Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund5 Entscheidungen

Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

§ 1506 § 1508