslei-

      stung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher
      Art beanspruchen kann,
2 der ausgeschiedene Arbeitnehmer innerhalb der
  letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beschäfti-
  gungsverhältnisses mindestens 1 080 Kalendertage
  in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
  gung im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungs-

  gesetzes gestanden hat. Zeiten des Bezuges von

  Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten

  im Sinne des§ 107 Nr. 2 bis 6 des Arbeitsförderungs-

  gesetzes stehen diesen Beschäftigungszeiten
  gleich,

3. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Vereinbarung
   zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendigt ist,

4. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer
   über 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes
   hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist
   oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine
   gemeinsame Einrichtung besteht, wobei beide Vor-
   aussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden
   können; für die Berechnung der Zahl der Arbeitneh-
   mer ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalender-
   monate vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers
   maßgebend; dabei werden Auszubildende und
   Schwerbehinderte nicht mitgezählt,

5 der Arbeitgeber aus Anlaß der Beendigung des

  Arbeitsverhältnisses

  a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten
     Arbeitnehmer oder
  b) einen Jugendlichen oder sonstigen Arbeitnehmer,
     für den nach Abschluß der Ausbildung kein
     Arbeitsplatz vorhanden ist,
  auf dem freigemachten oder auf einem infolge des
  Ausscheidens durch Umsetzung freigewordenen
  Arbeitsplatz beschäftigt oder

  c) einen Auszubildenden beschäftigt, sofern der

     Arbeitgeber in der Regel ausschließlich der Aus-

     zubildenden und Schwerbehinderten nicht mehr

     als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.§ 10 Abs. 2

     Satz 2 bis 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt

     entsprechend mit der Maßgabe, daß das letzte

     Kalenderjahr vor Beginn des Ausbildungsverhält-
     nisses maßgebend ist.
   (2) Den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Lei-
stungen stehen vergleichbare Leistungen einer Ver-
sicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens gleich, wenn der aus-
geschiedene Arbeitnehmer in der vorhergehenden
Beschäftigung (Absatz 1 Nr. 2) von der Versicherungs-
pflicht in der Rentenversicherung befreit war.

   (3) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 bleiben
Beschäftigungszeiten unberücksichtigt, für die kein
Arbeitsentgelt gezahlt wird, soweit diese Zeiten jeweils
vier Wochen überschreiten. Satz 1 gilt nicht, wenn für
diese Zeiten Lohnersatzleistungen gezahlt werden.

  (4) Der Anspruch auf den Zuschuß besteht nicht,
wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungs-
geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhält.

                          §3

                Höhe des Zuschusses

           zu den Vorruhestandsleistungen

  (1) Der Zuschuß beträgt 35 vom Hundert der Aufwen-
dungen für
1. das dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Höhe
   von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts
   gezahlte Vorruhestandsgeld,

2. den Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Pflichtver-

   sicherung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in

   der gesetzlichen Krankenversicherung und in der

   gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch

   den Beitragsanteil, den der Arbeitgeber bei Zahlung
   eines Vorruhestandsgeldes in Höhe von 65 vom Hun-
   dert des Bruttoarbeitsentgelts entrichten müßte.

  (2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist
das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitneh-
mer vor Beginn der Vorruhestandsleistung in den letzten
abgerechneten, insgesamt sechs Monate umfassenden
Lohnabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt
hat, soweit es im jeweiligen Monat die Beitragsbemes-
sungsgrenze des§ 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes nicht überschreitet. § 112 Abs. 2, 4, 5
Nr. 3 und Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden.

   (3) Als Beitragsanteil des Arbeitgebers zur gesetzli-
chen Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2

gilt bei Empfängern von Vorruhestandsgeld, die vor

Beginn der Vorruhestandsleistungen nach § 7 Abs. 2
des Angestelltenversicherungsgesetzes, nach Artikel 2
§ 1 Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neure-
gelungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 1 a
des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-
gesetzes von der Versicherungspflicht befreit oder in
Artikel 2 § 1 Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes oder in Artikel 2 § 1
Abs. 1 b Satz 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes genannt sind und auf ihre

Befreiung von der Versicherungspflicht nicht verzichtet

haben, die Hälfte der Beiträge, die die Bundesanstalt

nach § 166 b Abs. 1 und 1 a des Arbeitsförderungsge-

setzes zu tragen hätte, wenn eine der in dieser Vor-

schrift genannten Leistungen in Höhe des Vorruhe-

standsgeldes zu zahlen wäre.

   (4) Als Beitragsanteil des Arbeitgebers zur gesetz-
lichen Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 gilt bei Beziehern von Vorruhestandsgeld, die vor
Beginn der Vorruhestandsleistungen nur wegen Über-
schreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht
nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsord-
nung versicherungspflichtig oder die nach § 173 b der
Reichsversicherungsordnung oder nach Artikel 3 § 1
Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutz-
gesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom
24. August 1965 (BGBI. 1 S. 912) von der Versiche-
rungspflicht befreit waren, der Beitragszuschuß, den der
Arbeitgeber nach § 405 Abs. 4 der Reichsversiche-
rungsordnung zu zahlen hat. Satz 1 ist nicht anzuwen-
BGBl. 1984, Seite 603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 603
den, wenn der Bezieher des Vorruhestandsgeldes als
landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte versichert ist.

  (5) Der Zuschuß beträgt abweichend von Absatz 1
34 vom Hundert, wenn der Anspruch auf Vorruhe-
standsleistungen für den Fall der Zahlungseinstellung
durch den Arbeitgeber nicht auf Grund tarifvertraglicher
Vereinbarung gesichert ist.

                          §4
           Dynamisierung des Zuschusses

   Der Zuschuß zu den Aufwendungen des Arbeitgebers
erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn
der Zahlung des Vorruhestandsgeldes um den Vomhun-

dertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Renten-
versicherung zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem
jeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden
sind. Der Zuschuß wird höchstens um den Vomhundert-
satz angehoben, um den der Arbeitgeber das Vorruhe-
sfandsgeld erhöht hat.
                          §5

    Erlöschen und Unterbrechung des Anspruchs
  (1) Der Anspruch auf den Zuschuß erlischt

1. mit Ablauf des Monats, in dem der ausgeschiedene
   Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet,

2. mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene
   Arbeitnehmer eine der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b

   genannten Altersrenten oder Altersbezüge oder eine

   Leistung beanspruchen kann, die nach§ 2 Abs. 2 den

   Altersrenten oder Altersbezügen gleichgestellt ist.

  (2) Der Anspruch auf den Zuschuß besteht nicht,
solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder
durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen
Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der
Beschäftigung eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a
bis c genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Dies gilt
nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem

Arbeitnehmer, der eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
stabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt, inner-
halb von drei Monaten wiederbesetzt oder der Arbeit-
geber insgesamt für zwei Jahre die Voraussetzungen für
den Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen
für Vorruhestandsleistungen an den Arbeitnehmer
erfüllt hat.

                          §6
                    Nebentätigkeit

  (1) Der Anspruch auf den Zuschuß
1. ruht während der Zeit, in der der ausgeschiedene
   Arbeitnehmer Beschäftigungen oder selbständige
   Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze
   des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über-
   schreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen
   Verletztengeld erhält; die Grenze hinsichtlich des
   Sechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht

   anzuwenden,

2. erlischt, wenn der Anspruch nach Nummer 1 minde-
   stens 150 Kalendertage geruht hat. Dabei sind meh-
   rere Ruhenszeiträume zusammenzurechnen.

   (2) Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten
bleiben bei der Anwendung des Absatzes 1 unberück-
sichtigt, soweit der ausgesct1iedene Arbeitnehmer sie
auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn
der Vorruhestandsleistungen ständig neben einer mehr
als geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt hat.

  (3) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch findet keine Anwendung.
  (4) Ruht oder erlischt nach Absatz 1 der Anspruch auf
den Zuschuß, entfällt der Anspruch auf Vorruhestands-
geld in Höhe des wegfallenden Zuschusses.

                           §7

                  Schutzvorschriften

  (1) Die Tatsache, daß ein Arbeitnehmer nach Vollen-
dung des 58. Lebensjahres gegenüber seinem Arbeit-
geber zur Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld
berechtigt ist, ist nicht als ein die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedingen-
der Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündi-
gungsschutzgesetzes anzusehen; sie kann auch nicht
bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des
Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeit-
nehmers berücksichtigt werden.

   (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung
von Vorruhestandsgeld kann nicht für den Fall ausge-

schlossen werden, daß ein Anspruch des Arbeitgebers
auf den Zuschuß der Bundesanstalt nicht besteht, weil

keine der in§ 2 Abs. 1 Nr. 5 oder in§ 5 Abs. 2 genannten

Voraussetzungen vorliegt. Das gleiche gilt für den Fall,

daß der Arbeitgeber den Zuschuß nur deshalb nicht
erhält, weil er den Antrag nach § 11 Abs. 1 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt
hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekom-
men ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mitwir-
kungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.

  (3) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld kann wie der
Anspruch auf Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet

oder übertragen werden.

                           §8

   Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen

  (1) Werden die Vorruhestandsleistungen auf Grund
eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der
Arbeitgeber erbracht oder werden die Vorruhestandslei-
stungen der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages
von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erstattet, so
gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertrags-
parteien den Zuschuß der Ausgleichskasse.
  (2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags-
parteien gilt Absatz 1 entsprechend.

                           §9

                  Insolvenzsicherung

  (1) Soweit der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur
Zahlung von Vorruhestandsgeld nicht erfüllt und der
BGBl. 1984, Seite 604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 604
604                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1

Arbeitnehmer auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarun-
gen für den Fall der Zahlungseinstellung durch den
Arbeitgeber nicht geschützt ist, gewährt die Bundes-
anstalt Vorruhestandsgeld wie ein Arbeitgeber, wenn

1. über das Vermögen des Arbeitgebers oder über sei-

   nen Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet worden

   ist, oder

2. der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
  über das Vermögen des Arbeitgebers oder über sei-
  nen Nachlaß mangels Masse abgewiesen worden ist,
  oder

3. das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung
   des Konkursverfahrens über das Vermögen des
   Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß eröffnet wor-
   den ist, oder

4. der Arbeitgeber mit seinen Gläubigern nach voraus-
   gegangener Zahlungseinstellung im Sinne der Kon-
   kursordnung einen außergerichtlichen Vergleich
   schließt und die Bundesanstalt dem Vergleich
   zustimmt.
Vorruhestandsgeld nach Satz 1 ist auch zu gewähren,
soweit die Durchsetzung des Anspruchs gegen den
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Die
Durchsetzung des Anspruchs ist insbesondere dann
unzumutbar, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Vor-
ruhestandsgeldes wegen wirtschaftlicher Notlage ein-
gestellt hat.

  (2) Die Leistung nach Absatz 1 wird in Höhe des Vor-
ruhestandsgeldes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewährt. § 4 gilt
entsprechend.

  (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhe-
standsgeld gegen den Arbeitgeber geht auf die Bundes-
anstalt über, soweit diese nach Absatz 1 Vorruhe-
standsgeld zu leisten hat. Der Arbeitgeber hat der Bun-
desanstalt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung zu erstatten, die sie nach Absatz 1
getragen hat.

  (4) Die §§ 141 k und 141 1 des Arbeitsförderungs-

gesetzes gelten entsprechend.

                         §10
      Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers,
       Erstattungspflicht des Arbeitnehmers

  (1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betref-
fenden Verhältnisse, die für den Zuschuß erheblich sind,
dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

  (2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem
Arbeitgeber zu Unrecht geleisteten Zuschüsse zu erset-
zen, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung
dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahr-
lässig

1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollstän-
  dig sind, oder

2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nach-
   gekommen ist.
                          § 11

                       Verfahren

  (1) Der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen und

das Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 werden auf

Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim zustän-
digen Arbeitsamt zu stellen.

  (2) Bei der Durchführung des § 9 ist § 141 g des
Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

  (3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das
Nähere über das Verfahren; sie kann hierin auch die
Beteiligung der Verwaltungsausschüsse vorsehen.
§ 191 Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt
entsprechend. Unter den Voraussetzungen des § 191
Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes kann der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung anstelle der in
Satz 1 vorgesehenen Anordnung der Bundesanstalt
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren
bestimmen.

                          §12
               Steuerliche Regelungen

   (1) Bei der Anwendung des § 28 des Berlinförde-
rungsgesetzes gilt der Bezug von Vorruhestandsgeld
als Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstver-
hältnis, wenn im Zeitpunkt der Zahlung
1. die Voraussetzungen für die Gewährung des
   Zuschusses im Sinne des § 1 mit Ausnahme der in
   § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 11 genannten Voraussetzun-
   gen vorliegen und

2. der .Empfänger die Wohnsitzvoraussetzungen des
   § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Berlinförderungsgesetzes
   erfüllt und sie auch bei Beendigung der Erwerbstätig-
   keit erfüllt hat.

   (2) Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten in den Fäl-
len des § 8 die gemeinsame Einrichtung und die Aus-
gleichskasse der Arbeitgeber sowie in den Fällen des

§ 9 die Bundesanstalt als Arbeitgeber und der Lei-

stungsempfänger als Arbeitnehmer.

   (3) Einrichtungen im Sinne des§ 8 sind, soweit sie die
in dieser Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllen, von
der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermö-
gensteuer befreit.

                          §13
                   Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen,
die für den Anspruch auf den Zuschuß zu den Aufwen-
dungen, für Vorruhestandsleistungen oder für den
Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 erheb-
lich sind, dem Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. Die Ordnungs-
BGBl. 1984, Seite 605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 605
widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.

  (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Arbeitsämter.
  (3) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständi-
gen Verwaltungsbehörden. § 66 des Zehnten Buches

Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

  (4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von
§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

die zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch

ersatzpflichtig im Sinne des§ 11 O Abs. 4 des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten.

                         § 14
               Befristung der Regelung

  Für die Zeit ab 1. Januar 1989 ist dieses Gesetz nur
noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den
Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen
haben.

                         § 15

                    Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch

im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

                       Artikel 2
            Änderung des Ersten Buches
                 Sozialgesetzbuch

  Das Erste Buch des Sozialgesetzbuches (Artikel I des
Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt ge-
ändert:

1. folgender§ 19 a wird eingefügt:

                        ,,§ 19 a
                Vorruhestandsleistungen
     (1) Nach dem Recht der Förderung von Vorruhe-
   standsleistungen können in Anspruch genommen
   werden:

   1. Zuschüsse an Arbeitgeber zu den Aufwendungen
      für das Vorruhestandsgeld und für die Beiträge
      zur Pflichtversicherung der Bezieher von Vorruhe-
      standsgeld in der gesetzlichen Krankenversiche-
      rung und in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  2. Vorruhestandsgeld an Arbeitnehmer bei Zah-
     lungseinstellung durch den Arbeitgeber.

     (2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonsti-
   gen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit."

2. In Artikel II§ 1 wird in Nummer 18 der Punkt durch ein
   Komma ersetzt und folgende Nummer 19 angefügt:
   ,, 19. das Vorruhestandsgesetz."

                       Artikel 3
      Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969

(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
~esetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),

wird wie folgt geändert:

  Nach § 118 a wird folgender § 118 b eingefügt:
                               11

                        ,,§ 118 b
  Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der
Zeit, für die der Arbeitslose Vorruhestandsgeld minde-
stens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeits-
entgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestands-
gesetzes bezieht."

                        Artikel 4
     Änderung der Reichsversicherungsordnung

  Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1

S. 1532), wird wie folgt geändert:

 1. § 165 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

       „Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im
       Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gelten Bezieher
       von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor
       Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungs-
       pflichtig waren und das Vorruhestandsgeld min-
       destens in Höhe von 65 vom Hundert des Brutto-
       arbeitsentgelts im Sinne des§ 3 Abs. 2 des Vor-
       ruhestandsgesetzes gezahlt wird. Das Vorruhe-
       standsgeld steht dem Arbeitsentgelt aus einer
       die Versicherungspflicht begründenden Be-
       schäftigung gleich. Als Bezieher von Vorruhe-
       standsgeld wird nicht versichert, wer außerhalb
       des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seinen
       Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
       Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz
       oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat
       keine über- oder zwischenstaatlichen Regelun-
       gen über Sachleistungen bei Krankheit beste-
       hen."

   b) In Absatz 3 werden der Punkt gestrichen und fol-
      gender Halbsatz angefügt:
       „sowie für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die
       unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes
       als Angestellte auf Seefahrzeugen versiche-
       rungspflichtig waren."
 2. In § 180 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „dem Arbeitsentgelt steht das in § 165 Abs. 2
    Satz 2 genannte Vorruhestandsgeld gleich."
BGBl. 1984, Seite 606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 606
606                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1

 3. In § 183 wird Absatz 3 wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rentenversi-
         cherung" die Worte „oder das in § 165 Abs. 2
         Satz 2 genannte Vorruhestandsgeld" eingefügt.

   b) In Satz 2 werden vor den Worten „die Rente" die
      Worte „das in§ 165 Abs. 2 Satz 2 genannte Vor-

      ruhestandsgeld oder" eingefügt.

 4. Nach § 318 c wird folgender§ 318 d eingefügt:

                          ,,§ 318 d

     Soweit dieses Buch Pflichten für Arbeitgeber vor-
   sieht, gelten diese für die zur Zahlung des Vorruhe-
   standsgeldes ( § 165 Abs. 2 Satz 2) Verpflichteten
   entsprechend.''

 5. In § 405 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    ,,(4) Für Bezieher des in § 165 Abs. 2 Satz 2
   genannten Vorruhestandsgeldes, die als Ange-
   stellte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhe-
   standsleistungen Anspruch auf den Beitragszu-
   schuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, bleibt der
   Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistun-
   gen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgel-
   des Verpflichteten erhalten. Als Zuschuß ist der
   Betrag zu zahlen, der nach § 381 Abs. 1 Satz 1 als
   Arbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht
   des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu zahlen
   wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages,
   den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine
   Krankenversicherung aufzuwenden hat. Absatz 3
   gilt entsprechend."

 6. In § 4 77 werden nach dem letzten Halbsatz der
    Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
    mer 4 angefügt:
      „4. Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 165 Abs. 2
          Satz 2), die unmittelbar vor Bezug des Vorruhe-
          standsgeldes bei der See-Krankenkasse ver-
          sichert waren."

 7. In§ 479 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schiffsgat-
    tungen" die Worte „sowie der auf den Kalendertag
    entfallende Teil des in§ 165 Abs. 2 Satz 2 genann-
    ten Vorruhestandsgeldes" angefügt.

 8. § 1227 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
      „Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne
      des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten auch Bezieher
      von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor
      Beginn dieser Leistung nach diesem Gesetz versi-
      chert waren. Die Zeit des Bezugs dieser Leistung
      gilt als rentenversicherungspflichtige Beschäfti-
      gung; das Vorruhestandsgeld steht dem Brutto-
      arbeitsentgelt aus einer die Versicherungspflicht
      begründenden Beschäftigung gleich."

 9. In § 1 241 f Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

      „Dem Arbeitseinkommen steht Vorruhestandsgeld
      gleich."

10. In § 1248 Abs. 4 wird folgender Satz 6 angefügt:
    „Einer Beschäftigung gegen Entgelt nach Satz 1
    steht der Bezug v~n Vorruhestandsgeld gleich."

11. § 1283 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

        ,,(2) Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit

      oder Erwerbsunfähigkeit mit einem Vorruhe-
      standsgeld zusammen, ruht die Rente bis zur
      Höhe des um die gesetzlichen Abzüge vermin-
      derten Vorruhestandsgeldes für den Zeitraum,
      für den beide· Leistungen zu gewähren sind.
       Satz 1 gilt nicht, wenn das Vorruhestandsgeld
       auf Grund einer Beschäftigung gewährt wird, die
       nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfä-
       higkeit ausgeübt wurde."

1 2. In § 1401 wird folgender Absatz 2 b eingefügt:
      ,,(2 b) Für die in § 1227 Abs. 2 Satz 2 genannten
    Personen hat die die Vorruhestandsleistung zah-
    lende Stelle die Pflichten des Arbeitgebers zu erfül-
    len."

                       Artikel 5

                    Änderung des
         Angestelltenversicherungsgesetzes

  Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnumme·r 821-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 15.32), wird wie folgt geändert:

1 . § 2 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:

   „Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne
   des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gelten auch Bezieher von
   Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn
   dieser Leistung nach diesem Gesetz versichert
   waren. Die Zeit des Bezuges dieser Leistung gilt als
   rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; das
   Vorruhestandsgeld steht dem Bruttoarbeitsentgelt
   aus einer die Versicherungspflicht begründenden
   Beschäftigung gleich."

2. In § 18 f Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

  „Dem Arbeitseinkommen steht Vorruhestandsgeld
  gleich."

3. In § 25 Abs. 4 wird folgender Satz 6 angefügt:

   „Einer Beschäftigung gegen Entgelt nach Satz
   steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich."

4. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
BGBl. 1984, Seite 607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 607
   b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
       ,,(2) Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
     oder Erwerbsunfähigkeit mit einem Vorruhe-
     standsgeld zusammen, ruht die Rente bis zur
     Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminder-
     ten Vorruhestandsgeldes für den Zeitraum, für
     den beide Leistungen zu gewähren sind. Satz 1
     gilt nicht, wenn das Vorruhestandsgeld auf Grund
     einer Beschäftigung gewährt wird, die nach dem
     Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit aus-
     geübt wurde."

5. In § 123 wird folgender Absatz 2 b eingefügt:
   ,,(2 b) Für die in § 2 Abs. 3 Satz 2 genannten Per-
  sonen hat die die Vorruhestandsleistungen zahlende

  Stelle die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen."

                       Artikel 6
     Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes

   Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1532), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
     eingefügt:
      „Als in dem knappschaftlich versicherten Betrieb
      entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer gelten
      Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmit-
      telbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach
      diesem Gesetz versicherungspflichtig waren und
      das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von
      65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts gezahlt
      wird. Das Vorruhestandsgeld steht dem Arbeits-
      entgelt aus einer die Versicherungspflicht
      begründenden Beschäftigung gleich."

   b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

2. In § 20 werden im ersten Halbsatz die Worte „der bei
   der Bundesknappschaft Versicherten" gestrichen.

3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

  „Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne
  des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten auch Bezieher von
  Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn
  dieser Leistung nach diesem Gesetz versichert
  waren. Die Zeit des Bezuges dieser Leistung gilt als
  rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; das
  Vorruhestandsgeld steht dem Bruttoarbeitsentgelt
  aus einer die Versicherungspflicht begründenden
  Beschäftigung gleich."

4. In § 40 f Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
  „Dem Arbeitseinkommen steht Vorruhestandsgeld
  gleich."

5. In § 48 Abs. 4 wird folgender Satz 6 angefügt:
   „Einer Beschäftigung gegen Entgelt nach Satz
   steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich."

6. In § 53 Abs. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
  ,,; das gilt auch in den Fällen des§ 29 Abs. 1 Satz 3
  und 4."

7. § 80 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Text wird Absatz- 1.
  b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
       ,,(2) Trifft eine Rente wegen verminderter berg-

     männischer Berufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit

     oder Erwerbsunfähigkeit mit einem Vorruhe-
     standsgeld zusammen, ruht die Rente bis zur
     Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminder-
     ten Vorruhestandsgeldes für den Zeitraum, für
     den beide Leistungen zu gewähren sind. Satz 1
     gilt nicht, wenn das Vorruhestandsgeld auf Grund
     einer Beschäftigung gewährt wird, die nach dem
     Beginn der Rente wegen verminderter bergmänni-
     scher Berufsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit
     ausgeübt wurde.''

8. In § 114 wird folgender Absatz 1 b eingefügt:

    ,,(1 b) Für die in§ 29 Abs. 1 Satz 4 genannten Per-
   sonen hat die die Vorruhestandsleistungen zahlende
   Stelle die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen."

                       Artikel 7
       Änderung des Hüttenknappschaftlichen
          Zusatzversicherungs-Gesetzes

   In § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung der
hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im
Saarland vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2104), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird die Verweisung
,,§§ 1228 bis 1231" durch die Verweisung ,,§ 1227
Abs. 2, §§ 1228 bis 1231" ersetzt.

                       Artikel 8

     Änderung des Gesetzes zur Verbesserung
        der betrieblichen Altersversorgung

   § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1
S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 28. November 1983 (BGBI. I S. 1377), wird wie folgt
geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-
   fügt:
  „Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch
  dann, wenn er auf Grund einer Vorruhestandsrege-
  lung ausscheidet und ohne das vorherige Ausschei-
  den die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzun-
BGBl. 1984, Seite 608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 608
608                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1

   gen für aen Bezug von Leistungen der betrieblichen
   Altersversorgung hätte erfüllen können."

b) Im neuen Satz 5 des Absatzes 1 werden die Worte
   ,,des Satzes 1 " durch die Worte „der Sätze 1 und 2"
   ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils die Bezug-
   nahme auf „Absatz 1 Satz 1 " durch die Bezugnahme
   auf „Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Bezugnahme auf
   „Absatz 1 Satz 1 " durch die Bezugnahme auf
   ,,Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

                       Artikel 9

    Änderung des Gesetzes über die Errichtung
  einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
          in der Land- und Forstwirtschaft
  In § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnel1mer in der Land-
und Forstwirtschaft vom 31. Juli 197 4 (BGBI. 1S. 1660),
zuletzt geändert durch Artikel III § 34 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird der Punkt am
Ende des Buchstaben b durch ein Komma ersetzt und
folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn

    diese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als
    landwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen.''

                      Artikel 10

      Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

  § 18 a Abs. 7 des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBI. 1 S. 21 ), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),
wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
   „Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17
   enden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre

   Gewährung, dem Eintritt eines Dauerzustandes, der
   Bewilligung eines Altersruhegeldes aus der gesetz-
   lichen Rentenversicherung oder der Zahlung von
   Vorruhestandsgeld."

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

   ,,Bei Zahlung von Vorruhestandsgeld enden Versor-
   gungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 mit dem
   Tag, der dem Beginn des Vorruhestandes voraus-
   geht."

                       Artikel 11

Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
                  der Landwirte

  § 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 10. August 1972 (BGB!. 1 S. 1433),

zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
   ,,haben" folgende Worte eingefügt:

   ,,sowie das in § 165 Abs. 2 Satz 2 Reichsversiche-
   rungsordnung genannte Vorruhestandsgeld".

b) folgender Absatz 5 wird angefügt:

    ,,(5) Der Bezug des in§, 65 Abs. 2 Satz 2 Reichs-
  versicherungsordnung genannten Vorruhestands-
  geldes steht einer hauptberuflichen Tätigkeit als mit-
  arbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der
  Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Ruhe-
  standsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungs-
  pflichtig war. Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete land-
  wirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zah-
  lung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten."

                     Artikel 12

    Änderung der Ausgleichsabgabeverordnung
            Schwerbehindertengesetz
  (1) § 3 der Ausgleichsabgabeverordnung Schwer-
behindertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1

S. 1228) wird wie folgt geändert:

Nach den Worten „zusätzlicher Arbeits- und Ausbil-
dungsplätze für Schwerbehinderte" werden die Worte
,,sowie für die Besetzung der im Rahmen einer Vorruhe-
standsregelung freigemachten Arbeitsplätz gemäß§ 2
                                           1
Abs. 1 Nr. 5 des Vorruhestandsgesetzes mit Schwer-

behinderten" eingefügt.

  (2) Der auf Absatz 1 beruhende Teil der Ausgleichs-
abgabeverordnung Schwerbehindertengesetz kann auf
Grund der einschlägigen Ermächtigungsvorschriften
des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit
diesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                      Artikel 13

           Änderung der Konkursordnung

  In § 59 Abs. 2 Satz 1 der Konkursordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 1984 (BGBI. 1
S. 364), werden hinter dem Wort „Arbeitsförderungs-
gesetz" die Worte „oder nach§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Vor-
ruhestandsgesetzes" eingefügt.

                      Artikel 14

      Änderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz ·1983 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1
S. 113) wird wie folgt geändert:
BGBl. 1984, Seite 609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 609
1. In§ 3 Nr. 9 werden das Semikolon durch einen Punkt
   ersetzt und folgender Satz angefügt:
  „Darunter fallen nicht Abfindungen, die als laufende
  Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis gewährt
  werden, wenn der monatliche Bezug mindestens
  65 vom Hundert des in den letzten sechs Monaten
  vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch-
  schnittlich erzielten Arbeitslohnes beträgt;".

2. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a ein-
   gefügt:

   ,,(1 a) § 3 Nr. 9 Satz 3 ist auf Bezüge anzuwenden,
  die erstmals für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt
  werden, der nach dem 30. April 1984 endet."

                     Artikel 15
                 Schlußvorschriften

                            § 1

                   Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.

                            §2
                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Bonn, den 13. April 1984
                                           Der Bundespräsident
                                                Carstens
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. He I mu t K oh 1
                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                               Norbert Blüm

                                 Für den Bundesminister

der Finanzen
                                  Der Bundesminister für Wirtschaft
                                             Lambsdorff
                                   Der Bundesminister für Wirtschaft
                                             Lambsdorff

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 601. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 99a51b3f962a76ab….