Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Stand: 10.06.2019
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
Wird zitiert von 108 Entscheidungen zu § 2353 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Mannheim, 02.02.2007 – 3 C 196/06
- BayObLG, 25.06.2020 – 1 VA 43/20Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2023 – 20 W 151/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2016 – 1 O 83/16
- BGH, 19.05.2016 – III ZR 274/15Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die Abhängigkeit einer weiteren Ermittlungstätigkeit von dem Erhalt einer Vollmacht und einem Honorarvertrag sämtlicher ermittelter Erben; Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der aufschiebenden Bedingung; Pflicht zur Auskunft und RechenschaftZitiert von 34
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 – 10 W 44/25
Zuletzt entschieden
- AG Essen, 29.10.2025 – 158 VI 971/25
- OLG Düsseldorf, 05.09.2025 – 3 W 104/25
- OLG Düsseldorf, 01.07.2025 – 3 W 63/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2353 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.