§ 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 25.05.2016 – 15 W 210/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2025 – 20 W 169/23Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 21.08.2024 – 3 W 53/24,Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 31.08.2022 – 3 W 55/22
- OLG Braunschweig, 13.01.2021 – 3 W 118/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.04.2013 – 15 W 398/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines ErbscheinsZitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 14.01.2026 – 5 W 80/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/16#abs-1 (1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/16#abs-2 (2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/16#abs-3 (3) Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:
Der Rechtspfleger ist an die ihm mitgeteilte Auffassung des Richters gebunden.