Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1979, S. 1189
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Teil I
1979 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1979
Tag In h a 1 t
23. 7. 79 Fünites Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG)
Gl0-1, 81-1, 8G-7-I, 821-1, 821-2, 8251-1, 820-1, 8252-1
24. 7. 79 Zweites Geselz zur Änderung mietrechiHcher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im
1189
Z 5702 AX
Nr.46
Seite
.......... 1189
land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1202
l!Cll: 402-24-12; 402-24, 400-2, 402-19, 402-24-JI
20. 7. 79 Sech,,tc Verordnung zur Anderunq der Milchfettverbilligungsverordnung -
Verbruuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .
7847-11-1-8
24. 7. 79 ~;iebcnundzwunzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung (27. Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . .
neu: !)232-1-27
25. 7. 79 Erste VerordnunrJ zur Anderunq der Verordnunq zur Einführung der Vorschriften für
die Reeden auf dem Rhein ......................................................... .
Wi0l-24
25. 7. 79 Zweite Verordnung zur A.nderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrt-
direkter
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206
. . . . . . . 1208
1209
polizciverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1210
9501-:n
25. 7. 79 FünJtc Verordnuw1 zur Anderung der Verordnung über die Gewährung von Mehr-
urbeibvergütung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2032-1-10
16. 7. 79 Entscheidun~J des Bundesverfassungsgerichts (zu § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 49
Satz 1 des Gerichtskostengesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 IOrl-5, :lG0-1
23. 7. 79 Entscheidunq des Bunde::;verfossungsgerichts (zu § 1B Abs. l Salz 1 des Gesetzes über
die v~rhreitunq juqendqefährclender Schriften) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1104-5, 21Gl-1
23. 7. 79 ßekanntmachunq zu § 35 dt;S Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
neu: 423-1-7-GS
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(5. AFG-ÄndG)
Vom 23. Juli 1979
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel l
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 797), wird wie
folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,.§ 15
Abs. 1 Buchstaben a bis c" durch die Worte,.§ 17
Abs. 1" ersetzt; folgender Satz 3 wird angefügt:
„Der Präsident des Landesarbeitsamtes hat die
Mitteilung des Arbeitgebers mit der Stellung-
nahme des Betriebsrates sofort an das örtlich
zuständige Arbeitsamt weiterzuleiten."
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1215
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216
. . . . . . . . . . . . . . . 1217
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1217
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218
. . . . . . . . . . . . . . . 1218
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,.(2) Um nachteilige Folgen von Veränderun-
gen im Sinne von Absatz 1 für die betroffenen
Arbeitnehmer zu vermeiden oder zu mildern,
hat die Bundesanstalt unverzüglich alle erfor-
derlichen Vorkehrungen zu treffen. Sie hat bei
ihren Maßnahmen nach den Vorschriften die-
ses Abschnittes das Interesse des Betriebes an
einer Geheimhaltung der geplanten Verände-
rungen zu berücksichtigen, soweit dies mit dem
arbeitsmarktpolitischen Interesse an einer
frühzeitigen Einleitung der Maßnahmen ver-
einbar ist."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,.(3) Hat der Arbeitgeber die Mitteilung nach
Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig
unterlassen, so hat er der Bundesanstalt die
Aufwendungen zu erstatten, die ihr durch die

1190 Bundesgesetzblatt,
Umschulung <for entlassenen oder auf eine
andere Tiitigkeit. umgcsdzten A rlwitnehmer
für die Dauer von sPchs Monaten entstehen."
2. § 14 wird wie folgt gcfü1dert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
,,berücksichtigen" die Worte „sowie die Kennt-
nisse und Möglich keilen Dritter zu nutzen"
angefügt.
b) Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird
folgender Satz angefügt:
„Sie hat auch für Arbeitnehmer, die arbeitslos
gemeldet waren und denen eine gegenüber
ihrer f rühcren Tätigkeit ungünstigere Beschäf-
tigung vermittelt wurde, die Vermittlungsbe-
mühungen fortzusetzen, wenn diese ihr Stellen-
gesuch aufrechterhalten."
3. § 1S wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Bundesanstalt soll Arbeitnehmer, die
arbeitslos gemeldet sind, in Abständen von
nicht länger als drei Monaten zu einer Arbeits-
beratung einladen. Sie hat dabei zu prüfen, ob
die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen
insbesondere durch die Teilnahme an einer
Maßnahme zur beruflichen Bildung oder an
einer Maßnahme zur Verbesserung der Ver-
mittlungsaussichten gefördert werden kann. Ist
die Teilnahme an einer Maßnahme zur berufli-
chen Bildung oder an einer Maßnahme zur
Verbesserung der Vermittlungsaussichten zur
beruflichen Eingliederung notwendig, hat sie
den Arbeitslosen zur Teilnahme aufzufordern."
4. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„berücksichtigen" die Worte „sowie die Kenntnisse
und Möglichkeiten Driller zu nutzen" angefügt.
S. § 35 wird gestrichen.
6. § 36 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-
lichen Fortbildung oder Umschulung soll nicht
gefördert werden, wenn der Antragsteller vor-
aussichtHch auf dem für ihn in Betracht kom-
menden Arbeitsmarkt innerhalb angemesse-
ner Zeit nach Abschluß der Maßnahme in der
angestrebten beruflichen Tätigkeit keine
Beschäftigung finden kann."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
7. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Leistungen nach Absatz 1 werden gewährt
1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes,
2. Ausländern im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-
Jahrgang 1979, Teil I
desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),
sowie Ausländern, die als Asylberechtigte
nach§ 28 des Ausländergesetzes vom 28. April
1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1978
(BGBl. I S. 1108), .anerkannt sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben,
3. Ausländern, die ihren ständigen \Vohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn
ein Elternteil Deutscher im Sinne des Arti-
kels 116 des Grundgesetzes ist,
4. Ausländern, für die Verordnungen der Euro-
päischen Gemeinschaften das vorsehen,
5. anderen Ausländern, wenn
a) sie selbst vor Beginn der förderungsfähigen
Ausbildung insgesamt fünf Jahre sich im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehal-
ten haben und rechtmäßig erwerbstätig
gewesen sind oder
b) zumindest ein Elternteil während der letz-
ten drei Jahre vor Beginn der förderungsfä-
higen Ausbildung sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufgehalten hat und recht-
mäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen
von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren
Verlauf der Ausbildung diese Vorausset-
zungen vorgelegen haben; von dem Erfor-
dernis der rechtmäßigen Erwerbstätigkeit
eines Elternteils kann insoweit abgesehen
werden, als die Erwerbstätigkeit aus einem
von dem erwerbstätigen Elternteil nicht zu
vertretenden Grunde nicht ausgeübt wird
oder eine Erlaubnis zur Ausübung der
Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von bis
zu drei Monaten wegen Fristversäumung
vorübergehend nicht vorgelegen hat."
8. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
,,§ 40a
( 1) Die Bundesanstalt gewährt einem Antrag-
steller, der
1. mindestens ein Jahr lang eine die Beitrags-
pflicht begründende Beschäftigung ausgeübt
hat und
2. arbeitslos ist,
für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
Maßnahme mit einer Dauer bis zu einem Jahr
Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 ohne
Anrechnung von Einkommen. § 44 Abs. 4 und
§ 107 gelten entsprechend.
(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes
oder der Arbeitslosenhilfe, die der Antragsteller
im Falle des Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme
beziehen könnte, höher als die für den Lebensun-
terhalt sich errechnende Berufsausbildungsbei-
hilfe wird diese in Höhe des Leistungssatzes des
Arb~itslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe
gewährt."

Nr. 46 - Tag der Ausgabe:
9. In § 41 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersdzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
,,dies gilt nicht für Maßnahmen, die das Ziel haben,
beruflidw KPnntnisse und Fertigkeiten festzustel-
len."
10. Nach § 41 wird folgendPr § 41 a eingefügt:
,,§ 41 a
( 1) Die Bu ndesa nsta lt fördert die Teilnahme von
Arbeilslosen an Maßnahmen zur Verbesserung
ihrer VermiUlungsa ussichten, um insbesondere
1. über Fragen der Wahl von Arbeitsplätzen und
die Möglichkeiten der beruflichen Bildung zu
unterrichten oder
2. zur Erhaltung oder Verbesserung der Fähigkeit
beizutragen, Arbeit aufzunehmen oder an
beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzuneh-
men.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 stehen den
Maßnahmen der beruflichen Fortbildung gleich;
§ 42 gilt nicht."
11. § 42 erhält folgende Fassung:
,,§ 42
( 1) Gefördert werden
1. Antragsteller mit einer abgeschlossenen
Berufsausbildung, wenn sie danach mindestens
drei Jahre beruflich tätig waren und
2. Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsaus-
bildung, wenn sie mindestens sechs Jahre
beruflich tätig waren.
Die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich
um zwei Jahre, wenn der Antragsteller an einer
Maßnahme mit Vollzeitunterricht und einer
Dauer bis zu sechs Monaten oder an einer Maß-
nahme mit Teilzeitunterricht und einer Dauer bis
zu vierundzwanzig Monaten teilnimmt. Eine
berufliche Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn
die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig im
Sinne des§ 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist; ein Antragstel-
ler ohne abgeschlossene Berufsausbildung wird
nur ~iefördert, wenn er vor Beginn der Maßnahme
mindestens drei Jahre beruflich tätig war.
(2) Ist der Antragsteller als Teilnehmer an einer
Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme
bereits einmal nach diesem Gesetz gefördert wor-
den, so wird er nur gefördert, wenn er danach min-
destens weitere drei Jahre beruflich tätig gewesen
ist. Die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt
sich um ein Jahr, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind. Eine berufliche
Tätigkeit ist nicht erforderlich,
1. wenn der Antragsteller als Teilnehmer an
einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaß-
nahme mit Vollzeitunterricht bis zu drei Mona-
ten oder mit Teilzeitunterricht bis zu zwölf
Monaten gefördert worden ist oder wenn er an
einer solchen Maßnahme teilnimmt,
2. wenn die Teilnahme an einer Maßnahme not-
wendig im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist.
Bonn, den 28. Juli 1979 1191
(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
liche Dauer der beruflichen Tätigkeit werden Zei-
ten, in denen der Antragsteller beim Arbeitsamt
arbeitslos gemeldet oder als Gefangener (§ 168
Abs. 3a), aus Gründen, die nicht in seiner Person
lagen, beschäftigungslos war, angerechnet. Die
Dauer der nach Absatz 1 erforderlichen berufli-
chen Tätigkeit verkürzt sich jedoch höchstens auf
die Hälfte.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung kann bei ungünstiger Beschäftigungslage
durch Rechtsverordnung jeweils für ein Jahr
bestimmen, daß auch Antragsteller, die die Vor-
aussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht
erfüllen, gefördert werden können."
12. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird um folgende Nummer 4 ergänzt:
,,4. einen Beruf ergreifen will, in dem ein Man-
gel an Arbeitskräften auf dem für ihn in
Betracht kommenden Arbeitsmarkt
besteht oder in absehbarer Zeit zu erwar-
ten ist, diesen ausüben kann; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller einen Beruf aus-
übt, in dem ein Mangel an Arbeitskräften
auf dem für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarkt besteht."
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dabei ist von dem Arbeitsentgelt derjenigen
Beschäftigung auszugehen, für die der Teilneh-
mer zu Beginn der Maßnahme in Betracht
kommt."
c) In Absatz 4 werden nach den Worten „Unter-
haltsgeld aus einer" die Worte „neben der Teil-
nahme an der Maßnahme ausgeübten" einge-
fügt.
d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
,,( 5) Leistungen, die der Bezieher von Unter-
haltsgeld
1. von seinem Arbeitgeber wegen der Teil-
nahme an einer Maßnahme oder
2. auf Grund eines früheren oder bestehenden
Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer
Beschäftigung
für die Zeit der Teilnahme erhält oder zu bean-
spruchen hat, werden auf das Unterhaltsgeld
angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steu-
ern, der Sozialversicherungsbeiträge und der
Beiträge zur Bundesanstalt zusammen mit dem
Unterhaltsgeld das für den Leistungssatz maß-
gebende Arbeitsentgelt nach§ 111 übersteigen.
§ 117 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
e) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn er nach Beratung durch
die Bundesanstalt eine Tätigkeit aufnimmt, die
zu einer dauerhaften beruflichen Eingliede-
rung führt."
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
,,(8) Absatz 5 in der vom 1. August 1979 an gel-
tenden Fassung ist für Antragsteller, die am
31. Juli 1979 an einer Fortbildungs- oder

1192 Bundesgesetzblatt,
Umschul ungsma ßnahme teil nehmen und vor
diesem Zeitpunkt U ntcrhaltsgeld beantragt
haben, nicht anzuwenden, so lange dem
Antragsteller nach c!Pn am 31. Juli 1979 gelten-
den Rechtsvorschriften ein höherer Leistungs-
anspruch zustünde. In diesem Fall sind die bis-
herigen Rechtsvorschriften weiterhin anzu-
wenden."
13. In§ 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Frist von drei Jahren verlängert sich
1. um die Zeiten, in denen ein Antragsteller
wegen der Geburt und Betreuung eines Kindes
keine Erwerbst.äti~~keit. ausgeübt hat, jedoch
höchstens um drei Jahre für jedes Kind,
2. um die Dauer einer BeschMUgung als Arbeit-
nehmer(§ 168 Abs. 1 Satz l) im Ausland, die für
die weitere Ausübung des Berufes oder für den
beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist,
jedoch höchstens um zwei Jahre."
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
14. § 47 Abs. 2 wird gestrichen.
15. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zuschüsse sind in~~oweit nicht zu gewähren, als
der Arbeitgeber gleichartige Leistungen
erbringt oder vorau~,sichtlich erbringen wird."
b) Absatz 2 wird wie fo]gt geändert: .
Das Wort „sechzig" wird durch das Wort „acht-
zig" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die Leistungen nach Absatz 1 werden auf
Antrag gewährt. Dem Arbeitgeber ist ein
schriftlicher lk::;chcid darüber zu erteilen, ob
und für welchen Zeitraum sowie in welcher
Höhe Leistungen gewährt werden. Der
Bescheid kann Auflagen und Bedingungen ent-
halten."
16. § 53 wird wie folgt geandert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 6 fol-
gende Nummer 6a eingefügt:
,,6a. Familienheimfahrten,"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1
genannten Leistungen auch zur Begründung
eines Ausbildungsverhältnisses Berufsanwär-
tern gewähren, die bei ihr als Bewerber um eine
berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind."
c) In Absatz 3 werden die Worte„47 Abs. 2" durch
die Worte „49 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
17. § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend."
Jahrgang 1979, Teil I
18. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Hinter den Worten „Fünften Unterabschnittes"
werden die Worte „und§ 127" eingefügt.
b) Hinter der Zahl „37" wird die Anführung
,,Abs. 1" eingefügt.
c) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Berufsfördernde und ergänzende Leistungen
zur Rehabilitation werden auch gewährt, wenn
die berufliche Ausbildung im Sinne des § 40
wegen Art oder Schwere der Behinderung in
einer besonderen Ausbildungsstätte für Behin-
derte stattfindet und in einem zeitlich nicht
überwiegenden Abschnitt schulisch durchge-
führt wird."
d) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. In ihm wird
das Wort „Berufsausbildungsbeihilfe" durch
das Wort „Leistungen" ersetzt.
e) Folgender Satz 4 wird angefügt:
1Behinderte in anerkannten Werkstätten für
:Sehinderte erhalten berufsfördernde und
ergänzende Leistungen zur Teilnahme an Maß-
nahmen im Eingangsverfahren sowie im
Arbeitstrainingsbereich, sofern erwartet wer-
den kann, daß sie nach Teilnahme an diesen
Maßnahmen in der Lage sind, ein Mindestmaß
wirtschaft lieh verwertbarer Arbeitsleistung im
Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehinderten-
gesetzes zu erbringen; Satz 3 gilt entsprechend."
19. In § 63 Abs. 2 werden die Worte „der Binnenfi-
scherei einschließlich Teichwirtschaft, der See-
und Binnenschiffahrt," gestrichen.
20. § 66 wird folgender Satz 2 angefügt:
Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwend-
baren Ereignis, so wird Kurzarbeitergeld frühe-
stens vom ersten Tage dieses Ereignisses an
gewährt, wenn die Anzeige unverzüglich erstattet
worden ist."
21. In § 71 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Worten
,,§ 61" die Worte „Abs. 1" eingefügt.
22. In §75 Abs.2 Nr.1 wird die Zahl „15." durch die
Zahl „31." ersetzt.
23. § 76 Abs. 2 _wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Betrieben" durch das
Wort „Zweigen" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Er hat hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch
1
die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit vor-
aussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch
erwünschter Weise belebt werden wird."
c) In Satz 4 werden nach dem Wort „soll" die
Worte „nach Möglichkeit den fachlichen Gel-
tungsbereich tariflicher Regelungen berück-
sichtigen und" eingefügt.
24. In § 79 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „4 und"
durch die Worte „3 und 4 sowie" ersetzt.

Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1193
25. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Arbeiten, die im öffentlichen Interesse lie-
gen, können durch die Gewährung von
Zuschüssen an die Träger der Maßnahmen
gefördert werden, soweit die Arbeiten sonst
nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
durchgeführt würden und die Förderung nach
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
zweckmäßig erscheint. Die Förderung von
Arbeiten, die ohne Verzug durchzuführen sind
oder üblicherweise ohne Verzug durchgeführt
werden, ist ausgeschlossen. Neben den
Zuschüssen können auch Darlehen gewährt
werdE~n."
b) In Absatz 3 wird der Punkt durch das Wort
,,oder" crsetzt und folgende Nummer 4 ange-
fügt:
,,4. die soziale Infrastruktur zu verbessern."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Absatz 2 ist in der bis zum 31.Juli 1979
geltenden Fassung anzuwenden, wenn die För-
derung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaf-
fung vor dem 1. August 1979 bewilligt worden
ist."
26. § 92 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Träger können sein
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts,
2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten
Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,
3. sonstige Unternehmen oder Einrichtungen des
privaten Rechts, wenn zu erwarten ist, daß die
Förderung den Arbeitsmarkt in wirtschafts-
oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt."
27. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „findet" durch
die Worte „oder eine berufliche Ausbildungs-
stelle findet oder an einer Maßnahme zur
beruflichen Bildung teilnehmen kann" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „vermitteln
kann" durch die Worte „oder eine berufliche
Ausbild u ngsstcllc vermitteln oder ihm die
Teil nahmP an einer Maßnahme zur beruflichen
Bildung ermöglichen kann" ersetzt.
28. § 94 erhält folgende Fassung:
.. § 94
(1) Der Zuschuß beträgt mindestens sechzig vom
Hundert des Arbeitsentgelts, das die zugewiese-
nen Arbeitnehmer für die innerhalb der Arbeits-
zeit im Sinne des § 69 geleisteten Arbeitsstunden
erhalten haben. Er soll achtzig vom Hundert die-
ses Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(2) Absatzlist in der bis zum 31.Juli 1979 gel-
tenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung
einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem
1. August 1979 bewilligt worden ist."
29. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
30. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Zuschüsse betragen in der Regel fünf-
zig vom Hundert des tariflichen oder, soweit
eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für
die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts.
Sie dürfen achtzig vom Hundert dieses Arbeits-
entgelts nicht übersteigen. Zuschüsse, die höher
als fünfzig vom Hundert des Arbeitsentgelts
sind, sollen im Laufe der Förderung bis auf die-
sen Vomhundertsatz herabgesetzt werden.§ 93
Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 gilt
entsprechend."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
31. Juli 1979 ist Absatz 2 in der bis zum 31. Juli
1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbe-
schaffung vor dem 1. August 1979 bewilligt
worden ist."
31. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„darf" ein Komma eingefügt und das Wort
,,sowie" gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden nach den Worten
„ausüben kann" der Punkt gestrichen und
die Worte „und darf, sowie" angefügt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann
und für das Arbeitsamt erreichbar ist."
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis 3
ersetzt:
„Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
sind die Interessen des Arbeitslosen und
die der Gesamtheit der Beitragszahler
gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle
Umstände des Einzelfalles, insbesondere
die bisherige berufliche Tätigkeit und die
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
des Arbeitslosen, seine familiären und son-
stigen persönlichen Verhältnisse, die Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes
sowie die Dauer der Arbeitslosigkeit zu
berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist
ferner, daß Umstände, die allein betrachtet
zumutbar wären, bei Vorliegen weiterer
Umstände für den Arbeitslosen unzumut-
bar sein können."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und wie
folgt geändert:

1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
1. In Nu m mcr 1 wird folgender Halbsatz
a ngdü gt:
„auch wenn damit für den Arbeitslosen
ein anderc~r Zweig der gesetzlichen Ren-
tenversicherung zuständig wird; die
beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten des Arbeitslosen sind in diesem
Zusammenhang besonders zu berück-
sichtigen,".
2. In Nummer 2 wird das Wort „oder"
durch die Worte ,,, auch wenn der
Beschäftigungsort nicht täglich erreich-
bar ist; bei Beschäftigungen, die der
Arbeitslose von seinem Wohnort nicht
täglich erreichen kann, sind die familiä-
ren und sonstigen persönlichen Ver-
hältnisse des Arbeitslosen besonders zu
berücksichtigen," ersetzt.
3. In Nummer 3 wird der Punkt gestrichen
und das Wort „oder" angefügt.
4. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Dauer, Lage oder Verteilung der
Arbeitszeit anders als bei der bishe-
rigen Beschäftigung ist."
cc) Folgender Satz 5 wird angefügt:
„Näheres bestimmt die Bundesanstalt
durch Anordnung."
c) In Absatz 4 werden die Worte „Leistet der
Arbeitslose" durch die Worte „Nimmt der
Arbeitslose an einer Maßnahme zur Verbesse-
rung der Vermittlungsaussichten teil oder lei-
stet er" ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anord-
nung Näheres über die Pflichten nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 3. Sie kann auch Ausnahmen zulas-
sen, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit
oder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die
Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme
der beruflichen Bildung oder die Teilnahme an
einer Maßnahme zur Verbesserung der Ver-
mittlungsaussichten nicht beeinträchtigt wird."
32. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „sechsund-
zwanzig Wochen oder sechs Monate"
durch die Worte „hundertachtzig Kalen-
dertage" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „drei" durch das
Wort „vier" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Juli 1979
geltenden Fassung anzuwenden, wenn der
Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem
1. August 1979 entstanden ist."
33. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden
die Worte „sechsundzwanzig Wochen (sechs
Monaten)" durch die Worte „hundertachtzig
Kalendertagen",
die Worte „neununddreißig Wochen (neun
Monaten)" durch die Worte „zweihundertsieb-
zig Kalendertagen",
die Worte „zweiundfünfzig Wochen (zwölf
Monaten)" durch die Worte „dreihundertsech-
zig Kalendertagen",
die Worte „achtundsiebzig Wochen (achtzehn
Monaten)" durch die Worte „fünfhundertvier-
zig Kalendertagen", und
die Worte „hundertvier Wochen (vierund-
zwanzig Monaten)" durch die Worte „sieben-
hundertzwanzig Kalendertagen"
ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Dauer des Anspruchs nach Absatz 1
erhöht sich um die Dauer des nach§ 125 Abs. 1
erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entste-
hung dieses Anspruchs noch nicht drei Jahre
verstrichen sind, höchstens jedoch auf dreihun-
dertzwölf Tage."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Absätze 1 und 2 sind in der bis zum 31. Juli
1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der
Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem
1. August 1979 entstanden ist."
34. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5. Zeiten, in denen der Arbeitslose
a) wegen der Teilnahme an einer Maß-
nahme der beruflichen Fortbildung
oder Umschulung Unterhaltsgeld bezo-
gen oder nur wegen des Vorranges
anderer Leistungen(§ 37) nicht bezogen
hat,
b) wegen einer berufsfördernden Maß-
nahme zur Rehabilitation beitrags-
pflichtig war (§ 168 Abs. 1a), oder
c) wegen der Teilnahme an einer Bil-
dungsmaßnahme Unterhaltsgeld auf
Grund einer Rechtsverordnung nach§ 3
Abs. 5 in entsprechender Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes bezo-
gen hat,"
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c gilt auch
für Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld vor
dem 1. August 1979. Entscheidungen, die am
1. August 1979 nicht mehr in zulässiger Weise
angefochten werden können, bleiben unbe-
rührt."
35. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1a wird Nummer 2.
b) Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4
und erhalten folgende Fassung:
„3. Tage, für die dem Arbeitslosen das
Arbeitslosengeld
a) nach § 120 dieses Gesetzes oder

Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1195
b) nach § 66 des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch
versagt oder entzogen worden ist,
4. Tage d('r Arbeitslosigkeit nach der Erfül-
lung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf A rbeilslosengeld, an denen
der Arbeitslose nicht bereit ist, jede zumut-
bare Beschäftigung aufzunehmen, die er
ausüben kann und darf, ohne für sein Ver-
halten einen wichtigen Grund zu haben."
c) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„In den Fällen der Nummer 3 Buchstabe b und
der Nummer 4 mindert sich die Dauer des
Anspruchs auI Arbeitslosengeld höchstens um
vier Wochen."
36. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„War der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
überwiegend
1. mit Leistungslohn (Akkordlohn) auf einem
witterungsabhängigen Arbeitsplatz oder in
einem Saison- oder Kampagnebetrieb oder
2. gegen ein Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich
weitgehend nach dem erzielten Umsatz
richtete,
beschäftigt, treten an die Stelle der in Satz 1
genannten zwanzig Tage sechzig Tage."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2a werden jeweils nach den
Worten ,,§ 112a" die Worte „Abs. 1" einge-
fügt.
bb) In Nummern 3 und 4 b werden jeweils
nach den Worten,,§ 107" die Worte „Abs. 1"
eingefügt.
c) In Absatz 7 werden die Worte „am Wohn- oder
Aufenthaltsort" durch die Worte„am Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort" ersetzt und
nach den Worten „seiner Ausbildung" die
Worte „nach Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes" eingefügt.
d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
,,(10) Absatz 3 Satz 2 ist auf Ansprüche auf
Arbeitslosengeld, die vor dem LA ugust 1979
entstanden sind, nicht anzuwenden."
37. § 112a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Eine Verminderung des Ansprnchs auf
Arbeitslosengeld ist ausgeschlossen."
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Absatz 1 Satz 3 ist erstmals anzuwenden,
wenn das für die Bemessung des Arbeitslosen-
geldes maßgebende Arbeitsentgelt nach dem
31. Juli 1979 erhöht wird."
38. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn"
die Worte „der Arbeitslose dies beantragt
und" sowie nach den Worten „vorgenom-
men wurde, weil" die Worte
,, 1. die zu Beginn des Kalenderjahres ein-
getragene Lohnsteuerklasse dem für
die Wahl der Lohnsteuerklasse maßge-
benden Verhältnis der monatlichen
Arbeitslöhne beider Ehegatten zu die-
sem Zeitpunkt offensichtlich nicht ent-
sprach oder
2. u
eingefügt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
,.Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 gilt die Lohn-
steuerklasse, die dem Verhältnis der
monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegat-
ten zu Beginn des Kalenderjahres entspro-
chen hätte."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Absatz 2 in der vom 1. August 1979 an gel-
tenden Fassung gilt auch für Ansprüche auf
Arbeitslosengeld, die vor dem 1. August 1979
entstanden sind, wenn die Entscheidung über
den Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch in
zulässiger Weise angefochten werden konnte."
39. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden vor dem Wort„Unter-
haltsgeld" die Worte „Berufsausbildungsbei-
hilfe nach § 40a oder" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,Absatz 2 ist in der bis zum 31. Juli 1979 gelten-
den Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch
auf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979
entstanden ist."
40. Folgender § 118a wird eingefügt:
,,§ 118a
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
während der Zeit, in der der Arbeitslose Schüler
oder Student einer Schule, Hochschule oder son-
stigen Ausbildungsstätte ist, wenn die Ausbildung
die Arbeitskraft eines Schülers oder Studenten im
allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(2) Absatz 1 ist auf Ansprüche auf Arbeitslosen-
geld, die vor dem 1. August 1979 entstanden sind,
nicht anzuwenden."
41. In § 120 werden die Worte „beim Arbeitsamt"
gestrichen.
42. In § 122 Satz 1 wird das Wort „gezahlt" durch die
Worte „auf das von dem Arbeitslosen angegebene
Konto bei einem Geldinstitut überwiesen oder an
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-
ort übermittelt" ersetzt.
43. § 124 wird gestrichen.
44. Dem § 127 wird folgender Absatz 2 angefügt:
.,(2) Hat sich der Beginn der Beschäftigung, durch
die die Arbeitslosigkeit beendet worden ist,

1196 Bundesgesetzblatt,
dadurch verzögcrl, daß der bisherige Arbeitgeber
des Arbeitslosen eine Ablösung verlangt, so hat
der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt die
Aufwendungen für den Arbeitslosen zu erstatten,
die ihr durch die Gewährung von Leistungen nach
diesem Gesetz für die Zeit der Verzögerung
erwachsen sind."
45. § 129 erhält folgende Fassung:
.. § 129
( 1) Zuständiges Arbeitsamt ist das Arbeitsamt,
in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der
Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz oder, solange er
sich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, das
Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei
Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der
Arbeitslosigkeit gewöhnlich außerhalb des Gel-
tungsbereiches dieses Gesetzes auf und hat er kei-
nen Wohnsitz im Geltungsbereich·dieses Gesetzes,
so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk
er erstmalig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
begründet. Der Präsident der Bundesanstalt kann
im Einzelfall und für Gruppen von Fällen ein
Arbeitsamt für zuständig erklären."
46. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten „beim
Arbeitsamt" die Worte ,,. einer sonstigen
Dienststelle der Bundesanstalt oder einer mit
der Arbeitsvermittlung beauftragten Stelle"
eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2
und 3; Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Arbeitsamt kann auch anordnen, daß sich
der Arbeitslose vorübergehend in kurzen Zeit-
abständen meldet, wenn
1. der begründete Verdacht besteht, daß der
Arbeitslose eine Beschäftigung oder selb-
ständige Tätigkeit ausübt, die er dem
Arbeitsamt nicht angezeigt hat,
2. Umstände vorliegen, die erwarten lassen,
daß der Arbeitslose zukünftig wieder bei
demselben Arbeitgeber eine Beschäftigung
aufnehmen wird, insbesondere, wenn der
Arbeitslose zuletzt bei seinem Ehegatten
oder einem Verwandten gerader Linie
beschäftigt war und in den letzten zwei Jah-
ren vor der Arbeitslosmeldung bereits ein-
mal nach Beendigung einer solchen Beschäf-
tigung Arbeitslosengeld bezogen hat."
47. § 134 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b werden die
Worte „zehn Wochen" durch die Worte „siebzig
Kalendertage" und die Worte „sechsundzwan-
zig Wochen oder sechs Monate" durch die
Worte „hundertachtzig Kalendertage" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden nach den
Worten „der Ausbildung mindestens" die
Jahrgang 1979, Teil I
Worte „sechsundzwanzig Wochen" durch die
Worte „h undertachtzig Kalendertage" ersetzt
und nach den Worten „gestanden hat;" die
Worte „Absatz 3 gilt nicht;" eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,( 4) Bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten
nach dem 31. Juli 1979 ist Absatz 1 Nr. 4 in der
bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzu-
wenden, wenn die Arbeitslosenhilfe vor dem
1. August 1979 bewilligt worden ist."
48. In § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte
,,5 Nr. 2a oder Absatz" gestrichen.
49. In§ 137 Abs. 2 werden die Worte „das Vermögen
seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe-
gatten oder das Vermögen seiner im gemeinsamen
Haushalt lebenden leiblichen Eltern oder Kinder"
durch die Worte „das Vermögen seines nicht dau-
ernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Ver-
mögen der Eltern eines minderjährigen unverhei-
rateten Arbeitslosen" ersetzt.
50. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung
sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. Einkommen des Arbeitslosen einschließlich
der Leistungen, die er von Dritten erhält
oder beanspruchen kann, soweit es nicht
nach § 115 anzurechnen ist; Unter haltsan-
sprüche gegen Verwandte zweiten oder ent-
fernteren Grades sind nicht zu berücksichti-
gen,
2. Einkommen des von dem Arbeitslosen nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten und
der Eltern eines minderjährigen unverhei-
rateten Arbeitslosen, soweit es jeweils fünf-
undsiebzig Deutsche Mark in der Woche
übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um
fünfunddreißig Deutsche Mark für jede Per-
son, der der Angehörige auf Grund einer
rechtlichen oder sittlichen Pflicht nicht nur
geringfügig Unterhalt gewährt; hierbei wird
der Arbeitslose nicht mitgerechnet.
(2) Einkommen im Sinne der Vorschriften
über die Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen
in Geld oder Geldeswert. Abzusetzen sind
1. die auf das Einkommen entfallenden Steu-
ern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und
zur Bundesanstalt sowie Beiträge zu öffentli-
chen oder privaten Versicherungen oder
ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Bei-
träge gesetzlich vorgeschrieben oder nach
Grund und Höhe angemessen sind,
3. die notwendigen Aufwendungen zur Erwer-
bung, Sicherung und Erhaltung der Einnah-
men."
b) In Absatz 4 werden das Wort „Einkünfte"
durch das Wort „Einnahmen" und der Punkt am
Ende des Satzes durch einen Strichpunkt

Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1197
ersetzt sowie folgender Halbsatz angefügt: ,,er
kann dabei auch Nähere::; über die Berechnung
des Einkommen:; bestimmen und für die nach
Absatz 2 abzusetzenden Beträge Pauschbeträge
Iestsetzen."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Bi.s zum Ablauf von drei Kalendermonaten
nach dem 31. Juli 1979 ist Absatz 1 in der bis
zum 31. Juli l 9'79 geltenden Fassung anzuwen-
den, wenn die Arbeitslosenhilfe vor dem
1. August 1979 bewilligt worden ist und ein
bestehender Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
sonst entfallen oder sich mindern würde."
51. § 139 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „im gemeinsamen
Haushalt" er:~etzt durch die Worte nicht dau-
ernd getrennt". "
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
,,Die Arbeitslosenhilfe wird nach der Leistungs-
gruppe C gewahrt."
52. § 141 b wird wie iol~1t geändert:
a) In Ab:;atz 2 werden nach dem \,'\!ort „die" die
Worte „unabhängig von der Zeit, für die sie
geschuldet werden," eingefügt.
b) Ab:;atz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Hat der Arbeitnehmer in Unkenntnis des
Abweisung:-;beschlw:;.::,es nach Absatz 3 Nr. 1
weitergearbeitet, so treten an die Stelle der letz-
ten dem Abweisungsbeschluß vorausgehenden
drei Monate des Arbeitsverhältnisses die letz-
ten dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehen-
den drei Monate des Arbeitsverhältnisses."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen
Beschluß des Konkursgerichts, mit dem ein
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über sein Vermögen mangels Masse abgewie-
sen worden ist, dem Betriebsrat oder, soweit ein
Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern
unverzüglich bekanntzugeben."
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) § 141 b Abs. 4 ist in der bis zum 31. Juli
1979 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
den, wenn das Konkursverfahren vor dem
1. A Uf~ust 1979 eröffnet worden ist und die Ent-
scheidung über den Anspruch auf Konkursaus-
fallgeld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in
zulässiger Weise angefochten werden kann."
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Absatz 4 in der vom 1. August 1979 an gel-
tenden Fassung ist nicht a:nzuwenden, wenn die
Entscheidung über den Anspruch auf Konkurs-
ausfallgeld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in
zulässiger Weise angefochten werden kann."
53. § 141 d wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Ist der Arbeitnehmer im Inland nicht ein-
kommensteuerpflichtig und unterliegt das
Konkursausfallgeld nach den für ihn außerhalb
des Geltungsbereichs des Einkommensteuerge-
setzes maßgebenden Vorschriften nicht der
Steuer, so ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 1
um die Steuern zu vermindern, die im Falle der
Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom
Arbeitslohn erhoben würden. Das gleiche gilt
in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer inl
Inland einkommensteuerpflichtig ist, die Steu-
ern jedoch nicht durch Abzug vom Arbeitslohn
erhoben werden."
54. § 141 e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3
und 4 ersetzt:
„Hat der Arbeitnehmer die Ausschlußfrist aus
Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten
hat, so wird das Konkursausfallgeld gewährt,
wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten
nach Wegfall des Hindernisses gest~llt worden
ist. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der
Ausschlußfrist zu vertreten, wenn er sich nicht
mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durch-
setzung seiner Ansprüche bemüht hat."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Juli 1979
geltenden Fassung anzuwenden, wenn das
Konkursverfahren vor dem 1. August 1979
eröffnet worden ist und die Entscheidung über
den Anspruch auf Konkursausfallgeld zu die-
sem Zeitpunkt nicht mehr in zulässiger Weise
angefochten werden kann."
55. § 141 n wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „sowie
§ 141 m Abs. 1" gestrichen.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1
genannten Beiträge bleiben gegenüber dem
Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen gelei-
stet werden, hat die Einzugsstelle dem Arbeits-
amt die nach Absatz 1 Satz 1 entrichteten Bei-
träge zu erstatten.
(3) Absätze 1 und 2 in der vom 1. August 1979
an geltenden Fassung sind erstmals in den Fäl-
len anzuwenden, in denen das Konkursverfah-
ren nach dem 31. Juli 1979 eröffnet worden ist."
56. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wer jemanden, der Berufsausbildungsbei-
hilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld nach die-
sem Gesetz, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-
geld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
(laufende Leistungen) beantragt hat oder
bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist
verpflichtet, diesem Art und Dauer der
Beschäftigung sowie die Höhe des Arbeitsent-
gelts für die Zeiten zu bescheinigen, für die eine
laufende Leistung beantragt worden ist oder
bezogen wird. Er hat dabei den von der Bundes-

1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I
anstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen.
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine
selbständige Tätigkeit übertragen wird."
b) In Absatz 2 werden die Worte „als Bezieher
einer laufenden Leistung" durch die Worte
„eine laufende Leistung beantragt hat oder
bezieht und" ersetzt.
57. In § 144 Abs. 3 werden die Worte „den Bezieher
einer laufenden Leistung" durch die Worte
„jemanden, der eine laufende Leistung beantragt
hat oder bezieht." ersetzt.
58. § 147 wird gestrichen.
59. In § 150 werden dieWorte ,,, im Falle des § 138
Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung durch Rechtsverordnung" gestrichen.
60. In § 154 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
,,{ 1) Hat ein Bezieher von Kurzarbeitergeld,
Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe die Leistung zu Unrecht erhal-
ten, weil der Anspruch wegen des Eintritts einer
Sperrzeit ruhte, so kann das Arbeitsamt mit dem
Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch
auf die genannten Leistungen abweichend von
§ 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in
voller Höhe aufrechnen."
61. § 160 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
Zuschuß nach § 405 der Reichsversicherungsord-
nung."
62. § 163 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,( 1) Soweit Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-
geld gewährt wird, gilt als Arbeitsentgelt im Sinne
der gesetzlichen Krankenversicherung das
Arbeitsentgelt nach den§§ 68 und 86, vervielfacht
mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem
Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-
geld gewährt worden ist.
(2) Den Beitrag für das Arbeitsentgelt im Sinne
des Absatzes 1 trägt der Arbeitgeber. Die Bundes-
anstalt gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag
einen Zuschuß zu seinen Aufwendungen für Emp-
fänger von Kurzarbeitergeld. Der Zuschuß beträgt
fünfzig vom Hundert des auf das Arbeitsentgelt
im Sinne des Absatzes 1 entfallenden Beitrages
nach dem Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in
deren Bezirk der Betrieb liegt. Für die Antragstel-
lung gilt die Ausschlußfrist des§ 72 Abs. 2 Satz 4
entsprechend."
63. § 166 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,,(2) Soweit Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-
geld gewährt wird, gilt als Bruttoarbeitsentgelt im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung das
Arbeitsentgelt nach den§§ 68 und 86, vervielfacht
mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem
Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-
geld gewährt worden ist.
(3) Den Beitrag für das Arbeitsentgelt im Sinne
des Absatzes 2 trägt der Arbeitgeber. Die Bundes-
anstalt gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag
einen Zuschuß in Höhe von fünfundsiebzig vom
Hundert seiner Aufwendungen. Für die Antrag-
stellung gelten die Ausschlußfristen des § 72
Abs. 2 Satz 1 und des § 88 Abs. 2 entsprechend."
64. Nach§ 166 werden folgende§§ 166a und 166b ein-
gefügt:
,,§ 166a
§ 160 Abs. 1 gilt für Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung entsprechend.
§ 166b
(1) Die Bundesanstalt trägt die Beiträge zur Ver-
sicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
zum Versicherungsunternehmen für Empfänger
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Unterhaltsgeld, deren Befreiung von der Versiche-
rungspflicht nach § 7 Abs. 6 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 5
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-
setzes nicht unterbrochen wird, bis zu der Höhe, in
der sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung zu entrichten hätte, wenn der Leistungsemp-
fänger nicht von der Versicherungspflicht befreit
worden wäre, höchstens jedoch bis zur Höhe des
vom Leistungsempfänger auf Grund der Satzung
der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
geschuldeten oder im Lebensversicherungsver-
trag spätestens sechs Monate vor Beginn des Lei-
stungsbezuges vereinbarten Beitrages. Der Lei-
stungsempfänger wird insoweit von der Ver-
pflichtung befreit, Beiträge zur Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung oder zum Versiche-
rungsunternehmen zu entrichten.
(2) Die Bundesanstalt entrichtet auf Antrag für
Leistungsempfänger, die nach dem 30. Juni 1978
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-
haltsgeld bezogen haben, jedoch am 1. August
1979 nicht mehr beziehen, Beiträge
1. zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die
Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7
Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes
oder Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestelltenversi-
cherungs-Neuregelungsgesetzes unterbrochen
worden ist,
2. nach Maßgabe des Absatzes 1, wenn die Befrei-
ung von der Versicherungspflicht in der gesetz-
lichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes oder Arti-
kel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes fortgedauert hat.
Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem
31. Juli 1979 beim Arbeitsamt zu stellen."
65. In § 168 Abs. Ja Satz 1 werden nach dem Wort
„erhalten" die Worte „oder Ausbildungsbeihilfe
nur wegen des Vorranges der Berufsausbildungs-
beihilfe nach § 40 nicht erhalten" eingefügt.
66. § 186a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,{1) Die Mittel für die Produktive Winterbau-
förderung nach den §§ 78 und 80 einschließlich

Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1199
der V crwa !tu ngskostcn und der sonstigen
Kosten, die mit der Gewährung der genannten
Leistungen zusammenhängen, werden von den
Arbcitv,c·bern des Baugewerbes, in deren
Bctrieb{~n die ganzjährige Beschäftigung durch
Leistungen nach den §§ 77 bis 80 zu fördern ist
(§ 76 Abs. 2), durch eine Umlage aufgebracht.
Die Umlage ist monatlich nach einem Vomhun-
dertsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den
w~nannten Betrieben beschäftigten Arbeiter zu
erheben. Die Verwaltungskosten und die son-
stigen Kosten werden pauschaliert."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
.,Der Bundesminister für Arbeit und So-
zialordnung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung das Nähere über die Berechnung
des Umlagesatzes, die Zahlung und Einzie-
hung der Umlage sowie die Höhe der Pau-
schale nach Absatz 1 Satz 3."
bb) Satz 2 wird gestrichen.
67. § 191 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
11 ( 1) Die Organe nehmen für ihre Bereiche die
Aufgaben der Selbstverwaltung wahr. Sie sind
über die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt
umfassend zu unterrichten; Ergebnisse von Unter-
suchungen und Statistiken sind ihnen unverzüg-
lich zugänglich zu machen. Sie haben alle aktuel-
len Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten und
Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach §§ 1
und 2 dieses Gesetzes zu erörtern. Sie haben insbe-
sondere dahin zu wirken, daß auf dem Arbeits-
markt ihres Bereiches
1. offene Stellen zügig besetzt und Beschäfti-
gungsmöglichkeiten geschaffen werden, um
Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäfti-
gung zu verhindern oder zu beseitigen,
2. die Berufe festgestellt werden, in denen ein
Mangel an Arbeitskräften besteht oder in
absehbarer Zeit zu erwarten ist (§ 44 Abs. 2
Nr. 4) und diesem Mangel entgegengewirkt
wird,
3. das Angebot an Bildungsmaßnahmen und Aus-
bildungsplätzen bedarfsgerecht gestaltet und
die Bildungsbereitschaft der Arbeitnehmer
gesteigert werden,
4. die berufliche Eingliederung von Personen
gdördert. wird, deren Unterbringung unter den
üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes
erschwert ist und
5. Beschäfligu ngsprobleme als Folge wirtschaftli-
cher Strukturwandlungen vermieden oder
gelöst werden.
Der Erfolg ei ngelciteter Maßnahmen ist zu über-
wachen. Im übrigen ergibt sich der Umfang der
Aufgaben und Befugnisse der Organe aus Gesetz
und Satzung (§ 214)."
68. In§ 198 Salz 1 wird der Punkt durch das Wort
.,oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
11 4. das Mitglied es beantragt."
69. In§ 217 Abs. 1 werden die Worte „15. Oktober"
durch die Worte 1. September" ersetzt.
11
70. § 231 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. entgegen§ 141 b Abs. 5 einen Beschluß des
Konkursgerichts, mit dem ein Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens man-
gels Masse abgewiesen worden ist, nicht.
oder nicht unverzüglich bekanntgibt,".
b) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 1 bis 4"
durch die Worte „Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4" und
die Worte „Absatz 1 Nr. 5" durch die Worte
.,Absatz 1 Nr. 3 und 5" ersetzt.
71. In§ 237 werden die Worte .. §§ 150, 173 Abs. 1"
durch die Worte .. § 173 Abs. 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Heimkehrergesetzes
Das Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 40 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt V erhält folgende Fassung:
„Abschnitt V
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
§ 12
Arbeitslosengeld wird nach Maßgabe der
Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes
gewährt, soweit im folgenden nichts Abweichendes
bestimmt ist.
§ 13
Die Anwartschaftszeit (§ 100 Abs. 1 in Verbin-
dung mit § 104 des Arbeitsförderungsgesetzes) gilt
am Tage der ersten Arbeitslosmeldung nach der
Heimkehr, an dem die sonstigen Voraussetzungen
für den Anspruch vorliegen, als erfüllt, wenn der
Heimkehrer aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach
dem Arbeitsförderungsgesetz für die Dauer von
312 Tagen erworben hat.
§ 14
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
richtet sich nach der Dauer der Kriegsgefangen-
schaft, Internierung oder Verschleppung. § 106
Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt
entsprechend.
§ 15
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich
nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des§ 112 Abs. 7
des Arbeitsförderungsgesetzes.
§ 16
Trifft ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach
diesem Gesetz mit einem Anspruch auf Arbeitslo-
sengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz zusam-

1200 Bundesgesetzblatt,
mcn, so geht der Anspruch mit dem höheren Lei-
stungssatz, bei gleich hohem Leistungssatz der
Anspruch nach dem A rbeitsfördcrungsgesetz vor.
Beträgt die Dauer beider Ansprüche insgesamt
mehr als 312 Tage, so mindert sich der nach Satz 1
nachrangige Anspruch insoweit, als beide Ansprü-
che zusammen 312 Tage übersteigen.
§ 17
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht
mehr geltend gemacht werden, wenn nach der
Heimkehr drei Jahre verstrichen sind.
§ 18
Der Bezug von Arbeitslosengeld nach diesem
Gesetz begründet die Kranken-, Unfall- und Ren-
tenversicherungspflicht sowie den Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe in gleicher Weise wie der Bezug
von Arbeitsloseng(-~}d nach dem Arbeitsförde-
rungsgesetz.
§ 19
Erhalten Angehörige des Heimkehrers Arbeits-
losenhilfe, so bleiben das Einkommen des Heimkeh-
rers sowie Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die der
Heimkehrer für seine Person erhJlt, bei der Prü-
fung der Bedürftigkeit für 26 Wochen außer
Betracht. Diese Frist beginnt mit dem Tage, für den
der Heimkehrer erstmals nach seiner Aufenthalt-
nahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ein-
kommen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln
erhält.
§ 20
Abschnitt V ist in der bis zum 31. Juli 1979 gel-
tenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch
auf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979 ent-
standen ist. Ist am 1. August 1979 ein auf hundert-
sechsundfünzig oder zweihundertvierunddreißig
Tage festgesetzter Anspruch auf Arbeitslosengeld
noch nicht erschöpft, so verlängert sich die Dauer
von hundertsechsundfünfzig Tagen auf zweihun-
dertvierunddreißig Tage, die Dauer von zweihun-
dertvierunddreißig Tagen auf dreihundertzwölf
Tage."
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 2 wird das Wort„Wochenhilfe"
durch die Worte „Maßnahmen zur Früherken-
nung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe, son-
stige Hilfen" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Soweit Barleistungen nach dem Arbeitsent-
gelt des Versicherten bemessen werden, ist von
dem Arbeitsentgelt nach § 15 auszugehen. Das
Krankengeld darf den Betrag nicht übersteigen,
den der Heimkehrer bei einem Arbeitsentgelt
nach § 15 als Nettoarbeitsentgelt verdienen
würde."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Absatz 3 ist für einen Heimkehrer, dessen
Anspruch _auf Barleistungen vor dem 1. August
Jahrgang 1979, Teil I
1979 entstanden ist, in der bis zum 31. Juli 1979
geltenden Fassung für die gesamte Anspruchs-
dauer anzuwenden."
3. In § 23 a werden die Worte „Der im § 23 Abs. 3"
durch die Worte „Das nach§ 23 Abs. 3", die Worte
„vorgesehene Grundlohn" durch die Worte
·,,zugrunde zu legende Arbeitsentgelt" und die
Worte „niedrigen Grundlohn" durch die Worte
,,niedrigeren Arbeitsentgelt" ersetzt.
4. § 24 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 19 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch§ 11 des Gesetzes vom
23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184 ), wird der Punkt am Ende
der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 6 angefügt:
„6. ergänzende Leistungen, insbesondere Beiträge zur
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung."
Artikel 4
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
In § 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni
1979 (BGBl. I S. 797), wird folgender Absatz 7 angefügt:
,.(7) Die Befreiung nach Absatz 2 gilt für Zeiten im
Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 12 nicht, wenn vor diesen Zei-
ten eine Versicherungszeit in der gesetzlichen Renten-
versicherung zurückgelegt ist und wenn mit dem
Antrag auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Unterhaltsgeld auch die Übernahme der Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung durch die Bundes-
anstalt für Arbeit beantragt wird."
Artikel 5
Änderung des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
In Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-
N euregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 6. November 1978 (BGBl. I S. 1710),
wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt für
Zeiten im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 12 des Angestellten-
versicherungsgesetzes nicht, wenn vor diesen Zeiten
eine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung zurückgelegt i~t und wenn mit dem Antrag
auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-
haltsgeld auch die Übernahme der Beiträge zur gesetz-
lichen Rentenversicherung durch die Bundesanstalt
für Arbeit beantragt wird. Satz 1 gilt auch für die in
Absatz 4 Satz 1 genannten Personen."

Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979 1201
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über efoe Altershilfe für Landwirte
In§ 14 Ab,;. 2 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes über
eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I
S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 15 des
Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089), wird das
Wort,,§ 7" durch die V✓ orte § 7 Abs. 1 und 2" ersetzt.
11
Artikel 7
Änderung der Rckhsverskherungsordnung
Die Reichsverr;ichcrung.':ordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederung'.;.nummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigtr>n Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1979
(BGB!. I S. 797), wird wie folgt geändert:
1. In § 200 c Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
„Arbeil:;cntgelt" ein Komma sowie die Worte
,,Kurzarbeitergeld odcr Schlechtwettergeld" einge-
fügt.
2. In§ 214 werden jeweib die Worte „drei Wochen"
durch die Worte „vi(:r Wochen" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 10. August 1972 (BGBL I S. 1433),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
25. Juni 1979 (BGBL I S. 797), wird wie folgt geändert:
In § 30 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Arbeitsent-
gelt" ein Komma sowie die Worte „Kurzarbeitergeld
oder Schlechtwettergeld" eingefügt.
Artikel 9
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1979 in Kraft.§ 166 b
des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses
Gesetzes, die Artikel 4 bis 6 treten mit Wirkung vom
1. Juli 1978 in Kraft. § 186 a des Arbeitsförderungsge-
setzes in der Fassung dieses Gesetzes tritt am 1. Januar
1980 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat
dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche
Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1979 I S. 1189. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 23f9a925a7377149….