Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 102
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Mannheim, 02.02.2007 – 3 C 196/06
- BayObLG, 25.06.2020 – 1 VA 43/20Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2023 – 20 W 151/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2016 – 1 O 83/16
- BGH, 19.05.2016 – III ZR 274/15Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die Abhängigkeit einer weiteren Ermittlungstätigkeit von dem Erhalt einer Vollmacht und einem Honorarvertrag sämtlicher ermittelter Erben; Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der aufschiebenden Bedingung; Pflicht zur Auskunft und RechenschaftZitiert von 30
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 – 10 W 44/25
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 01.07.2025 – 3 W 63/25
- BFH, 04.06.2025 – II R 28/22Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 VA 12/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2353 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).