Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 342 Begriffsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 09.11.2015 – 12 W 75/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 28.03.2019 – 25 W 23/18
- OLG Köln, 08.01.2018 – 2 Wx 277/17Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2011 – 20 W 25/11Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 08.02.2023 – 11 W 66/21 (Wx)
- KG, 10.01.2017 – 6 W 125/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines ErbscheinsZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 26.03.2026 – 9 WF 5/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 342 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/342#abs-1 (1) Nachlasssachen sind Verfahren, die
1.
die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
2.
die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
3.
die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
4.
die Ermittlung der Erben,
5.
die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,
6.
Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
7.
die Testamentsvollstreckung,
8.
die Nachlassverwaltung sowie
9.
sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben
betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/342#abs-2 (2) Teilungssachen sind
1.
die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und