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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1979, S. 1189

BGBl. 1979 I S. 1189 · 70.423 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1979, Seite 1189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1189
                                                                                         Teil I

 1979                                    Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1979
     Tag                                            In h a 1 t
   23. 7. 79   Fünites Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG)
                   Gl0-1, 81-1, 8G-7-I, 821-1, 821-2, 8251-1, 820-1, 8252-1
   24. 7. 79   Zweites Geselz zur Änderung mietrechiHcher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im
                               1189

              Z 5702 AX

                       Nr.46
                       Seite
..........              1189
               land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1202
                    l!Cll:   402-24-12; 402-24, 400-2, 402-19, 402-24-JI
   20. 7. 79   Sech,,tc Verordnung zur Anderunq der Milchfettverbilligungsverordnung -
               Verbruuch               . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .
                    7847-11-1-8
   24. 7. 79   ~;iebcnundzwunzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßen-
               verkehrs-Zulassungs-Ordnung (27. Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . .
                    neu: !)232-1-27
   25. 7. 79   Erste VerordnunrJ zur Anderunq der Verordnunq zur Einführung der Vorschriften für
               die Reeden auf dem Rhein ......................................................... .
                    Wi0l-24
   25. 7. 79   Zweite Verordnung zur A.nderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrt-

                                                                    direkter
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1206

. . . . . . .                                                                          1208

                                                                                       1209
               polizciverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1210
                    9501-:n
   25. 7. 79   FünJtc Verordnuw1 zur Anderung der Verordnung über die Gewährung von Mehr-
               urbeibvergütung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    2032-1-10
   16. 7. 79   Entscheidun~J des Bundesverfassungsgerichts (zu § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 49
               Satz 1 des Gerichtskostengesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    1 IOrl-5, :lG0-1
   23. 7. 79   Entscheidunq des Bunde::;verfossungsgerichts (zu § 1B Abs. l Salz 1 des Gesetzes über
               die v~rhreitunq juqendqefährclender Schriften) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    1104-5, 21Gl-1
   23. 7. 79   ßekanntmachunq zu § 35 dt;S Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    neu: 423-1-7-GS

                                        Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                     Fünftes Gesetz
                                       zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
                                                     (5. AFG-ÄndG)
                                                                                  Vom 23. Juli 1979

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel l

      Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 797), wird wie
folgt geändert:

 1. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,.§ 15
       Abs. 1 Buchstaben a bis c" durch die Worte,.§ 17
       Abs. 1" ersetzt; folgender Satz 3 wird angefügt:
       „Der Präsident des Landesarbeitsamtes hat die
       Mitteilung des Arbeitgebers mit der Stellung-
       nahme des Betriebsrates sofort an das örtlich
       zuständige Arbeitsamt weiterzuleiten."

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1215

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1216

. . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1216

. . . . . . . . . . . . . . .                                                          1217

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1217
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1218
. . . . . . . . . . . . . . .                                                          1218

           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
               ,.(2) Um nachteilige Folgen von Veränderun-
              gen im Sinne von Absatz 1 für die betroffenen
              Arbeitnehmer zu vermeiden oder zu mildern,

              hat die Bundesanstalt unverzüglich alle erfor-
              derlichen Vorkehrungen zu treffen. Sie hat bei
              ihren Maßnahmen nach den Vorschriften die-
              ses Abschnittes das Interesse des Betriebes an
              einer Geheimhaltung der geplanten Verände-
              rungen zu berücksichtigen, soweit dies mit dem
              arbeitsmarktpolitischen Interesse an einer
              frühzeitigen Einleitung der Maßnahmen ver-
              einbar ist."

           c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
               ,.(3) Hat der Arbeitgeber die Mitteilung nach
              Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig
              unterlassen, so hat er der Bundesanstalt die
              Aufwendungen zu erstatten, die ihr durch die
BGBl. 1979, Seite 1190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1190
1190                                Bundesgesetzblatt,

       Umschulung <for entlassenen oder auf eine
       andere Tiitigkeit. umgcsdzten A rlwitnehmer
       für die Dauer von sPchs Monaten entstehen."

2. § 14 wird wie folgt gcfü1dert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
      ,,berücksichtigen" die Worte „sowie die Kennt-
      nisse und Möglich keilen Dritter zu nutzen"
      angefügt.

   b) Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 2.
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird
      folgender Satz angefügt:
      „Sie hat auch für Arbeitnehmer, die arbeitslos
      gemeldet waren und denen eine gegenüber
      ihrer f rühcren Tätigkeit ungünstigere Beschäf-

      tigung vermittelt wurde, die Vermittlungsbe-

      mühungen fortzusetzen, wenn diese ihr Stellen-
      gesuch aufrechterhalten."

3. § 1S wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
      ,,(2) Die Bundesanstalt soll Arbeitnehmer, die
     arbeitslos gemeldet sind, in Abständen von
     nicht länger als drei Monaten zu einer Arbeits-
     beratung einladen. Sie hat dabei zu prüfen, ob
     die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen
     insbesondere durch die Teilnahme an einer
     Maßnahme zur beruflichen Bildung oder an
     einer Maßnahme zur Verbesserung der Ver-
     mittlungsaussichten gefördert werden kann. Ist
     die Teilnahme an einer Maßnahme zur berufli-
     chen Bildung oder an einer Maßnahme zur
     Verbesserung der Vermittlungsaussichten zur
     beruflichen Eingliederung notwendig, hat sie
     den Arbeitslosen zur Teilnahme aufzufordern."

4. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
   „berücksichtigen" die Worte „sowie die Kenntnisse
   und Möglichkeiten Driller zu nutzen" angefügt.

S. § 35 wird gestrichen.

6. § 36 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

  a) Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

     ,,Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-

     lichen Fortbildung oder Umschulung soll nicht

     gefördert werden, wenn der Antragsteller vor-
     aussichtHch auf dem für ihn in Betracht kom-
     menden Arbeitsmarkt innerhalb angemesse-
     ner Zeit nach Abschluß der Maßnahme in der
     angestrebten beruflichen Tätigkeit keine
     Beschäftigung finden kann."
  b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
   ,,(2) Leistungen nach Absatz 1 werden gewährt

  1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 des

      Grundgesetzes,

  2. Ausländern im Sinne des Gesetzes über die
     Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-
Jahrgang 1979, Teil I

         desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
         Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten
         bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
         Gesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),
         sowie Ausländern, die als Asylberechtigte
         nach§ 28 des Ausländergesetzes vom 28. April
         1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch
         Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1978
         (BGBl. I S. 1108), .anerkannt sind und ihren
         gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
         dieses Gesetzes haben,
      3. Ausländern, die ihren ständigen \Vohnsitz im
         Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn
         ein Elternteil Deutscher im Sinne des Arti-
         kels 116 des Grundgesetzes ist,

      4. Ausländern, für die Verordnungen der Euro-

         päischen Gemeinschaften das vorsehen,

      5. anderen Ausländern, wenn
         a) sie selbst vor Beginn der förderungsfähigen
            Ausbildung insgesamt fünf Jahre sich im
            Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehal-
            ten haben und rechtmäßig erwerbstätig
            gewesen sind oder
         b) zumindest ein Elternteil während der letz-
            ten drei Jahre vor Beginn der förderungsfä-
            higen Ausbildung sich im Geltungsbereich
            dieses Gesetzes aufgehalten hat und recht-
            mäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen
            von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren
            Verlauf der Ausbildung diese Vorausset-
            zungen vorgelegen haben; von dem Erfor-
            dernis der rechtmäßigen Erwerbstätigkeit
            eines Elternteils kann insoweit abgesehen
            werden, als die Erwerbstätigkeit aus einem
            von dem erwerbstätigen Elternteil nicht zu
            vertretenden Grunde nicht ausgeübt wird
            oder eine Erlaubnis zur Ausübung der
            Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von bis
            zu drei Monaten wegen Fristversäumung
            vorübergehend nicht vorgelegen hat."

   8. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

                           ,,§ 40a

        ( 1) Die Bundesanstalt gewährt einem Antrag-
      steller, der

      1. mindestens ein Jahr lang eine die Beitrags-

         pflicht begründende Beschäftigung ausgeübt

         hat und

      2. arbeitslos ist,
      für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
      Maßnahme mit einer Dauer bis zu einem Jahr
      Berufsausbildungsbeihilfe   nach    § 40   ohne
      Anrechnung von Einkommen. § 44 Abs. 4 und
      § 107 gelten entsprechend.
       (2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes
     oder der Arbeitslosenhilfe, die der Antragsteller
     im Falle des Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme
     beziehen könnte, höher als die für den Lebensun-

     terhalt sich errechnende Berufsausbildungsbei-

     hilfe wird diese in Höhe des Leistungssatzes des
     Arb~itslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe
     gewährt."
BGBl. 1979, Seite 1191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1191
                                 Nr. 46 -   Tag der Ausgabe:

 9. In § 41 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein
    Semikolon ersdzt und folgender Halbsatz ange-
    fügt:
    ,,dies gilt nicht für Maßnahmen, die das Ziel haben,
    beruflidw KPnntnisse und Fertigkeiten festzustel-
    len."

10. Nach § 41 wird folgendPr § 41 a eingefügt:
                           ,,§ 41 a
      ( 1) Die Bu ndesa nsta lt fördert die Teilnahme von
    Arbeilslosen an Maßnahmen zur Verbesserung
    ihrer VermiUlungsa ussichten, um insbesondere
    1. über Fragen der Wahl von Arbeitsplätzen und
       die Möglichkeiten der beruflichen Bildung zu
       unterrichten oder
   2. zur Erhaltung oder Verbesserung der Fähigkeit
      beizutragen, Arbeit aufzunehmen oder an
      beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzuneh-
      men.

      (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 stehen den
   Maßnahmen der beruflichen Fortbildung gleich;
   § 42 gilt nicht."

11. § 42 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 42

      ( 1) Gefördert werden
    1. Antragsteller mit einer abgeschlossenen
       Berufsausbildung, wenn sie danach mindestens
       drei Jahre beruflich tätig waren und
   2. Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsaus-
      bildung, wenn sie mindestens sechs Jahre
      beruflich tätig waren.
   Die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich
   um zwei Jahre, wenn der Antragsteller an einer
   Maßnahme mit Vollzeitunterricht und einer
   Dauer bis zu sechs Monaten oder an einer Maß-
   nahme mit Teilzeitunterricht und einer Dauer bis

   zu vierundzwanzig Monaten teilnimmt. Eine

   berufliche Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn
   die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig im
   Sinne des§ 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist; ein Antragstel-
   ler ohne abgeschlossene Berufsausbildung wird
   nur ~iefördert, wenn er vor Beginn der Maßnahme
   mindestens drei Jahre beruflich tätig war.
      (2) Ist der Antragsteller als Teilnehmer an einer
   Fortbildungs-      oder    Umschulungsmaßnahme
   bereits einmal nach diesem Gesetz gefördert wor-
   den, so wird er nur gefördert, wenn er danach min-
   destens weitere drei Jahre beruflich tätig gewesen
   ist. Die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt
   sich um ein Jahr, wenn die Voraussetzungen des
   Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind. Eine berufliche
   Tätigkeit ist nicht erforderlich,
    1. wenn der Antragsteller als Teilnehmer an
       einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaß-
       nahme mit Vollzeitunterricht bis zu drei Mona-
       ten oder mit Teilzeitunterricht bis zu zwölf
       Monaten gefördert worden ist oder wenn er an
       einer solchen Maßnahme teilnimmt,

    2. wenn die Teilnahme an einer Maßnahme not-
       wendig im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist.
Bonn, den 28. Juli 1979                            1191

      (3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
   liche Dauer der beruflichen Tätigkeit werden Zei-
   ten, in denen der Antragsteller beim Arbeitsamt
   arbeitslos gemeldet oder als Gefangener (§ 168
   Abs. 3a), aus Gründen, die nicht in seiner Person
   lagen, beschäftigungslos war, angerechnet. Die
   Dauer der nach Absatz 1 erforderlichen berufli-
   chen Tätigkeit verkürzt sich jedoch höchstens auf
   die Hälfte.
     (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
   ordnung kann bei ungünstiger Beschäftigungslage
   durch Rechtsverordnung jeweils für ein Jahr
   bestimmen, daß auch Antragsteller, die die Vor-
   aussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht
   erfüllen, gefördert werden können."

12. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird um folgende Nummer 4 ergänzt:

      ,,4. einen Beruf ergreifen will, in dem ein Man-
           gel an Arbeitskräften auf dem für ihn in
           Betracht      kommenden        Arbeitsmarkt
           besteht oder in absehbarer Zeit zu erwar-
           ten ist, diesen ausüben kann; dies gilt nicht,
           wenn der Antragsteller einen Beruf aus-
           übt, in dem ein Mangel an Arbeitskräften

           auf dem für ihn in Betracht kommenden
           Arbeitsmarkt besteht."
   b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
      „Dabei ist von dem Arbeitsentgelt derjenigen
       Beschäftigung auszugehen, für die der Teilneh-
       mer zu Beginn der Maßnahme in Betracht
       kommt."
   c) In Absatz 4 werden nach den Worten „Unter-
      haltsgeld aus einer" die Worte „neben der Teil-
      nahme an der Maßnahme ausgeübten" einge-
      fügt.
    d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

       ,,( 5) Leistungen, die der Bezieher von Unter-

      haltsgeld

      1. von seinem Arbeitgeber wegen der Teil-
            nahme an einer Maßnahme oder
      2. auf Grund eines früheren oder bestehenden
            Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer
            Beschäftigung
      für die Zeit der Teilnahme erhält oder zu bean-
      spruchen hat, werden auf das Unterhaltsgeld
      angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steu-
      ern, der Sozialversicherungsbeiträge und der
      Beiträge zur Bundesanstalt zusammen mit dem
      Unterhaltsgeld das für den Leistungssatz maß-
      gebende Arbeitsentgelt nach§ 111 übersteigen.
      § 117 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
    e) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
       „Dies gilt nicht, wenn er nach Beratung durch
       die Bundesanstalt eine Tätigkeit aufnimmt, die
       zu einer dauerhaften beruflichen Eingliede-
       rung führt."
    f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        ,,(8) Absatz 5 in der vom 1. August 1979 an gel-
       tenden Fassung ist für Antragsteller, die am
       31. Juli 1979 an einer Fortbildungs- oder
BGBl. 1979, Seite 1192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1192
1192                                   Bundesgesetzblatt,

       Umschul ungsma ßnahme teil nehmen und vor
       diesem Zeitpunkt U ntcrhaltsgeld beantragt

       haben, nicht anzuwenden, so lange dem

       Antragsteller nach c!Pn am 31. Juli 1979 gelten-
       den Rechtsvorschriften ein höherer Leistungs-
       anspruch zustünde. In diesem Fall sind die bis-
       herigen Rechtsvorschriften weiterhin anzu-
       wenden."

13. In§ 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
    gefügt:

    „Die Frist von drei Jahren verlängert sich
    1. um die Zeiten, in denen ein Antragsteller
       wegen der Geburt und Betreuung eines Kindes
       keine Erwerbst.äti~~keit. ausgeübt hat, jedoch
       höchstens um drei Jahre für jedes Kind,
    2. um die Dauer einer BeschMUgung als Arbeit-
       nehmer(§ 168 Abs. 1 Satz l) im Ausland, die für

       die weitere Ausübung des Berufes oder für den
       beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist,
       jedoch höchstens um zwei Jahre."

    Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

14. § 47 Abs. 2 wird gestrichen.

15. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      „Zuschüsse sind in~~oweit nicht zu gewähren, als

      der Arbeitgeber gleichartige Leistungen

      erbringt oder vorau~,sichtlich erbringen wird."

   b) Absatz 2 wird wie fo]gt geändert:  .
      Das Wort „sechzig" wird durch das Wort „acht-
      zig" ersetzt.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       ,,(3) Die Leistungen nach Absatz 1 werden auf
      Antrag gewährt. Dem Arbeitgeber ist ein
      schriftlicher lk::;chcid darüber zu erteilen, ob
      und für welchen Zeitraum sowie in welcher
      Höhe Leistungen gewährt werden. Der
      Bescheid kann Auflagen und Bedingungen ent-
      halten."

16. § 53 wird wie folgt geandert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 6 fol-
      gende Nummer 6a eingefügt:

      ,,6a. Familienheimfahrten,"

   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,(2) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1

      genannten Leistungen auch zur Begründung
      eines Ausbildungsverhältnisses Berufsanwär-

      tern gewähren, die bei ihr als Bewerber um eine

      berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind."

   c) In Absatz 3 werden die Worte„47 Abs. 2" durch
      die Worte „49 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

17. § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   ,,§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend."
Jahrgang 1979, Teil I

   18. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

       a) Hinter den Worten „Fünften Unterabschnittes"

          werden die Worte „und§ 127" eingefügt.

       b) Hinter der Zahl „37" wird die Anführung
          ,,Abs. 1" eingefügt.
      c) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

         „Berufsfördernde und ergänzende Leistungen
         zur Rehabilitation werden auch gewährt, wenn
         die berufliche Ausbildung im Sinne des § 40
         wegen Art oder Schwere der Behinderung in
         einer besonderen Ausbildungsstätte für Behin-
         derte stattfindet und in einem zeitlich nicht
         überwiegenden Abschnitt schulisch durchge-
         führt wird."
      d) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. In ihm wird
         das Wort „Berufsausbildungsbeihilfe" durch
         das Wort „Leistungen" ersetzt.

      e) Folgender Satz 4 wird angefügt:

         1Behinderte in anerkannten Werkstätten für
         :Sehinderte erhalten berufsfördernde und
         ergänzende Leistungen zur Teilnahme an Maß-
         nahmen im Eingangsverfahren sowie im
         Arbeitstrainingsbereich, sofern erwartet wer-
         den kann, daß sie nach Teilnahme an diesen
         Maßnahmen in der Lage sind, ein Mindestmaß
         wirtschaft lieh verwertbarer Arbeitsleistung im
         Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehinderten-
         gesetzes zu erbringen; Satz 3 gilt entsprechend."

   19. In § 63 Abs. 2 werden die Worte „der Binnenfi-

       scherei einschließlich Teichwirtschaft, der See-

       und Binnenschiffahrt," gestrichen.

  20. § 66 wird folgender Satz 2 angefügt:

       Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwend-
      baren Ereignis, so wird Kurzarbeitergeld frühe-
      stens vom ersten Tage dieses Ereignisses an
      gewährt, wenn die Anzeige unverzüglich erstattet
      worden ist."

  21. In § 71 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Worten
      ,,§ 61" die Worte „Abs. 1" eingefügt.

  22. In §75 Abs.2 Nr.1 wird die Zahl „15." durch die
      Zahl „31." ersetzt.

  23. § 76 Abs. 2 _wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird das Wort „Betrieben" durch das

         Wort „Zweigen" ersetzt.
      b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
          Er hat hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch
         1
         die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit vor-

         aussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch

         erwünschter Weise belebt werden wird."

      c) In Satz 4 werden nach dem Wort „soll" die
         Worte „nach Möglichkeit den fachlichen Gel-
         tungsbereich tariflicher Regelungen berück-
         sichtigen und" eingefügt.

  24. In § 79 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „4 und"
      durch die Worte „3 und 4 sowie" ersetzt.
BGBl. 1979, Seite 1193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1193
                                   Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                            1193

25. § 91 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,(2) Arbeiten, die im öffentlichen Interesse lie-
      gen, können durch die Gewährung von

      Zuschüssen an die Träger der Maßnahmen
      gefördert werden, soweit die Arbeiten sonst
      nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
      durchgeführt würden und die Förderung nach
      Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
      zweckmäßig erscheint. Die Förderung von
      Arbeiten, die ohne Verzug durchzuführen sind
      oder üblicherweise ohne Verzug durchgeführt
      werden, ist ausgeschlossen. Neben den
      Zuschüssen können auch Darlehen gewährt
      werdE~n."

   b) In Absatz 3 wird der Punkt durch das Wort
      ,,oder" crsetzt und folgende Nummer 4 ange-
      fügt:
      ,,4. die soziale Infrastruktur zu verbessern."

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        ,,(4) Absatz 2 ist in der bis zum 31.Juli 1979
      geltenden Fassung anzuwenden, wenn die För-
      derung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaf-
      fung vor dem 1. August 1979 bewilligt worden
      ist."

26. § 92 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,,(2) Träger können sein
    1. juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten
      Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,

   3. sonstige Unternehmen oder Einrichtungen des
      privaten Rechts, wenn zu erwarten ist, daß die
      Förderung den Arbeitsmarkt in wirtschafts-
      oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt."

27. § 93 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „findet" durch
       die Worte „oder eine berufliche Ausbildungs-
       stelle findet oder an einer Maßnahme zur

       beruflichen Bildung teilnehmen kann" ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Worte „vermitteln

       kann" durch die Worte „oder eine berufliche
       Ausbild u ngsstcllc vermitteln oder ihm die
       Teil nahmP an einer Maßnahme zur beruflichen
       Bildung ermöglichen kann" ersetzt.

28. § 94 erhält folgende Fassung:

                         .. § 94

      (1) Der Zuschuß beträgt mindestens sechzig vom
    Hundert des Arbeitsentgelts, das die zugewiese-
    nen Arbeitnehmer für die innerhalb der Arbeits-
    zeit im Sinne des § 69 geleisteten Arbeitsstunden
    erhalten haben. Er soll achtzig vom Hundert die-
    ses Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
       (2) Absatzlist in der bis zum 31.Juli 1979 gel-
    tenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung
    einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem
    1. August 1979 bewilligt worden ist."

29. § 95 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       ,,§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend."

    b) Absatz 2 wird gestrichen.

30. § 97 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,,(2) Die Zuschüsse betragen in der Regel fünf-
       zig vom Hundert des tariflichen oder, soweit
       eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für
       die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts.
       Sie dürfen achtzig vom Hundert dieses Arbeits-

       entgelts nicht übersteigen. Zuschüsse, die höher
       als fünfzig vom Hundert des Arbeitsentgelts
       sind, sollen im Laufe der Förderung bis auf die-
       sen Vomhundertsatz herabgesetzt werden.§ 93
       Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 gilt
       entsprechend."

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        ,,(3) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
       31. Juli 1979 ist Absatz 2 in der bis zum 31. Juli
       1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
       Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbe-
       schaffung vor dem 1. August 1979 bewilligt
       worden ist."

31. § 103 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
           „darf" ein Komma eingefügt und das Wort
           ,,sowie" gestrichen.
       bb) In Nummer 2 werden nach den Worten
           „ausüben kann" der Punkt gestrichen und
           die Worte „und darf, sowie" angefügt.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
           „3. das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann
               und für das Arbeitsamt erreichbar ist."

    b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis 3

           ersetzt:

           „Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
           sind die Interessen des Arbeitslosen und
           die der Gesamtheit der Beitragszahler
           gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle
           Umstände des Einzelfalles, insbesondere
           die bisherige berufliche Tätigkeit und die
           beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten

           des Arbeitslosen, seine familiären und son-
           stigen persönlichen Verhältnisse, die Lage
           und Entwicklung des Arbeitsmarktes
           sowie die Dauer der Arbeitslosigkeit zu
           berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist
           ferner, daß Umstände, die allein betrachtet
           zumutbar wären, bei Vorliegen weiterer
           Umstände für den Arbeitslosen unzumut-
           bar sein können."
       bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und wie
           folgt geändert:
BGBl. 1979, Seite 1194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1194
 1194                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I

             1. In Nu m mcr 1 wird folgender Halbsatz
                 a ngdü gt:
                 „auch wenn damit für den Arbeitslosen
                 ein anderc~r Zweig der gesetzlichen Ren-
                 tenversicherung zuständig wird; die
                 beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-
                 ten des Arbeitslosen sind in diesem

                 Zusammenhang besonders zu berück-

                 sichtigen,".

            2. In Nummer 2 wird das Wort „oder"

                 durch die Worte ,,, auch wenn der

                 Beschäftigungsort nicht täglich erreich-

                bar ist; bei Beschäftigungen, die der
                 Arbeitslose von seinem Wohnort nicht
                täglich erreichen kann, sind die familiä-
                ren und sonstigen persönlichen Ver-
                hältnisse des Arbeitslosen besonders zu
                berücksichtigen," ersetzt.
            3. In Nummer 3 wird der Punkt gestrichen
                und das Wort „oder" angefügt.
            4. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
                „4. die Dauer, Lage oder Verteilung der
                     Arbeitszeit anders als bei der bishe-
                     rigen Beschäftigung ist."
        cc) Folgender Satz 5 wird angefügt:
            „Näheres bestimmt die Bundesanstalt
            durch Anordnung."

    c) In Absatz 4 werden die Worte „Leistet der
       Arbeitslose" durch die Worte „Nimmt der
       Arbeitslose an einer Maßnahme zur Verbesse-
       rung der Vermittlungsaussichten teil oder lei-
       stet er" ersetzt.

    d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        ,,(5) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anord-
       nung Näheres über die Pflichten nach Absatz 1
       Satz 1 Nr. 3. Sie kann auch Ausnahmen zulas-
       sen, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit
       oder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die

       Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme

       der beruflichen Bildung oder die Teilnahme an

       einer Maßnahme zur Verbesserung der Ver-
       mittlungsaussichten nicht beeinträchtigt wird."

32. § 104 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Worte „sechsund-
           zwanzig Wochen oder sechs Monate"
           durch die Worte „hundertachtzig Kalen-
           dertage" ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „drei" durch das
           Wort „vier" ersetzt.

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        ,,(5) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Juli 1979
       geltenden Fassung anzuwenden, wenn der
       Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem
       1. August 1979 entstanden ist."

33. § 106 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden
      die Worte „sechsundzwanzig Wochen (sechs
      Monaten)" durch die Worte „hundertachtzig
      Kalendertagen",

       die Worte „neununddreißig Wochen (neun
       Monaten)" durch die Worte „zweihundertsieb-
       zig Kalendertagen",
       die Worte „zweiundfünfzig Wochen (zwölf
       Monaten)" durch die Worte „dreihundertsech-
       zig Kalendertagen",

       die Worte „achtundsiebzig Wochen (achtzehn

       Monaten)" durch die Worte „fünfhundertvier-

       zig Kalendertagen", und

       die Worte „hundertvier Wochen (vierund-

       zwanzig Monaten)" durch die Worte „sieben-

       hundertzwanzig Kalendertagen"

       ersetzt.
    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,,(2) Die Dauer des Anspruchs nach Absatz 1
       erhöht sich um die Dauer des nach§ 125 Abs. 1
       erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entste-
       hung dieses Anspruchs noch nicht drei Jahre
       verstrichen sind, höchstens jedoch auf dreihun-
       dertzwölf Tage."
    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        ,,(3) Absätze 1 und 2 sind in der bis zum 31. Juli
       1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der
       Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem
       1. August 1979 entstanden ist."

34. § 107 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

       „5.   Zeiten, in denen der Arbeitslose
             a) wegen der Teilnahme an einer Maß-

                nahme der beruflichen Fortbildung
                oder Umschulung Unterhaltsgeld bezo-
                gen oder nur wegen des Vorranges
                anderer Leistungen(§ 37) nicht bezogen
                hat,

             b) wegen einer berufsfördernden Maß-

                nahme zur Rehabilitation beitrags-

                pflichtig war (§ 168 Abs. 1a), oder

             c) wegen der Teilnahme an einer Bil-
                dungsmaßnahme Unterhaltsgeld auf
                Grund einer Rechtsverordnung nach§ 3
                Abs. 5 in entsprechender Anwendung

                der Vorschriften dieses Gesetzes bezo-
                gen hat,"

    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        ,,(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c gilt auch
       für Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld vor
       dem 1. August 1979. Entscheidungen, die am
       1. August 1979 nicht mehr in zulässiger Weise
       angefochten werden können, bleiben unbe-
       rührt."

35. § 110 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1a wird Nummer 2.
   b) Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4
      und erhalten folgende Fassung:
      „3. Tage, für die dem Arbeitslosen das
          Arbeitslosengeld
          a) nach § 120 dieses Gesetzes oder
BGBl. 1979, Seite 1195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1195
                               Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                             1195

           b) nach § 66 des Ersten Buches Sozialge-
              setzbuch
           versagt oder entzogen worden ist,
        4. Tage d('r Arbeitslosigkeit nach der Erfül-
           lung der Voraussetzungen für den
           Anspruch auf A rbeilslosengeld, an denen
           der Arbeitslose nicht bereit ist, jede zumut-
           bare Beschäftigung aufzunehmen, die er
           ausüben kann und darf, ohne für sein Ver-
           halten einen wichtigen Grund zu haben."
    c) Folgender Satz 2 wird angefügt:
       „In den Fällen der Nummer 3 Buchstabe b und
       der Nummer 4 mindert sich die Dauer des
       Anspruchs auI Arbeitslosengeld höchstens um
       vier Wochen."

36. § 112 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
       „War der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
       überwiegend
       1. mit Leistungslohn (Akkordlohn) auf einem
          witterungsabhängigen Arbeitsplatz oder in
          einem Saison- oder Kampagnebetrieb oder
       2. gegen ein Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich
          weitgehend nach dem erzielten Umsatz
          richtete,
       beschäftigt, treten an die Stelle der in Satz 1
       genannten zwanzig Tage sechzig Tage."
    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2a werden jeweils nach den
           Worten ,,§ 112a" die Worte „Abs. 1" einge-
           fügt.
       bb) In Nummern 3 und 4 b werden jeweils
           nach den Worten,,§ 107" die Worte „Abs. 1"
           eingefügt.
    c) In Absatz 7 werden die Worte „am Wohn- oder
       Aufenthaltsort" durch die Worte„am Wohnsitz
       oder gewöhnlichen Aufenthaltsort" ersetzt und

       nach den Worten „seiner Ausbildung" die
       Worte „nach Lage und Entwicklung des
       Arbeitsmarktes" eingefügt.

    d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
        ,,(10) Absatz 3 Satz 2 ist auf Ansprüche auf
       Arbeitslosengeld, die vor dem LA ugust 1979
       entstanden sind, nicht anzuwenden."
37. § 112a wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
      „Eine Verminderung des Ansprnchs auf
      Arbeitslosengeld ist ausgeschlossen."
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       ,,(2) Absatz 1 Satz 3 ist erstmals anzuwenden,
      wenn das für die Bemessung des Arbeitslosen-
      geldes maßgebende Arbeitsentgelt nach dem
      31. Juli 1979 erhöht wird."

38. § 113 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn"
          die Worte „der Arbeitslose dies beantragt

            und" sowie nach den Worten „vorgenom-
             men wurde, weil" die Worte
            ,, 1. die zu Beginn des Kalenderjahres ein-
                  getragene Lohnsteuerklasse dem für
                  die Wahl der Lohnsteuerklasse maßge-
                  benden Verhältnis der monatlichen
                  Arbeitslöhne beider Ehegatten zu die-
                  sem Zeitpunkt offensichtlich nicht ent-
                  sprach oder
            2. u
              eingefügt.
       bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
             ,.Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 gilt die Lohn-
              steuerklasse, die dem Verhältnis der
              monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegat-
              ten zu Beginn des Kalenderjahres entspro-
             chen hätte."
    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        ,,(3) Absatz 2 in der vom 1. August 1979 an gel-
       tenden Fassung gilt auch für Ansprüche auf
       Arbeitslosengeld, die vor dem 1. August 1979
       entstanden sind, wenn die Entscheidung über
       den Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch in
       zulässiger Weise angefochten werden konnte."

39. § 118 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 1 werden vor dem Wort„Unter-
       haltsgeld" die Worte „Berufsausbildungsbei-
       hilfe nach § 40a oder" eingefügt.
    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,Absatz 2 ist in der bis zum 31. Juli 1979 gelten-
       den Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch
       auf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979
       entstanden ist."

40. Folgender § 118a wird eingefügt:
                           ,,§ 118a

       (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

    während der Zeit, in der der Arbeitslose Schüler
    oder Student einer Schule, Hochschule oder son-
    stigen Ausbildungsstätte ist, wenn die Ausbildung
    die Arbeitskraft eines Schülers oder Studenten im
    allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
      (2) Absatz 1 ist auf Ansprüche auf Arbeitslosen-
    geld, die vor dem 1. August 1979 entstanden sind,
    nicht anzuwenden."

41. In § 120 werden die Worte „beim Arbeitsamt"
    gestrichen.

42. In § 122 Satz 1 wird das Wort „gezahlt" durch die
    Worte „auf das von dem Arbeitslosen angegebene
    Konto bei einem Geldinstitut überwiesen oder an
    seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-
    ort übermittelt" ersetzt.

43. § 124 wird gestrichen.

44. Dem § 127 wird folgender Absatz 2 angefügt:
     .,(2) Hat sich der Beginn der Beschäftigung, durch
    die die Arbeitslosigkeit beendet worden ist,
BGBl. 1979, Seite 1196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1196
 1196                                Bundesgesetzblatt,

    dadurch verzögcrl, daß der bisherige Arbeitgeber
    des Arbeitslosen eine Ablösung verlangt, so hat
    der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt die
    Aufwendungen für den Arbeitslosen zu erstatten,
    die ihr durch die Gewährung von Leistungen nach
    diesem Gesetz für die Zeit der Verzögerung
    erwachsen sind."

45. § 129 erhält folgende Fassung:

                          .. § 129
      ( 1) Zuständiges Arbeitsamt ist das Arbeitsamt,
    in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der
    Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz oder, solange er
    sich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, das
    Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei
    Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen gewöhnlichen
    Aufenthalt hat.
      (2) Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der
    Arbeitslosigkeit gewöhnlich außerhalb des Gel-
    tungsbereiches dieses Gesetzes auf und hat er kei-
    nen Wohnsitz im Geltungsbereich·dieses Gesetzes,
    so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk
    er erstmalig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
    begründet. Der Präsident der Bundesanstalt kann
    im Einzelfall und für Gruppen von Fällen ein
    Arbeitsamt für zuständig erklären."

46. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach den Worten „beim

       Arbeitsamt" die Worte ,,. einer sonstigen

       Dienststelle der Bundesanstalt oder einer mit

       der Arbeitsvermittlung beauftragten Stelle"

       eingefügt.

    b) Satz 2 wird gestrichen.
    c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2
       und 3; Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Das Arbeitsamt kann auch anordnen, daß sich
       der Arbeitslose vorübergehend in kurzen Zeit-
       abständen meldet, wenn
       1. der begründete Verdacht besteht, daß der
          Arbeitslose eine Beschäftigung oder selb-
          ständige Tätigkeit ausübt, die er dem
          Arbeitsamt nicht angezeigt hat,

       2. Umstände vorliegen, die erwarten lassen,
          daß der Arbeitslose zukünftig wieder bei
          demselben Arbeitgeber eine Beschäftigung
          aufnehmen wird, insbesondere, wenn der
          Arbeitslose zuletzt bei seinem Ehegatten
          oder einem Verwandten gerader Linie
          beschäftigt war und in den letzten zwei Jah-
          ren vor der Arbeitslosmeldung bereits ein-
          mal nach Beendigung einer solchen Beschäf-
          tigung Arbeitslosengeld bezogen hat."

47. § 134 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b werden die
      Worte „zehn Wochen" durch die Worte „siebzig
      Kalendertage" und die Worte „sechsundzwan-
      zig Wochen oder sechs Monate" durch die
      Worte „hundertachtzig Kalendertage" ersetzt.
   b) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden nach den
      Worten „der Ausbildung mindestens" die
Jahrgang 1979, Teil I

         Worte „sechsundzwanzig Wochen" durch die
         Worte „h undertachtzig Kalendertage" ersetzt
         und nach den Worten „gestanden hat;" die
         Worte „Absatz 3 gilt nicht;" eingefügt.

      c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          ,,( 4) Bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten
         nach dem 31. Juli 1979 ist Absatz 1 Nr. 4 in der
         bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzu-
         wenden, wenn die Arbeitslosenhilfe vor dem
         1. August 1979 bewilligt worden ist."

  48. In § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte
      ,,5 Nr. 2a oder Absatz" gestrichen.

  49. In§ 137 Abs. 2 werden die Worte „das Vermögen
      seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe-
      gatten oder das Vermögen seiner im gemeinsamen
      Haushalt lebenden leiblichen Eltern oder Kinder"
      durch die Worte „das Vermögen seines nicht dau-
      ernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Ver-
      mögen der Eltern eines minderjährigen unverhei-
      rateten Arbeitslosen" ersetzt.

  50. § 138 wird wie folgt geändert:

      a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
         ,,(1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung
        sind als Einkommen zu berücksichtigen
        1. Einkommen des Arbeitslosen einschließlich

             der Leistungen, die er von Dritten erhält

            oder beanspruchen kann, soweit es nicht

             nach § 115 anzurechnen ist; Unter haltsan-

             sprüche gegen Verwandte zweiten oder ent-

             fernteren Grades sind nicht zu berücksichti-
             gen,
        2. Einkommen des von dem Arbeitslosen nicht
            dauernd getrennt lebenden Ehegatten und
            der Eltern eines minderjährigen unverhei-
            rateten Arbeitslosen, soweit es jeweils fünf-
            undsiebzig Deutsche Mark in der Woche
            übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um
            fünfunddreißig Deutsche Mark für jede Per-
            son, der der Angehörige auf Grund einer
             rechtlichen oder sittlichen Pflicht nicht nur
            geringfügig Unterhalt gewährt; hierbei wird
            der Arbeitslose nicht mitgerechnet.

          (2) Einkommen im Sinne der Vorschriften
        über die Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen
        in Geld oder Geldeswert. Abzusetzen sind
        1. die auf das Einkommen entfallenden Steu-
           ern,
        2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und
           zur Bundesanstalt sowie Beiträge zu öffentli-
           chen oder privaten Versicherungen oder
           ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Bei-
           träge gesetzlich vorgeschrieben oder nach
           Grund und Höhe angemessen sind,
        3. die notwendigen Aufwendungen zur Erwer-
           bung, Sicherung und Erhaltung der Einnah-
           men."
     b) In Absatz 4 werden das Wort „Einkünfte"
        durch das Wort „Einnahmen" und der Punkt am
        Ende des Satzes durch einen Strichpunkt
BGBl. 1979, Seite 1197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1197
                               Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                            1197

       ersetzt sowie folgender Halbsatz angefügt: ,,er
       kann dabei auch Nähere::; über die Berechnung
       des Einkommen:; bestimmen und für die nach
       Absatz 2 abzusetzenden Beträge Pauschbeträge
       Iestsetzen."
    c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        ,,(5) Bi.s zum Ablauf von drei Kalendermonaten

       nach dem 31. Juli 1979 ist Absatz 1 in der bis

       zum 31. Juli l 9'79 geltenden Fassung anzuwen-

       den, wenn die Arbeitslosenhilfe vor dem

       1. August 1979 bewilligt worden ist und ein
       bestehender Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
       sonst entfallen oder sich mindern würde."

51. § 139 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte „im gemeinsamen
       Haushalt" er:~etzt durch die Worte nicht dau-
       ernd getrennt".                   "
    b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
      ,,Die Arbeitslosenhilfe wird nach der Leistungs-
      gruppe C gewahrt."

52. § 141 b wird wie iol~1t geändert:

   a) In Ab:;atz 2 werden nach dem \,'\!ort „die" die
      Worte „unabhängig von der Zeit, für die sie
      geschuldet werden," eingefügt.
   b) Ab:;atz 4 erhält folgende Fassung:
        ,,(4) Hat der Arbeitnehmer in Unkenntnis des

      Abweisung:-;beschlw:;.::,es nach Absatz 3 Nr. 1
      weitergearbeitet, so treten an die Stelle der letz-
      ten dem Abweisungsbeschluß vorausgehenden
      drei Monate des Arbeitsverhältnisses die letz-
      ten dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehen-
      den drei Monate des Arbeitsverhältnisses."
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       ,,(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen

      Beschluß des Konkursgerichts, mit dem ein

      Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
      über sein Vermögen mangels Masse abgewie-
      sen worden ist, dem Betriebsrat oder, soweit ein
      Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern
      unverzüglich bekanntzugeben."
   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

       ,,(6) § 141 b Abs. 4 ist in der bis zum 31. Juli

      1979 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
      den, wenn das Konkursverfahren vor dem
      1. A Uf~ust 1979 eröffnet worden ist und die Ent-
      scheidung über den Anspruch auf Konkursaus-
      fallgeld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in
      zulässiger Weise angefochten werden kann."

   e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
       ,,(7) Absatz 4 in der vom 1. August 1979 an gel-
      tenden Fassung ist nicht a:nzuwenden, wenn die
      Entscheidung über den Anspruch auf Konkurs-
      ausfallgeld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in
      zulässiger Weise angefochten werden kann."

53. § 141 d wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       ,,(2) Ist der Arbeitnehmer im Inland nicht ein-
      kommensteuerpflichtig und unterliegt das

      Konkursausfallgeld nach den für ihn außerhalb
      des Geltungsbereichs des Einkommensteuerge-
      setzes maßgebenden Vorschriften nicht der
      Steuer, so ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 1
      um die Steuern zu vermindern, die im Falle der
      Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom
      Arbeitslohn erhoben würden. Das gleiche gilt

      in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer inl

      Inland einkommensteuerpflichtig ist, die Steu-

      ern jedoch nicht durch Abzug vom Arbeitslohn

      erhoben werden."

54. § 141 e wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3

       und 4 ersetzt:
       „Hat der Arbeitnehmer die Ausschlußfrist aus
       Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten
       hat, so wird das Konkursausfallgeld gewährt,
       wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten
       nach Wegfall des Hindernisses gest~llt worden
       ist. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der
       Ausschlußfrist zu vertreten, wenn er sich nicht
       mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durch-
       setzung seiner Ansprüche bemüht hat."

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       ,,(3) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Juli 1979
      geltenden Fassung anzuwenden, wenn das

      Konkursverfahren vor dem 1. August 1979
      eröffnet worden ist und die Entscheidung über
      den Anspruch auf Konkursausfallgeld zu die-
      sem Zeitpunkt nicht mehr in zulässiger Weise
      angefochten werden kann."

55. § 141 n wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „sowie

       § 141 m Abs. 1" gestrichen.

   c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
       ,,(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1
      genannten Beiträge bleiben gegenüber dem
      Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen gelei-
      stet werden, hat die Einzugsstelle dem Arbeits-
      amt die nach Absatz 1 Satz 1 entrichteten Bei-

      träge zu erstatten.

         (3) Absätze 1 und 2 in der vom 1. August 1979
      an geltenden Fassung sind erstmals in den Fäl-
      len anzuwenden, in denen das Konkursverfah-
      ren nach dem 31. Juli 1979 eröffnet worden ist."

56. § 143 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,(1) Wer jemanden, der Berufsausbildungsbei-
      hilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld nach die-
      sem Gesetz, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-
      geld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
      (laufende Leistungen) beantragt hat oder
      bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist
      verpflichtet, diesem Art und Dauer der
      Beschäftigung sowie die Höhe des Arbeitsent-
      gelts für die Zeiten zu bescheinigen, für die eine
      laufende Leistung beantragt worden ist oder
      bezogen wird. Er hat dabei den von der Bundes-
BGBl. 1979, Seite 1198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1198
 1198                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I

        anstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen.
        Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine
        selbständige Tätigkeit übertragen wird."
    b) In Absatz 2 werden die Worte „als Bezieher
       einer laufenden Leistung" durch die Worte
       „eine laufende Leistung beantragt hat oder
       bezieht und" ersetzt.

57. In § 144 Abs. 3 werden die Worte „den Bezieher
    einer laufenden Leistung" durch die Worte
    „jemanden, der eine laufende Leistung beantragt
    hat oder bezieht." ersetzt.

58. § 147 wird gestrichen.

59. In § 150 werden dieWorte ,,, im Falle des § 138
    Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
    ordnung durch Rechtsverordnung" gestrichen.

60. In § 154 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
     ,,{ 1) Hat ein Bezieher von Kurzarbeitergeld,
    Schlechtwettergeld,     Arbeitslosengeld     oder
    Arbeitslosenhilfe die Leistung zu Unrecht erhal-
    ten, weil der Anspruch wegen des Eintritts einer
    Sperrzeit ruhte, so kann das Arbeitsamt mit dem
    Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch
    auf die genannten Leistungen abweichend von
    § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in
    voller Höhe aufrechnen."

61. § 160 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

   „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den

   Zuschuß nach § 405 der Reichsversicherungsord-
   nung."

62. § 163 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
    ,,( 1) Soweit Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-
   geld gewährt wird, gilt als Arbeitsentgelt im Sinne
   der gesetzlichen Krankenversicherung das
   Arbeitsentgelt nach den§§ 68 und 86, vervielfacht
   mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem
   Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-
   geld gewährt worden ist.
       (2) Den Beitrag für das Arbeitsentgelt im Sinne
   des Absatzes 1 trägt der Arbeitgeber. Die Bundes-
   anstalt gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag
   einen Zuschuß zu seinen Aufwendungen für Emp-
   fänger von Kurzarbeitergeld. Der Zuschuß beträgt
   fünfzig vom Hundert des auf das Arbeitsentgelt
   im Sinne des Absatzes 1 entfallenden Beitrages
   nach dem Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in
   deren Bezirk der Betrieb liegt. Für die Antragstel-
   lung gilt die Ausschlußfrist des§ 72 Abs. 2 Satz 4
   entsprechend."

63. § 166 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
    ,,(2) Soweit Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-
   geld gewährt wird, gilt als Bruttoarbeitsentgelt im
   Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung das
   Arbeitsentgelt nach den§§ 68 und 86, vervielfacht
   mit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem
   Arbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-
   geld gewährt worden ist.
     (3) Den Beitrag für das Arbeitsentgelt im Sinne
   des Absatzes 2 trägt der Arbeitgeber. Die Bundes-

    anstalt gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag
    einen Zuschuß in Höhe von fünfundsiebzig vom
    Hundert seiner Aufwendungen. Für die Antrag-
    stellung gelten die Ausschlußfristen des § 72
    Abs. 2 Satz 1 und des § 88 Abs. 2 entsprechend."
64. Nach§ 166 werden folgende§§ 166a und 166b ein-

    gefügt:
                       ,,§ 166a

     § 160 Abs. 1 gilt für Beiträge zur gesetzlichen
    Rentenversicherung entsprechend.
                          § 166b

       (1) Die Bundesanstalt trägt die Beiträge zur Ver-
    sicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
    zum Versicherungsunternehmen für Empfänger
    von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
    Unterhaltsgeld, deren Befreiung von der Versiche-
    rungspflicht nach § 7 Abs. 6 des Angestelltenver-
    sicherungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 5
    des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-
    setzes nicht unterbrochen wird, bis zu der Höhe, in
    der sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
    rung zu entrichten hätte, wenn der Leistungsemp-
    fänger nicht von der Versicherungspflicht befreit
    worden wäre, höchstens jedoch bis zur Höhe des
    vom Leistungsempfänger auf Grund der Satzung
    der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
    geschuldeten oder im Lebensversicherungsver-
    trag spätestens sechs Monate vor Beginn des Lei-
    stungsbezuges vereinbarten Beitrages. Der Lei-
    stungsempfänger wird insoweit von der Ver-

    pflichtung befreit, Beiträge zur Versicherungs-

    oder Versorgungseinrichtung oder zum Versiche-
    rungsunternehmen zu entrichten.
      (2) Die Bundesanstalt entrichtet auf Antrag für
    Leistungsempfänger, die nach dem 30. Juni 1978
    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-
    haltsgeld bezogen haben, jedoch am 1. August
    1979 nicht mehr beziehen, Beiträge
    1. zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die
       Befreiung von der Versicherungspflicht in der
       gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7
       Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes
       oder Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestelltenversi-
       cherungs-Neuregelungsgesetzes unterbrochen
       worden ist,
    2. nach Maßgabe des Absatzes 1, wenn die Befrei-
       ung von der Versicherungspflicht in der gesetz-
       lichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 2 des
       Angestelltenversicherungsgesetzes oder Arti-
       kel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neu-
       regelungsgesetzes fortgedauert hat.

    Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem
    31. Juli 1979 beim Arbeitsamt zu stellen."
65. In § 168 Abs. Ja Satz 1 werden nach dem Wort
    „erhalten" die Worte „oder Ausbildungsbeihilfe
    nur wegen des Vorranges der Berufsausbildungs-
    beihilfe nach § 40 nicht erhalten" eingefügt.

66. § 186a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,{1) Die Mittel für die Produktive Winterbau-
      förderung nach den §§ 78 und 80 einschließlich
BGBl. 1979, Seite 1199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1199
                                      Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                          1199

               der V crwa !tu ngskostcn und der sonstigen
               Kosten, die mit der Gewährung der genannten

               Leistungen zusammenhängen, werden von den
               Arbcitv,c·bern des Baugewerbes, in deren

               Bctrieb{~n die ganzjährige Beschäftigung durch
               Leistungen nach den §§ 77 bis 80 zu fördern ist
               (§ 76 Abs. 2), durch eine Umlage aufgebracht.
               Die Umlage ist monatlich nach einem Vomhun-
               dertsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den
               w~nannten Betrieben beschäftigten Arbeiter zu
               erheben. Die Verwaltungskosten und die son-
               stigen Kosten werden pauschaliert."

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

               aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

                   .,Der Bundesminister für Arbeit und So-
                   zialordnung bestimmt durch Rechtsver-

                   ordnung das Nähere über die Berechnung

                   des Umlagesatzes, die Zahlung und Einzie-
                   hung der Umlage sowie die Höhe der Pau-
                   schale nach Absatz 1 Satz 3."

               bb) Satz 2 wird gestrichen.

67. § 191 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
        11 (   1) Die Organe nehmen für ihre Bereiche die
   Aufgaben der Selbstverwaltung wahr. Sie sind
   über die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt
   umfassend zu unterrichten; Ergebnisse von Unter-
   suchungen und Statistiken sind ihnen unverzüg-
   lich zugänglich zu machen. Sie haben alle aktuel-
   len Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten und
   Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach §§ 1
   und 2 dieses Gesetzes zu erörtern. Sie haben insbe-
   sondere dahin zu wirken, daß auf dem Arbeits-
   markt ihres Bereiches

    1. offene Stellen zügig besetzt und Beschäfti-

               gungsmöglichkeiten geschaffen werden, um

               Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäfti-

               gung zu verhindern oder zu beseitigen,

   2. die Berufe festgestellt werden, in denen ein
      Mangel an Arbeitskräften besteht oder in
      absehbarer Zeit zu erwarten ist (§ 44 Abs. 2
      Nr. 4) und diesem Mangel entgegengewirkt
      wird,

   3. das Angebot an Bildungsmaßnahmen und Aus-
      bildungsplätzen bedarfsgerecht gestaltet und
      die Bildungsbereitschaft der Arbeitnehmer
      gesteigert werden,
   4. die berufliche Eingliederung von Personen

      gdördert. wird, deren Unterbringung unter den
      üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes
      erschwert ist und

   5. Beschäfligu ngsprobleme als Folge wirtschaftli-
      cher Strukturwandlungen vermieden oder
      gelöst werden.

   Der Erfolg ei ngelciteter Maßnahmen ist zu über-

   wachen. Im übrigen ergibt sich der Umfang der

   Aufgaben und Befugnisse der Organe aus Gesetz

   und Satzung (§ 214)."

68. In§ 198 Salz 1 wird der Punkt durch das Wort

    .,oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

   11   4. das Mitglied es beantragt."

 69. In§ 217 Abs. 1 werden die Worte „15. Oktober"
     durch die Worte 1. September" ersetzt.
                      11

 70. § 231 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
        „3. entgegen§ 141 b Abs. 5 einen Beschluß des
            Konkursgerichts, mit dem ein Antrag auf
            Eröffnung des Konkursverfahrens man-
            gels Masse abgewiesen worden ist, nicht.
            oder nicht unverzüglich bekanntgibt,".

     b) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 1 bis 4"
        durch die Worte „Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4" und
        die Worte „Absatz 1 Nr. 5" durch die Worte

        .,Absatz 1 Nr. 3 und 5" ersetzt.

 71. In§ 237 werden die Worte .. §§ 150, 173 Abs. 1"

     durch die Worte .. § 173 Abs. 1" ersetzt.

                       Artikel 2

         Änderung des Heimkehrergesetzes
  Das Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 40 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
wird wie folgt geändert:

 1. Abschnitt V erhält folgende Fassung:

                      „Abschnitt V
           Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

                          § 12
     Arbeitslosengeld wird nach Maßgabe der

   Bestimmungen des        Arbeitsförderungsgesetzes

   gewährt, soweit im folgenden nichts Abweichendes

   bestimmt ist.

                         § 13

     Die Anwartschaftszeit (§ 100 Abs. 1 in Verbin-
   dung mit § 104 des Arbeitsförderungsgesetzes) gilt
   am Tage der ersten Arbeitslosmeldung nach der
   Heimkehr, an dem die sonstigen Voraussetzungen
   für den Anspruch vorliegen, als erfüllt, wenn der
   Heimkehrer aus Gründen, die er nicht zu vertreten
   hat, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach
   dem Arbeitsförderungsgesetz für die Dauer von
   312 Tagen erworben hat.

                         § 14

     Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
   richtet sich nach der Dauer der Kriegsgefangen-
   schaft, Internierung oder Verschleppung. § 106
   Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt
   entsprechend.

                         § 15

     Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich

   nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des§ 112 Abs. 7

   des Arbeitsförderungsgesetzes.

                         § 16

     Trifft ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach

   diesem Gesetz mit einem Anspruch auf Arbeitslo-
   sengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz zusam-
BGBl. 1979, Seite 1200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1200
1200                               Bundesgesetzblatt,

   mcn, so geht der Anspruch mit dem höheren Lei-
   stungssatz, bei gleich hohem Leistungssatz der
   Anspruch nach dem A rbeitsfördcrungsgesetz vor.
   Beträgt die Dauer beider Ansprüche insgesamt
   mehr als 312 Tage, so mindert sich der nach Satz 1
   nachrangige Anspruch insoweit, als beide Ansprü-
   che zusammen 312 Tage übersteigen.

                          § 17

    Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht
   mehr geltend gemacht werden, wenn nach der

   Heimkehr drei Jahre verstrichen sind.

                          § 18
    Der Bezug von Arbeitslosengeld nach diesem
  Gesetz begründet die Kranken-, Unfall- und Ren-
  tenversicherungspflicht sowie den Anspruch auf
  Arbeitslosenhilfe in gleicher Weise wie der Bezug
  von Arbeitsloseng(-~}d nach dem Arbeitsförde-
  rungsgesetz.

                           § 19
    Erhalten Angehörige des Heimkehrers Arbeits-
  losenhilfe, so bleiben das Einkommen des Heimkeh-
  rers sowie Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die der
  Heimkehrer für seine Person erhJlt, bei der Prü-
  fung der Bedürftigkeit für 26 Wochen außer
  Betracht. Diese Frist beginnt mit dem Tage, für den
  der Heimkehrer erstmals nach seiner Aufenthalt-
  nahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ein-
  kommen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln
  erhält.

                          § 20
    Abschnitt V ist in der bis zum 31. Juli 1979 gel-
  tenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch
  auf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979 ent-
  standen ist. Ist am 1. August 1979 ein auf hundert-
  sechsundfünzig oder zweihundertvierunddreißig
  Tage festgesetzter Anspruch auf Arbeitslosengeld
  noch nicht erschöpft, so verlängert sich die Dauer
  von hundertsechsundfünfzig Tagen auf zweihun-
  dertvierunddreißig Tage, die Dauer von zweihun-
  dertvierunddreißig Tagen auf dreihundertzwölf
  Tage."

2. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Im Absatz 1 Satz 2 wird das Wort„Wochenhilfe"
     durch die Worte „Maßnahmen zur Früherken-
     nung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe, son-
     stige Hilfen" ersetzt.

  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      ,,(3) Soweit Barleistungen nach dem Arbeitsent-
     gelt des Versicherten bemessen werden, ist von
     dem Arbeitsentgelt nach § 15 auszugehen. Das
     Krankengeld darf den Betrag nicht übersteigen,
     den der Heimkehrer bei einem Arbeitsentgelt
     nach § 15 als Nettoarbeitsentgelt verdienen
     würde."

  c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
      ,,(5) Absatz 3 ist für einen Heimkehrer, dessen
     Anspruch _auf Barleistungen vor dem 1. August
Jahrgang 1979, Teil I

        1979 entstanden ist, in der bis zum 31. Juli 1979
        geltenden Fassung für die gesamte Anspruchs-
        dauer anzuwenden."

  3. In § 23 a werden die Worte „Der im § 23 Abs. 3"
     durch die Worte „Das nach§ 23 Abs. 3", die Worte
     „vorgesehene Grundlohn" durch die Worte
    ·,,zugrunde zu legende Arbeitsentgelt" und die
     Worte „niedrigen Grundlohn" durch die Worte

     ,,niedrigeren Arbeitsentgelt" ersetzt.

  4. § 24 wird gestrichen.

                         Artikel 3

     Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
     In § 19 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
  S. 3015), zuletzt geändert durch§ 11 des Gesetzes vom
  23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184 ), wird der Punkt am Ende
  der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende
  Nummer 6 angefügt:

  „6. ergänzende Leistungen, insbesondere Beiträge zur
      gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung."

                         Artikel 4

    Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
    In § 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der
  im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
  821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt

  geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni
  1979 (BGBl. I S. 797), wird folgender Absatz 7 angefügt:
   ,.(7) Die Befreiung nach Absatz 2 gilt für Zeiten im
  Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 12 nicht, wenn vor diesen Zei-
  ten eine Versicherungszeit in der gesetzlichen Renten-
  versicherung zurückgelegt ist und wenn mit dem
  Antrag auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
  Unterhaltsgeld auch die Übernahme der Beiträge zur
  gesetzlichen Rentenversicherung durch die Bundes-
  anstalt für Arbeit beantragt wird."

                         Artikel 5
                     Änderung des
    Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes

    In Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-
  N euregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
  Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten
  bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5
  des Gesetzes vom 6. November 1978 (BGBl. I S. 1710),
  wird folgender Absatz 5 angefügt:

    ,,(5) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt für
  Zeiten im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 12 des Angestellten-
  versicherungsgesetzes nicht, wenn vor diesen Zeiten
  eine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenver-
  sicherung zurückgelegt i~t und wenn mit dem Antrag
  auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-
  haltsgeld auch die Übernahme der Beiträge zur gesetz-
  lichen Rentenversicherung durch die Bundesanstalt
  für Arbeit beantragt wird. Satz 1 gilt auch für die in
  Absatz 4 Satz 1 genannten Personen."
BGBl. 1979, Seite 1201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1201
                                   Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                            1201

                       Artikel 6
                Änderung des Gesetzes
          über efoe Altershilfe für Landwirte
  In§ 14 Ab,;. 2 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes über
eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I
S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 15 des
Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089), wird das
Wort,,§ 7" durch die V✓ orte § 7 Abs. 1 und 2" ersetzt.
                             11

                       Artikel 7
     Änderung der Rckhsverskherungsordnung
  Die Reichsverr;ichcrung.':ordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederung'.;.nummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigtr>n Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1979
(BGB!. I S. 797), wird wie folgt geändert:

1. In § 200 c Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
   „Arbeil:;cntgelt" ein Komma sowie die Worte
   ,,Kurzarbeitergeld odcr Schlechtwettergeld" einge-
  fügt.

2. In§ 214 werden jeweib die Worte „drei Wochen"
   durch die Worte „vi(:r Wochen" ersetzt.

                       Artikel 8
             Änderung des Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 10. August 1972 (BGBL I S. 1433),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
25. Juni 1979 (BGBL I S. 797), wird wie folgt geändert:
In § 30 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Arbeitsent-

gelt" ein Komma sowie die Worte „Kurzarbeitergeld
oder Schlechtwettergeld" eingefügt.

                       Artikel 9
                    Berlin-Klausel
 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                       Artikel 10
                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. August 1979 in Kraft.§ 166 b
des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses
Gesetzes, die Artikel 4 bis 6 treten mit Wirkung vom
1. Juli 1978 in Kraft. § 186 a des Arbeitsförderungsge-
setzes in der Fassung dieses Gesetzes tritt am 1. Januar
1980 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                   Die Bundesregierung hat

dem vorstehenden Gesetz
                              die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
                              Zustimmung erteilt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
                                  und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Bonn, den 23. Juli 1979
                                                Der Bundespräsident
                                                     Carstens
                                             Für den Bundeskanzler
                                               Der Bundesminister
                                         für innerdeutsche
Beziehungen
                                                    E. Franke
                                               Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                    Ehrenberg
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                               Hans Matthöfer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1979 I S. 1189. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 23f9a925a7377149….