Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2216#abs-1 (1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2216#abs-2 (2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 2216 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 18.10.2018 – L 9 SO 383/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.07.2012 – I-10 U 85/09
- OLG Hamm, 24.07.2012 – I-10 U 109/09
- KG, 28.05.2021 – 19 W 26/21
- OLG Düsseldorf, 10.12.2009 – I-3 Wx 218/09
- LG Bonn, 10.07.2025 – 43 T 81/24
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 29.05.2026 – 14 U 18/25 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 21 W 93/25
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 275/24Vergütung des Ergänzungspflegers bei Überprüfung eines notariellen GrundstückskaufvertragesZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2216 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.