Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
IntErbRVG§ 33 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über
1.
die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
2.
die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift und
3.
die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 33 IntErbRVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Karlsruhe, 08.10.2025 – 14 W 81/24 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 07.07.2025 – 21 W 126/24Zitiert von 2
- BGH, 29.03.2023 – IV ZB 20/22Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach der EU-Erbrechtsverordnung: Antragsbefugnis einer in Polen mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten NotarinZitiert von 2
- OLG Köln, 29.07.2025 – 2 W 129/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.