§ 19 Aufhebung von Richtervorbehalten
Stand: 01.03.2023
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines ErbscheinsZitiert von 3
- OLG Oldenburg, 21.08.2024 – 3 W 53/24,Zitiert von 3
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 – 10 W 44/25
- BGH, 11.01.2017 – XII ZB 305/16Betreuungssache: Aufhebung des Richtervorbehalts für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers durch landesrechtliche Rechtsverordnung in Rheinland-PfalzZitiert von 7
- OLG München, 18.12.2024 – 33 Wx 153/24 e
- AG Regensburg, 24.01.2024 – XVII 2813/10 (2)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/19#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/19#abs-2 (2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/19#abs-3 (3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers nach den §§ 1814 und 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.