Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/19a#abs-1 (1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/19a#abs-2 (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 19a SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 03.08.2023 – L 7 AS 1042/22
- LSG NRW, 03.08.2023 – L 7 AS 1044/22Zitiert von 2
- SG Frankfurt am Main, 04.12.2014 – S 32 AS 1815/14 ERZitiert von 2
- SG Frankfurt am Main, 02.12.2014 – S 32 AS 1687/14 ERZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 – L 3 AS 1173/10
- VG Saarland Saarlouis, 09.06.2006 – 9 K 1/06.PVLZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 05.06.2024 – L 6 SF 3/23 DSZitiert von 1
- SG Darmstadt, 26.09.2023 – S 3 SF 179/22 DSZitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2023 – L 4 AS 194/23 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19a SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 19a in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.