Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- KG, 04.08.2023 – 19 W 25/23
- OLG Düsseldorf, 23.12.2019 – 3 Wx 86/19Zitiert von 1
- AG Schöneberg, 11.01.2023 – 63 VI 611/22Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 08.09.2021 – 2 Wx 49/21Zitiert von 2
- OLG Dresden, 30.06.2021 – 1 U 264/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.